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Nachweis der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Überraschungsentscheidung

VerfGH BerlinVerfGH 48/9824.06.1999GE 1999, 1642

WiStG § 5; BGB §§ 814, 817; Berliner Verfassung Art. 15

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nachweis der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Überraschungsentscheidung; Wirtschaftsstrafgesetz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gericht, das Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, trifft neben der durch das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebotenen Hinweispflicht auch eine Nachweispflicht. Verbleiben bei Verletzung dieser Nachweispflicht Zweifel, ob die notwendigen Hinweise gegeben wurden und entsprechende Gelegenheit zur Äußerung bestand, so müssen diese Zweifel zugunsten des betroffenen Grundrechtsträgers ausschlagen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Am 29. Juni 1992 mieteten die Beschwerdeführer ab 1. Juli 1992 bis zunächst zum 30. Juni 1997 von der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 eine 88,22 m2 große 4 Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoß eines 1976 in geschlossener Bauweise errichteten Mehrfamilienhauses an einer Hauptverkehrsstraße in Berlin-Marienfelde. Als monatlicher Mietzins wurde ein Betrag von 1.669,06 DM zuzüglich Heiz- und Betriebskosten vereinbart, der sich als Staffelmiete ab 1. Juli 1993 auf 1.735,82 DM und dann bis zum 30. Juni 1997 jährlich weiter erhöhen sollte. Im Mietvertrag war die Mietsache als Wohnung "zur teilgewerblichen Nutzung incl. Wohnen" bezeichnet.

In der Folgezeit entrichteten die Beschwerdeführer den vereinbarten Mietzins bis zum 30. Juni 1994, nicht jedoch den danach fälligen Erhöhungsbetrag. Mit Schreiben vom 22. und 23. September 1994 teilten sie der Beteiligten zu 2 bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mit, unter Beachtung der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG liege der höchstzulässige Mietzins bei 1.158,33 DM bzw. ab 1. Juli 1994 bei 1.473,27 DM, und baten vergeblich um Bestätigung dieser Berechnung sowie um Rückzahlung des danach überzahlten Mietzinses. Einer entsprechenden Rückzahlungsklage gegen die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 für die Zeit von Juli 1992 bis April 1993 gab das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zunächst in vollem Umfang statt, da die Mietzinsvereinbarung für diese Zeit in Höhe von 510,73 DM monatlich wegen Verstoßes gegen § 5 WiStG nach § 134 BGB nichtig sei und den Beschwerdeführern deshalb in dieser Höhe ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustehe. Auf das Mietverhältnis finde Wohnraummietrecht Anwendung, da jedenfalls keine überwiegende gewerbliche Nutzung vorliege. Im Berufungsverfahren erhob die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit Beschluß vom 6. November 1995 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Behauptung der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2, die im Mietvertrag vereinbarte Miete entspreche unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ausgehend von ausschließlicher Wohnnutzung ermittelte der Sachverständige in seinem Gutachten eine ortsübliche Vergleichsmiete von 1.359,29 DM einschließlich des nach § 5 WiStG zulässigen Zuschlags von 20 %. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 2. September 1996 gab die Kammer zu erkennen, daß die Werte, die im Sachverständigengutachten festgehalten seien, durchaus auch Grundlage eines Urteils sein könnten, und zwar unabhängig davon, wer als Bekl. und Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet sei. Daraufhin schlossen die Parteien jenes Verfahrens einen Vergleich, in dem sich die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 zur Rückzahlung der Differenz zwischen der vereinbarten und der im Sachverständigengutachten als höchstzulässig ermittelten Miete an die Beschwerdeführer verpflichtete.

