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Nachtstromspeicherofen

LG Berlin64 S 211/9619.07.1996GE 1996, 1547

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachtstromspeicherofen; Asbestgefahr; Mängelbeseitigung; Gesundheitsgefahr; Schadstoffbelastung; Hintergrundbelastung; Konzentration

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann nur dann Entfernung des Nachtstromspeicherofens wegen der Asbestgefahr verlangen, wenn eine konkrete Gefahrenlage besteht. Insoweit muß der Mieter darlegen, daß die Asbestbelastung durch die Nachtspromspeicheröfen über der sonstigen Hintergrundbelastung mit Asbest liegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. (2) Die Kl. können von der Bekl. nicht gemäß § 536 BGB den Austausch der Nachtspromspeicherheizgeräte verlangen. Die Wohnung ist nicht mangelhaft (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Mangel würde nur vorliegen, wenn der Istzustand von der vereinbarten Sollbeschaffenheit abweichen würde und dadurch die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert wäre. Das haben die Kl. nicht dargelegt. Ihr dahingehender Vortrag ist mangels Substantiierung unbeachtlich.

Die Kl. haben nicht vorgetragen, daß bei ihnen schon Gesundheitsschäden eingetreten sind. Die bloße Gefahr des Schadenseintritts vermag jedoch den Begriff des Wohnungsmangels auszufüllen, wenn die Gefahrenlage konkret ist. Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringer, je höherwertiger das bedrohte Schutzgut ist. Drohen Schäden an Leib und Leben, führt bereits eine relativ geringe Gefahrenintensität zur Beeinträchtigung des Mietgebrauchs.

Ob eine Gefahrenlage die Beurteilung als Wohnungsmangel rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage. Es ist Sache der Mieter, die Tatsachen substantiiert darzulegen - und ggf. zu beweisen -, die die Beurteilung rechtfertigen, die Gefahr sei in diesem Sinne konkret. Der Hinweis der Kl., bei Asbest gebe es keine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration, reicht in diesem Zusammenhang nicht. Bei Stoffen, die praktisch in allen Wohnräumen vorhanden sind (Schläger, ZMR 1992, 85 ff., 89) - die Kl. haben nichts anderes behauptet -, ist es Sache der Mieter, substantiiert darzulegen, daß die Konzentration der Schadstoffe in dem streitbefangenen Mietobjekt (etwa in der Raumluft oder dem Hausstaub) über der Hintergrundbelastung liegt (LG Berlin, GE 1995, 1343, 1345). Ansonsten würde das allgemeine Lebensrisiko vom Mieter auf den Vermieter abgewälzt (Schläger, ZMR 1994, 190 ff., 196). Zu der Schadstoffbelastung haben die Kl. - trotz des gerichtlichen Hinweises im Termin - keine Angaben gemacht noch prozessuale Konsequenzen gezogen. Sie haben die Möglichkeit, die fehlenden Angaben etwa durch einen privat beauftragten Sachverständigen ermitteln zu lassen, nicht genutzt. Vor diesem Hintergrund kam - unabhängig davon, daß die Kl. eine Untersuchung der Öfen in ihrer Wohnung in erster Instanz verweigert haben - die Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Dies wäre auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinausgelaufen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hätte die Tatsachen erst ermitteln müssen, die vorzutragen und zu beweisen den Kl. oblag.

Auch wenn die Kammer unterstellt, daß sich die Kl. die Angaben des vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. M. zu eigen machen, genügen ihre Darlegungen nicht. Das Gutachten ist für diesen Zweck unbrauchbar. Die konkreten Feststellungen des Sachverständigen beschränken sich auf eine äußere Sichtprüfung der Öfen. Die Keramikplatten waren von außen nur zu einem kleinen Teil zu sehen. Beschädigungen hat der Sachverständige nicht wahrgenommen. Messungen hat er nicht vorgenommen. Seine Ausführungen sind allgemein gehalten. Er legt seiner Arbeit Asbestrichtlinien zugrunde, die nicht für den Wohnbereich gelten. Seine Ergebnisse über die Dringlichkeit einer Sanierung sind widersprüchlich.

Die Kammer vermag sich auch nicht der Auffassung der Kl. anzuschließen, nach der die konkret bevorstehende Gefahr des Schadenseintritts schon im Hinblick auf das Alter der Öfen zu bejahen sei (vgl. LG Kassel, ZMR 1996, 90). Auch hier hätte es weiterer Angaben der Kl. über die Abhängigkeit der Asbestemissionen vom Alter des - unstreitig unbeschädigten - Keramikträgers bedurft. Weder ist es eine offenkundige Tatsache (§ 291 ZPO), daß und in welchem Maß die Emissionen zunehmen, noch kann von einer gesicherten Erfahrungstatsache (Anscheinsbeweis) ausgegangen werden. Dies gilt nach Auffassung der Kammer zumindest dann, wenn die Öfen nicht älter als 30 Jahre sind, einer Zeitspanne, die etwa der durchschnittlichen Haltbarkeitserwartung entsprechen dürfte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Wohnung waren Nachtstromspeicheröfen installiert, die - wie früher üblich - Asbest enthielten. Die Mieter verlangten Mängelbeseitigung vom Vermieter und beriefen sich dabei auf die allgemein bekannten Gefahren der Verwendung von Asbest.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin schloß sich dieser Argumentation in seinem Urteil vom 19. Juli 1996 nicht an. Es meinte, der Mieter müsse auch in solchen Fällen konkret darlegen, worin eine Gefährdung gesehen werde. Das kann praktisch der Mieter nur durch Einholung eines Privatgutachtens erfüllen. Die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen lehnte das Landgericht ab, da dies ein unzulässiger Ausforschungsbeweis wäre.