Nachweis der Erbberechtigung
VermG § 31 Abs. 1 c
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Schlagwörter zur Erschließung
Nachweis der Erbberechtigung; Verfolgungsfall; NS-Verfolgter; Erbschein; Berechtigter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Nachweis der Erbberechtigung in Verfolgungsfällen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Entsprechend den Feststellungen des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Außenstelle Leipzig - im Verwaltungsbescheid vom 14.2.1996 betrieb Herr A. zunächst als Alleininhaber und später seit dem Jahre 1932 gemeinsam mit Herrn B. ein Pelzhandelsgeschäft in Leipzig. Die Genannten gehörten der jüdischen Glaubensgemeinschaft an und waren polnische Staatsbürger. (...)
Herr A. wanderte im Sommer 1939 nach Palästina aus. Herr B. wurde im Herbst 1939 nach Polen deportiert. Er ist seitdem verschollen und ist zum 8. Mai 1945 kraft gesetzlicher Vermutung für tot erklärt worden.
A. ist am 5.10.1939 in Tel Aviv verstorben und wurde nach den Feststellungen des Bescheides vom 17.8.1965 in der Entschädigungsakte nach dem Bundesentschädigungsgesetz, AZ.: 225750 bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung ausweislich der Erblegitimationsverhandlung vom 29. Dezember 1964 vor dem Bezirksgericht Tel Aviv zunächst von seinen Kindern und X. beerbt. (...)
Mit Schreiben vom 21.11.1997 forderte die Ausgangsbehörde die Widerspruchsführer auf, Ausfertigungen der Erbscheine nach ... beizubringen, da die Erbfolge nicht lückenlos sei.
Unter dem 26.11.1997 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Widerspruchsführer, die Erbberechtigung sei ausreichend nachgewiesen und bereits durch das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - Außenstelle Leipzig - anerkannt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die Ausgangsbehörde andere Maßstäbe gelten sollten. (...)
Mit Verwaltungsbescheid vom 28.9.1998 hat die Ausgangsbehörde unter Punkt 1 des Bescheides festgestellt, daß ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG vorliegt und der Beteiligten einen Entschädigungsanspruch nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für den Verlust der Wohnungseinrichtung in Leipzig zugebilligt.
Unter Punkt 2 des Bescheides wurde ein darüber hinausgehender Antrag auf bewegliches Vermögen abgelehnt. Die Anträge der Widerspruchsführer wurden mit der Begründung abgelehnt, die Erbfolge nach ... sei nicht hinreichend nachgewiesen, da die Widerspruchsführer die Erbberechtigung weder durch Vorlage von Erbscheinen noch von Dokumenten, die die Anforderungen des § 415 ZPO erfüllen, nachgewiesen hätten.
Ein Erbnachweis ohne Vorlage von Erbscheinen sei nach § 181 Abs. 1 BEG möglich, wenn der Erbfall vor dem 8.5.1945 eingetreten sei. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der vorliegende Widerspruch ist zulässig und sachlich begründet.
Der Verwaltungsbescheid der Ausgangsbehörde vom 28.9.1998 war aufzuheben.
1. Die Widerspruchsführer sind Berechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 VermG.
Berechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 VermG sind u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gem. § 1 VermG betroffen wurden, oder deren Rechtsnachfolger.
Die Widerspruchsführer sind Rechtsnachfolger nach ...
Die Rechtsnachfolge ist vorliegend gemäß § 31 Abs. 1 c VermG zweifelsfrei nachgewiesen.
Der genannten Regelung zufolge kann die Erbberechtigung unter Verweis auf § 181 Abs. 1 BEG auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden.
Dies ist vorliegend geschehen, da die Rechtsnachfolge durch Vorlage ausländischer Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen worden ist.
Dies ist bereits in den vorausgegangenen Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz von den Entschädigungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden.
Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 181 BEG auf Erbfälle vor dem 8.5.1945 gibt es nicht.
Insofern ist für den Widerspruchsausschuß nicht nachvollziehbar, wieso die Augangsbehörde nach erfolgter Beiziehung der Entschädigungsakten und Kenntnis der israelischen Erbschaftsverhandlungen und Gebote - welche in deutscher Übersetzung in der Akte vorliegen - die Erbberechtigung der Widerspruchsführer als Abkömmlinge der Geschädigten nicht anerkannt hat.
Auch kann der Auffassung, die in der Akte vorliegenden Dokumente erfüllten nicht die Anforderungen des § 415 ZPO, nicht gefolgt werden. Vielmehr bezieht sich der Begriff der Öffentlichen Urkunde im Rahmen der §§ 415 ff. ZPO gerade nicht ausschließlich auf deutsche Urkunden, vielmehr umfaßt der Begriff der öffentlichen Urkunde auch ausländische Urkunden, wobei lediglich im Bereich der Würdigung der Beweiskraft einer solchen Urkunde die Sonderregelung des § 438 ZPO eingreift.
Vorliegend besteht bereits aufgrund des Umstandes, daß die in der Akte vorliegenden Erbnachweise sich als Öffentliche Urkunden der zuständigen Gerichte des Staates Israel darstellen, keinerlei Anlaß zu Zweifeln an deren Echtheit und Beweiskraft.
Gemäß § 3 Abs. 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt wurden oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Beteiligten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist.
Die beantragten Vermögenswerte waren von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen. Es liegt ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG im Hinblick auf das Zurücklassen bzw. Verschleudern der Wohnungseinrichtung in Leipzig, Inhaber ... und Inhaber ... vor.
Beide Sachverhaltsvarianten erfüllen den Tatbestand eines Vermögensverlustes "in anderer Weise" nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 VermG.
Es besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS VEntschG) für die beiden genannten Vermögenswerte. Dies hat die Ausgangsbehörde zu Recht festgestellt. (...)