Im November 1996 erhoben die Beschwerdeführer nunmehr unter Bezugnahme auf die §§ 812, 817 Satz 1 BGB i. V. m. § 5 WiStG Klage gegen die Beteiligte zu 2 auf Rückzahlung des von Mai 1993 bis Oktober 1996 überzahlten Mietzinses und auf Feststellung, daß die Miete für ihre Wohnung nur 1.616,19 DM betrage. Sie machten geltend, eine teilgewerbliche Nutzung sei zu keinem Zeitpunkt wirksam vereinbart worden. Die im Mietvertrag hierzu enthaltene Klausel sei gemäß §§ 3, 9 Abs. 2 AGBG unwirksam. Eine teilgewerbliche Nutzung sei auch nie beabsichtigt gewesen. Als Betriebsstellenleiter und Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens für Tankstellentechnik sei der Beschwerdeführer beruflich voll ausgelastet gewesen und hätte nie eine Genehmigung zur Ausübung eines Nebengewerbes erhalten. Außerdem seien die Räumlichkeiten zur Ausübung eines Gewerbes neben Wohnzwecken nicht geeignet gewesen, zumal neben den Beschwerdeführern selbst auch ihr 13jähriges Kind dort habe einziehen sollen. Bei einer derartigen Sachlage sei eine Umgehung der Mieterschutzvorschriften indiziert.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage durch Urteil vom 6. Mai 1997 (GE 1997, S. 811 ff.) ab, da die im Mietvertrag getroffene Mietzinsvereinbarung gegen kein Gesetz verstoße. Zwar sei der vereinbarte Mietzins außerordentlich hoch und liege deutlich über dem, was der Mietspiegel für ein vergleichbares Objekt ausweise. Die Beschwerdeführer gehörten jedoch weder zu dem in § 138 Abs. 2 BGB und § 302 a StGB a. F. beschriebenen, benachteiligten Personenkreis, noch verstoße die Mietpreisvereinbarung gegen § 5 WiStG. Sie sei nämlich nicht infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen zustande gekommen. Wie gerichtsbekannt sei, habe es in Berlin innerhalb der letzten zehn Jahre niemals ein geringes Angebot an sehr teurem Wohnraum gegeben. Die Beschwerdeführer hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, für denselben Preis, den sie hier bezahlten, eine Grunewaldlage anzumieten; sie hätten auch in Lichtenrade deutlich günstigeren Wohnraum anmieten können. Im übrigen habe ihnen seit 1993 die Auflösung des Mietverhältnisses freigestanden.

Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer Berufung ein und trugen vor, das Amtsgericht unterliege einem Zirkelschluß, wenn es darauf abstelle, ob ein geringes Angebot an überteuertem Wohnraum vorhanden sei. Bei Bildung eines entsprechenden Teilmarktes käme es nie zu einem Verstoß gegen § 5 WiStG. Vielmehr dürften für die Bildung eines Teilmarktes nur solche Kriterien maßgeblich sein, die sich an der Art der zu vermietenden Wohnung orientierten. Für herkömmliche Neubauwohnungen der hier streitgegenständlichen Art sei aber 1993 nur ein geringes Angebot vorhanden gewesen. Dies habe auch die erkennende Kammer so gesehen, da sie im vorangegangenen Verfahren gegen die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 ein Sachverständigengutachten zur Frage der ortsüblichen Miete eingeholt habe. Die Beschwerdeführer hätten 1991/92 über ein Jahr lang vergeblich in Berlin nach Wohnraum gesucht, bis sie ihre jetzige Wohnung gefunden hätten. Diese Wohnung sei im sozialen Wohnungsbau errichtet worden und verfüge über durchschnittlichen Ausstattungsstandard.

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 1998 verhandelten die Parteien zur Sache. Anschließend wies die Zivilkammer des Landgerichts Berlin durch Urteil vom selben Tage - zugestellt am 15. April 1998 - die Berufung mit folgender Begründung zurück: Ansprüche für den Zeitraum nach September 1994 könnten die Beschwerdeführer gemäß § 814 BGB schon deshalb nicht geltend machen, da sich aus ihrem Schreiben vom 23. September 1994 ergebe, daß sie bereits damals wußten, eine überhöhte Miete zu zahlen. Auch für den Zeitraum von Mai 1993 bis September 1994 scheide ein Anspruch aus, da die Parteien im Mietvertrag eine teilgewerbliche Nutzung vereinbart hätten. Da die Beschwerdeführer jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen von Anfang an keine teilgewerbliche Nutzung beabsichtigten und demnach in Kenntnis der Nichtschuld "den Zuschlag" trotzdem gezahlt hätten, seien sie gemäß § 814 BGB insoweit mit einem Rückforderungsanspruch ausgeschlossen. Da sie die Höhe "dieses Zuschlags" nicht darlegten, sei der Vortrag zur angeblich überhöhten Miete unsubstantiiert; denn die Kammer könnte die Höhe eines in Betracht kommenden Anspruchs nicht feststellen.

