veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Nachtstromspeicherheizung/Zeitwert

AG Charlottenburg14 C 469/8623.12.1986MM 1987, 256

§ 547 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachtstromspeicherheizung/Zeitwert; Einrichtungen des Mieters/Zeitwert einer Nachtstromspeicherheizung; Entschädigung für Nachtstromspeicherheizung; Zeitwert/Nachtstromspeicher

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Berechnung des Zeitwertes einer Nachtstromspeicherheizung ist von einer jährlichen Abschreibung von 10 % auszugehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Die Bekl. sind nach § 547 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Mietvertrages verpflichtet, an die Kl. soviel zu zahlen, wie dem Zeitwert der Einrichtung entspricht. Das Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor. Bei der Berechnung einer angemessenen Entschädigung kann auch berücksichtigt werden, daß ein Mieter, der eine Einrichtung zurückläßt, die Kosten erspart, die er aufwenden müßte, um die Einrichtung auszubauen und den früheren Zustand wieder herzustellen, wenn der Vermieter, wozu er berechtigt ist, die Entfernung der Einrichtung verlangt.

Im vorliegenden Falle war jedoch von vornherein das Zurücklassen der Einrichtung vorgesehen, wie sich aus dem Nachtrag ergibt. Denn entweder sollte ein vorgeschlagener Nachmieter die Einrichtung erwerben, anderenfalls die Bekl. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Bekl. bei der Neuvermietung den von ihnen aufgewandten Anteil als Wertverbesserungszuschlag auf die Miete aufschlagen können. Schließlich ist aber entscheidend, daß die Bekl. sich vertraglich zur Ersetzung alleine des Zeitwerts verpflichtet haben. Die Berechnung des Zeitwerts ist auch von dem Hausverwalter der Bekl. nach Abschreibungsgrundsätzen vorgenommen worden. Die Bekl. handeln treuwidrig, wenn sie nunmehr vortragen, diese Berechnungsweise sei hier nicht anwendbar.

Das Gericht stimmt mit den Kl. darin überein, daß eine Nachtstromspeicherheizung eine längere Lebensdauer als 8 Jahre hat und ihr Abnutzungsgrad nur gering ist. Die Heizelemente bedürfen der regelmäßigen Wartung, weil sich Staub ansammelt. Im übrigen unterliegen diese Elemente keinem besonderen Verschleiß. Es ist deshalb nicht als unbillig anzusehen, daß die Kl. einen Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zugrunde legen und eine lineare Abschreibung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch AG Wedding - 4 C 502/87 -, Urt. v. 22.12.1987