Nachweis der Auflassung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
GBO § 29; BeurkG §§ 42 Abs. 3, 49 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Soll der Vollzug der Auflassung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, so kann dies dadurch gesichert werden, dass der Notar angewiesen wird, zunächst nur eine auszugsweise Ausfertigung nach § 49 Abs. 5 BeurkG ohne Auflassung zu erteilen und diese zwecks Eintragung der Vormerkung dem Grundbuchamt einzureichen.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Auf das vorliegende Verfahren sind entgegen der Auffassung des eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften anwendbar, weil der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist (vgl. BGH II ZB 1/10, Beschluss vom 1. März 2010 bei juris). Danach ist die weitere Beschwerde gemäß §§ 78 - 80 GBO zulässig.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Auflassung nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Gemäß § 20 GBO bedarf der Nachweis der Auflassung der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, muss also durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden. Das Grundbuchamt hat dabei zu prüfen, ob die Auflassung ordnungsgemäß beurkundet und nachgewiesen ist (BayObLG DNotZ 1981, 570, 571). Im Fall der auszugsweisen Ausfertigung einer Urkunde gemäß § 49 Abs. 5 BeurkG ist die Regelung des § 42 Abs. 3 BeurkG entsprechend anzuwenden, wonach in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden soll. Dabei geht es entgegen dem Verständnis der Beteiligten bei der Angabe des Gegenstandes nicht um die Übereinstimmung zwischen dem Auszug und der Original-Urkunde. Vielmehr sind Sachverhalte denkbar, in denen ein Interesse der Verfahrensbeteiligten daran besteht, zunächst nur einzelne Teile einer mehrere Gegenstände betreffenden Urkunde ausfertigen zu lassen. Dies gilt namentlich für die AuflassungserkIärung. Soll etwa, wie dies auch im vorliegenden Fall in § 14 Nr. 2 des notariellen Kaufvertrages geregelt worden ist, der Vollzug der Auflassung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, so kann dies dadurch gesichert werden, dass der Notar angewiesen wird, zunächst nur eine auszugsweise Ausfertigung nach § 49 Abs. 5 BeurkG ohne Auflassung zu erteilen und diese zwecks Eintragung der Vormerkung dem Grundbuchamt einzureichen (OLG Hamm Rpfleger 1975, 250; Armbrüster/Preuss, BeurkG, 5. Aufl. § 49 Rdn. 14). Der Umfang der Beurkundung beschränkt sich in diesen Fällen auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Teil der Originalurkunde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beteiligten zitierten Entscheidung des OLG Köln (Rpfleger 2002, 197). Diese betrifft einen Sachverhalt, in dem entgegen § 49 Abs. 2 BeurkG die Person, für die die Ausfertigung erteilt wurde, nicht genannt wurde. Dort hat das OLG Köln einen Verstoß gegen die bloße Sollvorschrift des § 49 Abs. 2 BeurkG als unschädlich angesehen. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber darum, dass der Auflassungsvermerk den Umfang der auszugsweisen Ausfertigung der Original-Urkunde in zulässiger Weise einschränkt. Dies führt zwar nicht dazu, dass es insgesamt an einem formgerechten Auszug im Sinne des § 49 Abs. 5 BeurkG fehlt. Hinsichtlich des im Ausfertigungsvermerk genannten Gegenstandes des Auszugs liegt ein wirksamer Nachweis vor. Bezüglich der darüber hinausgehenden Gegenstände handelt es sich jedoch, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, lediglich um eine einfache Abschrift, die nicht den Anforderungen des § 29 GBO genügt.
3. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.