2. Mit der am 15. Juni 1998 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 5 sowie von Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -.

Sie machen geltend, das Landgericht habe ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt und auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt habe, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht habe rechnen müssen. Danach hätten sie nicht damit rechnen müssen, daß das Landgericht die Klage unter dem Gesichtspunkt des § 814 .

BGB für unschlüssig hielt. Da sich weder die Bekl. im bisherigen Prozeßverlauf auf diese Vorschrift bezogen noch das Amtsgericht auf diesen Gesichtspunkt abgestellt habe, hätte es eines Hinweises des Gerichts bedurft. Dies ergebe sich auch daraus, daß § 5 WiStG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB und damit auch des § 817 Satz 1 BGB darstelle und auf Ansprüche aus § 817 Satz 1 BGB § 814 BGB nach allgemeiner Auffassung nicht anzuwenden sei.

Da mit der Klage nicht die Rückforderung eines Teilgewerbezuschlags, sondern einer nach § 5 WiStG überhöhten Miete geltend gemacht worden sei, habe ein gewissenhafter Prozeßbeteiligter auch nicht damit rechnen müssen, daß das Landgericht annehmen würde, den Beschwerdeführern sei allein deshalb bekannt gewesen, eine überhöhte und nicht geschuldete Miete zu zahlen, weil sie nicht die Absicht hatten, die Wohnung auch zu Gewerbezwecken zu nutzen. Nach dem gesamten Prozeßstoff habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß zwischen den Parteien ein Teilgewerbezuschlag vereinbart worden sei, dessen Rückzahlung die Beschwerdeführer hätten verlangen können. Vielmehr habe die vereinbarte Miete gerade keine Aufteilung in einen Wohnraumanteil und einen Gewerbezuschlag vorgesehen. Deshalb habe allein aus der Absicht der Beschwerdeführer, die Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen, nicht auf eine Kenntnis von der Nichtschuld des jetzt zurückgeforderten Betrages bei Zahlung der jeweils überhöhten Miete geschlossen werden können. Dies gelte um so mehr, als dieselbe Kammer den gleichen Sachverhalt im vorausgegangenen Rechtsstreit mit der Rechtsvorgängerin der Bekl. ausweislich der Beweiserhebung völlig anders gewürdigt habe.

Hätte das Landgericht auf seine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage aus § 814 BGB hingewiesen, hätten die Beschwerdeführer auf die vorstehenden Gesichtspunkte hingewiesen. Darüber hinaus hätten sie vorgetragen, daß es für einen die Wirkung des § 814 BGB ausschließenden Vorbehalt nach der Rechtsprechung ausreiche, wenn gegenüber dem Empfänger deutlich zum Ausdruck gebracht werde, daß ihm die vermeintliche Forderung nicht zustehe. Das Schreiben vom 23. September 1994 enthalte einen solchen Vorbehalt, indem es den höchstzulässigen Mietzins berechne und sogar die bereits geleistete Miete zurückfordere. Unter diesen Umständen habe die Bekl. nicht darauf vertrauen können, den Differenzbetrag jeweils behalten zu können. Es sei davon auszugehen, daß sich das Landgericht bei entsprechenden Hinweisen der Beschwerdeführer der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hätte.

