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Nachweis angeblich bestehender Bevollmächtigung

BGHIII ZR 235/8615.10.1987GE 1988, 191

§§ 167 BGB, 172 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nachweis angeblich bestehender Bevollmächtigung; Rechtsscheinhaftung des Vertretenen, Vollmachtsurkunde, Vorlegung, Bevollmächtigung, Stellvertretung, scheinbare Vollmacht, Rechtsschein, Vertrauenshaftung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Vertreter dem Dritten die den Rechtsschein erzeugende Urkunde selbst, also in Urschrift oder - bei notariell beurkundeter Vollmacht - in einer Ausfertigung vorlegt; Abschriften genügen regelmäßig nicht.