Nachweis der Auszahlung von Aufbaukrediten
DDR: ZGB § 241; DDR: FinanzVO § 16
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Anforderungen, die an den Beweis einer Auszahlung der auf der Grundlage des § 16 Finanzierungsverordnung (DDR) aufgenommenen Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite zu stellen sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die kl. Bank nimmt die Bekl. aus übergeleitetem Recht der ehemaligen Sparkasse der Stadt B. auf Rückzahlung verschiedener Kredite in Anspruch. Die Bekl. sind im Grundbuch als Eigentümer eines Wohnhauses in B.-L. eingetragen. Das in der früheren DDR belegene Grundstück gehörte ursprünglich der Großmutter der Bekl. Am 10. August 1964 schloß der Rat des Stadtbezirks B.-L. mit der Sparkasse der Stadt B. drei Darlehensverträge zum Zwecke der Finanzierung von Baumaßnahmen am Wohnhaus der Großmutter der Bekl. und veranlaßte die Eintragung entsprechender Aufbauhypotheken bzw. Aufbaugrundschulden. Nach übereinstimmendem Parteivortrag wurden diese Kreditmittel seit 1967 von der Großmutter der Bekl. vereinbarungsgemäß zurückgezahlt.
Im April 1971 beauftragte die Großmutter der Bekl. den Rechtsvorgänger der Streithelferin der Kl., den VEB B.-L. (nachfolgend: VEB), mit der Verwaltung ihres Grundstücks. In der Folgezeit nahm dieser auf Anordnung des Rats des Stadtbezirks B.-L. zwischen 1977 und 1990 bei der Sparkasse der Stadt B. weitere grundpfandrechtlich abgesicherte Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite auf.
Mit der Klage begehrt die Kl. von den Bekl. unter Berufung auf deren Erbenstellung die Rückzahlung der in den Vertragsurkunden aufgeführten Beträge und eines im Darlehensjournal ihrer Rechtsvorgängerin verbuchten Instandsetzungskredites aus dem Jahre 1975 sowie eines bereits 1951 ausgereichten Darlehens.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 163.420,95 DM stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der BGH hielt die Revision für begründet und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zum einen spielte dabei eine nach Ansicht des BGH fehlerhafte Auslegung des Testaments der Großmutter eine Rolle; die Auslegung des Testaments ergebe nicht zwingend, daß die Bekl. tatsächlich Erben der Großmutter seien. Der BGH vertrat außerdem die Auffassung, daß die Revision sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewandt habe, daß die klagende Bank die Auszahlung der streitigen Kreditbeträge bewiesen habe; nur die Entscheidungsgründe, die die letztgenannte Problematik betreffen, werden im Anschluß wiedergegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3. Dem Berufungsgericht ist auch nicht zu folgen, soweit es einen Rückzahlungsanspruch der Kl. zum überwiegenden Teil bejaht hat.
a) Allerdings ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Bestand der von der Kl. geltend gemachten Forderungen ebenfalls nach dem Recht der ehemaligen DDR beurteilt und die seit 1964 auf Anordnung des ehemaligen Rats des Stadtbezirks B.-L. geschlossenen Kreditverträge nach § 16 der Verordnung vom 28. April 1960 (Finanzierungsverordnung) der Großmutter der Bekl. zugerechnet hat.
Gemäß § 16 der Finanzierungsverordnung war die Kreditaufnahme und Hypothekenbestellung zu Lasten des Hauseigentümers durch den örtlich zuständigen Rat davon abhängig, daß der Hauseigentümer die Auftragserteilung für eine angeordnete Baumaßnahme verweigert und es abgelehnt hatte, einen dafür erforderlichen Kredit aufzunehmen. Auch wenn diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, so könnten die Darlehensverträge und Hypothekenbestellungen - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 1994 (XI ZR 64/94, ZOV 1995, 33 = ZIP 1995, 167 ff.) näher ausgeführt hat - nicht deshalb als unwirksam angesehen werden. Da es sich bei der Aufnahme der Instandsetzungskredite um eine privatrechtsgestaltende hoheitliche Einzelmaßnahme handelte, richteten sich nämlich etwaige Verstöße gegen § 16 Finanzierungsverordnung nach den im Bereich des damaligen Verwaltungsrechts der DDR entwickelten Grundsätzen, die nur bei besonders schwerwiegenden und für den Adressaten des Verwaltungshandelns objektiv unzweifelhaft erkennbaren Gesetzesverletzungen eine Nichtigkeit vorsahen.
Daß die vorliegenden Darlehensverträge nach dieser vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtslage ganz oder teilweise unwirksam sind, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Zwar wurden die Kreditmittel seit 1977 nicht mehr von dem Rat des Stadtbezirks B.-L., sondern auf dessen Anordnung hin von dem VEB aufgenommen. Darauf kommt es aber entgegen der Auffassung der Revision nicht an, weil den ehemaligen VEBen als staatlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 Fallgruppe 2 VermG eine staatliche Verwaltung übertragen werden konnte (BGHZ 128, 173, 176 m. w. Nachw.) und sich für die unmittelbar gegen die Bürger der früheren DDR gerichteten Verwaltungsmaßnahmen keine andere Beurteilung ergibt.