Auch die weitere Begründung des Landgerichts, daß es am ausreichenden Vortrag zu einem Gewerbezuschlag fehle und deshalb die tatsächlich geschuldete Miete nicht ermittelt werden könne, sei für einen gewissenhaften Prozeßbeteiligten überraschend gewesen, nachdem dasselbe Gericht im vorausgegangenen Verfahren die höchstzulässige Miete anhand des Sachverständigengutachtens ermittelt habe. Da eine einheitliche, nicht aufgliederbare Miete vereinbart worden sei, sei ein Vortrag zur Höhe des Gewerbezuschlags der Sache nach nicht möglich gewesen. Bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts hätten die Beschwerdeführer ihrerseits auf diesen Gesichtspunkt sowie darauf hingewiesen, daß die vertraglich eingeräumte Möglichkeit der teilgewerblichen Nutzung vorliegend keine Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber den Werten nach dem Mietspiegel rechtfertige, weil die Wohnung nach dem äußeren Erscheinungsbild für eine über ohnehin zulässige Bürotätigkeiten hinausgehende teilgewerbliche Nutzung nicht geeignet sei.

3. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Präsidenten des Landgerichts Berlin, der Senatsverwaltung für Justiz und der Bekl. des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Der Präsident des Landgerichts hat mitgeteilt, der Vorsitzende der Zivilkammer habe zu der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Anwendung des § 814 BGB wie folgt Stellung genommen:

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. März 1998 sei die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert worden. Einzelheiten einer derartigen Erörterung würden nicht im Protokoll vermerkt. Er sei sich recht sicher, daß er die entsprechende Vorschrift bei der rechtlichen Darstellung erwähnt habe, könne es jedoch mit abschließender Sicherheit nicht sagen. Die Beisitzer könnten sich auch an eine Erwähnung des § 814 BGB im Rahmen einer Erörterung im entsprechenden Zeitraum erinnern. Dieser Fall sei auch der einzige, der die Erörterung der Vorschrift nahelegt habe.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer, der an jenem Termin teilgenommen hatte, hat hierzu erklärt, er sei sich sicher, daß auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des § 814 BGB von der erkennenden Kammer nicht hingewiesen worden sei. In der mündlichen Verhandlung sei die Frage des § 814 BGB nicht erörtert worden.

II. 1. Mit der Rüge, das Landgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) gewährleistet jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten grundsätzlich das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht nur zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 [144] zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG). Daraus ergibt sich zwar noch keine generelle Pflicht des Gerichts, schon vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung mitzuteilen, und auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters, wie sie das einfache Verfahrensrecht etwa in § 139 Abs. 1 und § 278 Abs. 3 ZPO normiert. Gleichwohl kann es in besonderen Fällen auch verfassungsrechtlich geboten sein, einen Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Es kommt nämlich im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Sach- und Rechtslage gleich, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 [190]).

Bei Anlegung dieses Maßstabs war das Landgericht durch Art. 15 Abs. 1 VvB verpflichtet, den Beschwerdeführern vor seiner Entscheidung über deren Berufung zu erkennen zu geben, daß es die Klage unter dem Gesichtspunkt des § 814 BGB für unschlüssig hielt, und ihnen damit Gelegenheit zu geben, sich auch insoweit das rechtliche Gehör zu verschaffen. Aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Verfahrens durften die Beschwerdeführer davon ausgehen, daß ihre Darlegung - vorbehaltlich der erstmals vom Amtsgericht in Zweifel gezogenen Anwendbarkeit des § 5 WiStG auf die streitbefangene Wohnung - den Anforderungen eines schlüssigen Sachvortrags zu dem geltend gemachten Rückforderungs- und Feststellungsanspruch genügten.

Das Landgericht hatte im Vorprozeß gegen die Rechtsvorgängerin der Bekl., dem derselbe Mietvertrag zugrunde lag, diesen Vortrag als schlüssig behandelt; denn es hatte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage erhoben, ob die vereinbarte Miete unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprach, und es hatte nach Vorlage dieses Gutachtens, das trotz des abweichenden Vermerks im Mietvertrag von ausschließlicher Wohnnutzung ausging, ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß die darin ermittelten Werte unabhängig von der seinerzeit streitigen Frage, wer als Bekl. und Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet sei, durchaus auch Grundlage eines Urteils sein könnten. Zwar betraf der damalige Rechtsstreit nur den Mietzins für die Monate Juli 1992 bis April 1993, während im vorliegenden Verfahren der Mietzins für den anschließenden Zeitraum bis Oktober 1996 Streitgegenstand war. Für den die hier angegriffene Entscheidung tragenden Gesichtspunkt, die Beschwerdeführer hätten mangels Absicht einer teilgewerblichen Nutzung von Anfang an in Kenntnis der Nichtschuld einen "Zuschlag" für diese Nutzung gezahlt und seien deshalb gemäß § 814 BGB mit einem Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, ist dies jedoch unerheblich.

