Nachweis angeblich bestehender Bevollmächtigung
BGHIII ZR 235/8615.10.1987GE 1988, 191
§§ 167 BGB, 172 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachweis angeblich bestehender Bevollmächtigung; Rechtsscheinhaftung des Vertretenen, Vollmachtsurkunde, Vorlegung, Bevollmächtigung, Stellvertretung, scheinbare Vollmacht, Rechtsschein, Vertrauenshaftung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Vertreter dem Dritten die den Rechtsschein erzeugende Urkunde selbst, also in Urschrift oder - bei notariell beurkundeter Vollmacht - in einer Ausfertigung vorlegt; Abschriften genügen regelmäßig nicht.