Daß die Großmutter der Bekl. an den Kreditaufnahmen nicht beteiligt war, steht - anders als die Revision meint - der Begründung einer Verbindlichkeit nicht entgegen. Durch die auf der Grundlage des § 16 Finanzierungsverordnung geschlossenen Verträge wurde der im Einzelfall betroffene Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet. Ein anderer Sinn (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - XI ZR 64/94, a. a. O. S. 168) ist der den ehemaligen kommunalen Organen der DDR zustehenden Befugnis, die zur Erhaltung des Grundbesitzes notwendigen Kreditmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers aufzunehmen und ihn mit der Bestellung entsprechender Grundpfandrechte zu belasten, nicht beizumessen.
b) Die Revision wendet sich jedoch teilweise mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kl. die Auszahlung der fraglichen Kreditbeträge bewiesen habe.
Die sich aus § 241 Abs. 1 Satz 2 ZGB ergebende Pflicht des Kreditnehmers, die vereinbarten Zinsen zu entrichten und die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen, setzt - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - den Empfang der versprochenen Gelder voraus (vgl. Göhring/Posch a. a. O. S. 111). Daß danach an die Darlegung und den Beweis einer Valutierung des Darlehens grundsätzlich geringere Anforderungen als im Bereich des § 607 BGB zu stellen sind, ist nicht zu erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.
aa) Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie eine Ausreichung der im Jahre 1964 aufgenommenen Darlehen nicht für bewiesen erachtet.
Das Berufungsgericht hat insoweit vor allem in der Tatsache, daß diese Kredite von der Großmutter der Bekl. nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Prozeßparteien entsprechend den vertraglich getroffenen Regelungen zum Teil zurückgeführt worden sind, einen hinreichenden Beleg für die Hingabe der Gelder erblickt. Diese in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare Würdigung entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß normalerweise nur derjenige, der das Darlehen in voller Höhe erhalten hat, zur Erbringung der vereinbarten Tilgungsleistungen bereit ist. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang wesentlichen Tatsachenstoff außer acht gelassen hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Seine Würdigung ist daher zumindest möglich und rechtlich vertretbar.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dagegen die von der Kl. vorgelegten Kontenkarten und Darlehensjournale mit Abrechnungslisten ihrer Rechtsvorgängerin sowie die bestehenden Grundpfandrechte und die in verschiedenen Vertragsurkunden gewählten Formulierungen keine geeigneten Beweismittel.
Zwar ist denkbar, daß die genannten schriftlichen Unterlagen eine für die damalige DDR typische Grundstücksbelastung belegen. Als der eigenen Wahrnehmung des Vertragsgegners entzogene rein interne Dokumentation genügen sie aber für sich genommen nicht den an den Beweis einer Auszahlung der Darlehensvaluta zu stellenden Anforderungen.
Aus der Tatsache der grundpfandrechtlichen Sicherung der Darlehen vermag die Kl. nichts für sich herzuleiten. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 15. November 1994 (XI ZR 64/94, a. a. O. S. 169) dargelegt hat, kannte das Recht der ehemaligen DDR keine dem § 1138 BGB entsprechende Erstreckung der Richtigkeitsvermutung auf die einer Hypothek zugrunde liegende Forderung, so daß der Hypothekengläubiger sich für das Bestehen der gesicherten Forderung nicht auf eine Eintragung im Grundbuch berufen konnte. Ebensowenig kommt eine Beweiserleichterung in Betracht, weil die Bestellung der Sicherheiten gewöhnlich schon vor Auszahlung des Darlehens erfolgt (siehe Laumen, in: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast 2. Aufl. § 607 Rdn. 2 m. w. Nachw.) und für eine einverständliche andere Übung in der ehemaligen DDR keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt schließlich auch die Tatsache, daß in einigen Vertragsurkunden von "gewährten" Krediten die Rede ist, keinen Schluß auf eine entsprechende Valutierung der Darlehen zu. Im übrigen sind die Darlehensverträge aus den Jahren 1987 bis 1990 insoweit alle in der Gegenwartsform abgefaßt.
4. Anders als die Revision meint, ist aber das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Zins- und Tilgungsansprüche aus dem bereits 1951 geschlossenen Darlehensvertrag für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1995 in Höhe von insgesamt 1.435,52 DM gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Finanzierungsverordnung gestundet waren und daher selbst für diese Forderungen keine Verjährung eingetreten ist. Nach dieser Norm galten die Verzinsung und Tilgung auch für die mit dem Kreditobjekt in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden dinglich nicht gesicherten Ansprüche oder Forderungen des Kreditgebers als gestundet, wenn die Einnahmen des Schuldners aus seinem Grundstück für eine vertragsgemäße Tilgung nicht ausreichten. Daß das Berufungsgericht bei der Annahme, diese Voraussetzungen seien für die von der Großmutter der Bekl. im Jahre 1951 aufgenommenen ungesicherten Kreditmittel erfüllt, wesentliche Umstände des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen hat, zeigt die Revision nicht auf.
5. Schließlich bleiben auch die gegen die Zinshöhe gerichteten Angriffe der Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine ordnungsgemäße Anpassung der Zinsen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 erfolgt ist. Die dazu notwendige Anpassungserklärung wurde mit Schreiben vom 16. September 1991 gegenüber der von den Bekl. mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten Gesellschaft abgegeben. Daß diese keine Empfangsvollmacht besaß, legt die Revision nicht dar.
III. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 ZPO), war der Rechtsstreit wegen der zur Auslegung des Testaments der Großmutter der Bekl. und gegebenenfalls zur Auszahlung der Kreditmittel erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).