Mußte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter in der Situation der Beschwerdeführer schon hiernach ohne entsprechenden Hinweis nicht damit rechnen, daß dieselbe Kammer des Landgerichts unter demselben Vorsitzenden seine Entscheidung im Folgeprozeß jedenfalls für den Zeitraum bis September 1994 auf den im gesamten Verfahren bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt des § 814 BGB stützen würde, so gilt dies erst recht, wenn man berücksichtigt, daß § 814 BGB nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zur Anwendung kommt, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung nicht nur die Tatumstände kannte, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch wußte, daß er nach der Rechtslage nichts schuldete, wenn er sich also nicht in einem Rechtsirrtum befand (vgl. BGHZ 113, 62 [70]).

Da der Mietvertrag keinen Teilgewerbezuschlag ausweist und für eine anwaltliche Beratung der Beschwerdeführer vor September 1994 nichts ersichtlich ist, war der das angegriffene Urteil tragende Schluß, die von Anfang an fehlende Absicht einer teilgewerblichen Nutzung belege die positive Kenntnis der Beschwerdeführer von der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung "des Zuschlags", von einem gewissenhaften und kundigen Prozeßbeteiligten nicht zu erwarten. Wollte das Gericht bei seiner Entscheidung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, so war es gehalten, ihn den Parteien gegenüber offenzulegen und damit den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag ausdrücklich zu ergänzen.

Nichts anderes gilt für die in der angegriffenen Entscheidung aufgestellte Anforderung, die Beschwerdeführer hätten zur Erfüllung ihrer Darlegungs- und Beweispflichten im Rahmen des § 812 BGB die Höhe "dieses Zuschlags" substantiiert darlegen müssen. Mit dieser Anforderung an den Sachvortrag mußte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter in der Situation der Beschwerdeführer ohne entsprechenden Hinweis nicht rechnen, da eine einheitliche, nicht aufgliederbare Miete vereinbart worden war und deshalb nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kein Anlaß für die Annahme bestand, dem Mietvertrag liege ein gesondert bezifferbarer Gewerbezuschlag zugrunde. Das gilt um so mehr, als sich die Bekl. hierauf im Ausgangsverfahren zu keinem Zeitpunkt berufen hat.

Dasselbe gilt im Ergebnis für den die Entscheidung hinsichtlich des Zeitraums nach September 1994 zusätzlich tragenden Gesichtspunkt, die Beschwerdeführer hätten ausweislich ihres Schreibens an die Bekl. vom 23. September 1994 jedenfalls von da an positiv gewußt, daß sie eine überhöhte Miete zahlten, so daß ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB durch § 814 BGB ausgeschlossen sei. Auch mit dieser Wendung des Verfahrens mußte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter in der Situation der Beschwerdeführer ohne entsprechenden Hinweis nicht rechnen. Die Beschwerde weist nämlich zutreffend darauf hin, daß § 5 WiStG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen bis dahin alleiniger Gegenstand der Verhandlung der Parteien und der im Vorprozeß sowie im vorliegenden Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gewesen waren, nach gefestigter Rechtsprechung ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB und damit auch des § 817 Satz 1 BGB darstellt und daß auf Ansprüche aus § 817 Satz 1 BGB, die die Beschwerdeführer hier ausdrücklich geltend machten, § 814 BGB nicht anzuwenden ist (vgl. BGH, WM 1961, S. 530 [531]). Außerdem brauchte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter in der Situation der Beschwerdeführer ohne entsprechenden Hinweis nicht damit zu rechnen, daß das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und im Berufungsverfahren in Bezug genommene Schreiben vom 23. September 1994, mit dem die Beschwerdeführer die Berechtigung des Mietzinsanspruchs der Bekl. bestritten, um Rückzahlung der überzahlten Miete und um Bestätigung der von ihnen errechneten ortsüblichen Miete gebeten hatten, nicht einmal ansatzweise daraufhin geprüft würde, ob damit nicht ein - die Anwendung des § 814 BGB hindernder (vgl. BGHZ 83, 278 [282]) - Vorbehalt für die künftigen Mietzahlungen erklärt war.

