Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Betriebskostenabrechnung
BGB § 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtzeitigkeit des Zugangs einer Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung gegen den Mieter ist dann nicht nachgewiesen, wenn der mit der Zustellung beauftragte Bote in seiner Zeugenvernehmung bekundet, sich an die Zustellung nicht mehr erinnern zu können.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat die auf Ausgleich der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung gerichtete Klage zutreffend abgewiesen, da die Kl. die Abrechnung entgegen § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums mitgeteilt hat. Zwar hat die Kl. einen vorherigen Zugang behauptet, diesen jedoch auf das erhebliche Bestreiten des Bekl. nicht zu beweisen vermocht.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist zutreffend und wird von der Kammer einschränkungslos geteilt. Der für die Beweisführung erforderliche Grad richterlicher Überzeugung war und ist bereits deshalb nicht zu gewinnen, weil der von der Kl. benannte Zusteller ausdrücklich bekundet hat, sich an die behauptete Zustellung selbst nicht mehr erinnern zu können. Hinreichend beweiskräftige Rückschlüsse von der erstellten Botenliste auf die tatsächliche und rechtzeitige Vornahme der Zustellung hat das Amtsgericht bereits aus grundsätzlichen Erwägungen zutreffend unterlassen; hier kam zu Lasten der Kl. noch hinzu, dass der vor dem Namen des Bekl. aufgebrachte Querstrich sich nach den Bekundungen des Zeugen nicht auf der ihm vorliegenden, sondern lediglich auf der von der Kl. als Anlage eingereichten Botenliste befand und deshalb Zweifel an der Authentizität der Liste gerechtfertigt sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Der Vermieter kann nach § 556 BGB eine Betriebskostennachforderung nur geltend machen, wenn die Abrechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zugegangen ist. Das ist vom Vermieter zu beweisen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht hatte die Klage des Vermieters auf Nachzahlung der Betriebskosten abgewiesen, weil der als Zeuge benannte Bote sich nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern konnte. Das Landgericht Berlin hielt das für zutreffend.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die 67. Kammer meinte, wenn der Zeuge sich an die behauptete Zustellung nicht mehr erinnern konnte, seien beweiskräftige Rückschlüsse von der erstellten Botenliste auf die tatsächliche und rechtzeitige Vornahme der Zustellung nicht möglich. Hier komme noch hinzu, dass ein Querstrich vor dem Namen des Beklagten sich auf der als Anlage zur Klageschrift eingereichten Botenliste befunden habe, nicht jedoch auf der Liste des Zeugen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Zustellung durch einen Boten ist eigentlich die sicherste Möglichkeit zum Nachweis – neben der kostspieligeren Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher –, und wird deshalb auch in dieser Zeitschrift immer wieder empfohlen. Nötig ist aber eine eingehende Instruktion des Boten, dass er möglicherweise nach längerer Zeit als Zeuge aussagen muss, und dass deshalb seine Erledigungsvermerke auf der Liste, ob durch Häkchen oder Querstriche, von ihm sorgfältig vorzunehmen sind und er schriftlich auf der Liste zu vermerken hat, wann die Zustellungen erfolgt sind. Eine Zeugenaussage „Den Vermerk habe ich geschrieben, nachdem ich die Abrechnungen in den Briefkasten geworfen habe; er ist zutreffend“ dürfte dann ausreichend sein, auch wenn der Bote sich an konkrete Einzelheiten nicht erinnern kann, wie etwa, ob der Briefkasten des Mieters oben links oder unten rechts an der Wand angebracht ist.