Nachtspeicherofen
BGB § 541 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachtspeicherofen; Zentralheizung; Einsparung von Heizenergie; Duldungspflicht; Modernisierung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Umstellen der Beheizung von Nachtstromspeicheröfen auf Gaszentralheizung ist weder eine Modernisierung der Wohnung noch eine Einsparung an Primärenergie gegeben.
Soll eine Wohnung durch Einbau einer Zentralheizung modernisiert werden, sind im Ankündigungsschreiben die Maßnahmen im einzelnen so zu beschreiben, daß der Mieter deren Auswirkungen auf die Möblierung der Wohnung prüfen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind nicht gem. § 541 b BGB verpflichtet, den klägerseits beabsichtigten Einbau von Flachheizkörpern und Anschluß ihrer Wohnung an die Gaszentralheizung zu dulden. Die Wohnung der Bekl. ist bereits vermieterseits mit Nachtspeicheröfen ausgestattet. Demgegenüber stellt die vom Kl. angestrebte Umstellung der Heizung weder eine Maßnahme zur Verbesserung der Räume noch eine solche zur Einsparung von Heizenergie i. S. d. § 541 b BGB dar. Bezüglich des Bedienungskomforts weist die Beheizung mit Nachtspeicheröfen gegenüber einer Zentralheizung nach Auffassung der Kammer keine nennenswerten Nachteile auf. Dementsprechend werden mit Nachtspeicherheizung ausgerüstete Wohnungen bei Erhöhungsverlangen gem. § 2 MHG in den Mietenspiegel wie zentralbeheizte Wohnungen eingruppiert. Der Umstand, daß gelegentlich eine zu geringe Speicherung von Energie und damit verbunden nicht wunschgemäße Beheizung von Räumen vorkommen kann, wird durch den Vorteil kompensiert, den Energieverbrauch ausschließlich selbst bestimmen zu können. Die Kammer geht auch nicht davon aus, daß im Falle der Umstellung eine Einsparung von Heizenergie vorläge. Der Wärmeleistungsbedarf der Räume, d. h. die vom Heizmedium an die Umgebung abzugebende Leistung, erfährt durch die beabsichtigte Umstellung keine Veränderung. Auch bezüglich des für die Beheizung erforderlichen Einsatzes von Primärenergie ist eine Einsparung nicht dargetan. Eine Aussage darüber ließe sich nur unter Heranziehung volkswirtschaftlicher Betrachtungen über den hypothetischen Energieverbrauch in Kraftwerken bei Wegfall der Nachtstromkunden treffen. Dabei verkennt die Kammer nicht, daß jede einzelne Kilowattstunde, die von einer Nachtspeicherheizung abgegehen wird, einen höheren Einsatz an Primärenergie erfordert, als eine durch eine Gaszentralheizung erzeugte und abgegebene Kilowattstunde. Diese Feststellung kann jedoch nicht zur Bejahung einer Energieeinsparung führen, solange Nachtspeicherheizungen jedenfalls zu einem gewissen Anteil nur die ohnehin erzeugte nächtliche Grundlast darstellen und damit für einen besseren Wirkungsgrad der auch nachts betriebenen Kraftwerke sorgen. Anders als etwa beim Austausch eines veralteten durch einen modernen Heizkessel kann deshalb nach Auffassung der Kammer eine gesicherte Aussage, ob die Maßnahme zur Energieeinsparung führen würde, nicht getroffen werden. Eine Duldungspflicht der Bekl. bezüglich des Einbaus und Anschlusses von Flachheizkörpern scheitert darüber hinaus auch am Fehlen einer den Anforderungen des § 541 b BGB genügenden Ankündigung. Nach der Rechtsprechung der Kammer muß das Ankündigungsschreiben Angaben dazu enthalten, wo die Heizkörper angebracht und die horizontalen und vertikalen Leitungen verlegt werden sollen, damit der Mieter etwaige Auswirkungen auf die Möblierung der Räume prüfen kann. Die Angaben im Schreiben v. 9.8.1988, das lediglich die Angabe enthält, die Heizkörper sollten unter den Fenstern montiert werden, reichen insoweit nicht aus. Wie aus der mit Schriftsatz v. 12.1.1989 eingereichten Zeichnung ersichtlich ist, ist damit keine Beschreibung der Heizkörperpositionen in Küche und Bad vorgenommen worden. Auch der Verlauf der Rohrleitungen ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.