Daß das Landgericht der sich nach alledem in mehrfacher Hinsicht aus Art. 15 Abs. 1 VvB ergebenden Hinweispflicht gegenüber den Beschwerdeführern in der Berufungsverhandlung in ausreichender Weise nachgekommen ist, läßt sich nicht mit der zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dies sei nicht geschehen, wird durch eine entsprechende Erklärung ihres seinerzeit anwesenden Verfahrensbevollmächtigten belegt. Der Vorsitzende der Zivilkammer hat demgegenüber eingeräumt, er könne nicht mit abschließender Sicherheit das Gegenteil bezeugen. Die Bekl. des Ausgangsverfahrens hat sich zu der in Rede stehenden Tatfrage nicht geäußert, obwohl sie ein Interesse daran haben müßte, die mit der Verfassungsbeschwerde begehrte Aufhebung des angegriffenen Urteils und die damit verbundene Gefährdung ihres Erfolgs vor dem Landgericht zu verhindern. Unter diesen Umständen läßt sich die verbleibende Unsicherheit darüber, ob die vorgenannten Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung vom Gericht mit den Beteiligten erörtert wurden, mit dem Sach- und Streitstand angemessenen Mitteln nicht ausräumen.

Bei der Beantwortung der Frage, zu wessen Lasten dies geht, ist entscheidend darauf abzustellen, daß gemäß § 160 Abs. 2 ZPO alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung - und das können auch Hinweise nach § 139 oder nach § 278 Abs. 3 ZPO sein (vgl. Baumbach/Hartmann, 56. Aufl. 1998, § 160 Rn. 7) - in das Protokoll aufzunehmen waren, dieses jedoch hier gerade nichts darüber enthält, daß die Sach- und Rechtslage vom Gericht mit den Parteien erörtert, geschweige denn, daß in diesem Rahmen bestimmte Hinweise gegeben wurden. Das Gericht, das von Verfassungs wegen die Pflicht hat, einen Verfahrensbeteiligten auf bestimmte, die spätere Entscheidung tragende Gesichtspunkte hinzuweisen, hat die Möglichkeit, zweifelsfrei und ohne jeden Aufwand durch einen entsprechenden Vermerk im Protokoll die Erfüllung dieser Hinweispflicht zu belegen, wohingegen die Prozeßparteien typischerweise außer durch den eher unsicheren Zeugenbeweis keinen Beweis erbringen können. Im Hinblick darauf umfaßt die erhöhte Pflichtenstellung eines Gerichts, das abweichend vom Normalfall Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, neben der Hinweispflicht auch eine Nachweispflicht, bei deren Verletzung verbleibende Zweifel daran, daß die durch das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebotenen Hinweise tatsächlich gegeben wurden und entsprechende Gelegenheit zur Äußerung bestand, zugunsten des betroffenen Grundrechtsträgers ausschlagen (vgl. BVerfGE 36, 85 [87 ff.]; BSG, NJW 1991, S. 1909; Weber-Grellet, Beweis- und Argumentationslast im Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1979, S. 101 f.). Dies entspricht im übrigen dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastlehre, daß der Verpflichtete - hier: das Gericht die Erfüllung - hier: der verfassungsrechtlichen Hinweispflicht - zu beweisen hat (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. 1965, S. 342).

Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB; denn die Unschlüssigkeit der Klage, auf die sich dieses Urteil stützt, hängt unmittelbar mit dem Gehörsverstoß zusammen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß der von den Beschwerdeführern für den Fall des hier unterbliebenen Hinweises beabsichtigte weitere Vortrag zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.

2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung der in Art. 15 Abs. 5 VvB verbürgten Gewährleistung des gesetzlichen Richters rügen, entspricht ihr Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Bezeichnung einer derartigen Rechtsverletzung. Nach der für eine etwaige Vorlagepflicht aus § 541 ZPO maßgeblichen Rechtsauffassung des Landgerichts kam es auf die von den Beschwerdeführern für grundsätzlich gehaltene "Rechtsfrage der Wirksamkeit einer Vereinbarung über eine teilgewerbliche Nutzung mit dem Ziel der Umgehung von § 5 WiStG" für die angegriffene Entscheidung nicht an.

3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Ob - wofür manches spricht - die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB durch dieses Urteil ebenfalls begründet ist, bedarf im Hinblick darauf keiner Entscheidung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Mietvertrag war - wie die Mieter meinten, zum Schein - ein nicht bezifferter Teilgewerbezuschlag vereinbart worden. Die Mieter verlangten wegen eines Verstoßes gegen § 5 WiStG überzahlte Mieten zurück. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein, und der Vermieter verpflichtete sich alsdann im Vergleich, die nach dem Gutachten überzahlten Beträge zu erstatten. In der Folgezeit erhoben die Mieter wiederum Rückzahlungsklage, die das Amtsgericht jedoch abwies, da die Voraussetzungen des § 5 WiStG nicht gegeben seien (Mangellage). Das Landgericht wies die Berufung zurück und meinte, die Mieter hätten in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt, so daß nach § 814 BGB ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sei. Außerdem hätten sie nicht die Höhe des Wertes des Teilgewerbezuschlages angegeben. Die Verfassungsbeschwerde der Mieter gegen das Landgerichtsurteil war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wie der Berliner Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 24. Juni 1999 ausführte, war der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Landgericht hatte auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofs nicht mit letzter Sicherheit bestätigen können, daß die entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung erörtert worden waren. Das Verhandlungsprotokoll enthielt - wie meist in diesen Fällen - dazu nichts. Der Verfassungsgerichtshof meinte, das Gericht treffe eine Nachweispflicht dahin, daß das rechtliche Gehör gewahrt worden sei. Hier hätten die Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht damit rechnen müssen, daß ein Rückzahlungsanspruch nicht bestehe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zum materiellen Recht sind bedenklich, denn so klar, wie das Gericht offenbar meint, ist die Rechtslage nicht. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs ist das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Zwar kann in der Regel wegen des Gesetzesverstoßes des Vermieters der Mieter nach § 817 BGB die Leistungen zurückverlangen, auch er wenn bei Mietvertragsabschluß den Tatbestand der Mietpreisüberhöhung erkannte. Etwas anderes gilt aber nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Main, wenn der Mieter während des Mietverhältnisses - wie hier - positive Kenntnis von der Nichtschuld erlangt. Dann muß er für die Zukunft einen Vorbehalt bei Zahlung machen (vgl. Lammel, NZM 1999, 990 m. w. N.). Die Anwendung des § 814 BGB durch das Landgericht Berlin war daher zumindest vertretbar. Zum Teilgewerbezuschlag geht der Verfassungsgerichtshof nicht auf die umfangreiche Rechtsprechung der Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin ein (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung Rdn. 12 a ff. zu § 5 WiStG). Daß die klagenden Mieter die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruches und damit auch die Höhe des Teilgewerbezuschlags darzulegen haben, entspricht allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen.

Allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen entspricht es auch, rechtliche Hinweise über den Gegenstand der Erörterung nicht in das Protokoll aufzunehmen (vgl. §§ 159 ff. ZPO). Der Verfassungsgerichtshof erweitert faktisch den Kreis der zu protokollierenden Tatsachen, indem er dem Gericht eine Nachweispflicht dahingehend auferlegt, daß der rechtliche Hinweis gegeben wurde. Verhandlungsprotokolle müssen damit in Zukunft erheblich umfangreicher sein, was nicht gerade zur Beschleunigung beiträgt.