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Nachtragsurkunde, Verbindung

LG Berlin64 S 463/8728.06.1988GE 1988, 1113

§ 566 BGB, § 126 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachtragsurkunde, Verbindung; Mietvertrag, Schriftform; Schriftformerfordernis; Nachtragsvereinbarung; Nachtragsurkunde, Verbindung mit Mietvertrag; Bezugnahme; Einbeziehung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verlängerung eines Mietvertrages über ein Grundstück für längere Zeit als ein Jahr ist auch dann wirksam, wenn diese Verlängerung in einer Nachtragsurkunde vereinbart wird, die auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt und in der zum Ausdruck kommt, daß es unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben soll, was früher bereits formgültig festgelegt worden ist, sofern diese Nachtragsurkunde von beiden Vertragspartnern formwirksam unterzeichnet worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Insbesondere erfaßt das Formerfordernis des § 566 auch Vertragsverlängerungen (Palandt-Putzo, 46. Aufl. 1987, § 566 BGB Anm. 3 c). Das Schreiben entspricht diesen strengen Anforderungen an eine Nachtragsvereinbarung zu einem längerfristigen Mietvertrag.

Nach § 126 Abs. 2 BGB ist die gesetzliche Schriftform eingehalten, wenn die Vertragsurkunde die Unterschriften beider Parteien aufweist, was hier unstreitig der Fall ist. Denn das das Ergebnis der vorherigen Vertragsverhandlungen bestätigende und von der Kl. bereits unterzeichnete Schreiben ist von der Bekl. ihr Einverständnis ausdrückend gegengezeichnet und an die Kl. zurückgesandt worden.

Für die Wirksamkeit solch nachträglicher Vertragsverlängerung reicht im übrigen eine Bezugnahme auf die Vertragsurkunde aus. Denn neben einer körperlichen Verbindung mehrerer Urkunden genügt es zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform des gesamten Vertragswerks auch, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck kommt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher bereits formgültig niedergelegt war (BGH WM 1974, 453). So liegt es aber hier.

Mit der Bezugnahme des Schreiben als Nachtragsvereinbarung auf den Mietvertrag ist die Schriftform des gesamten Vertragswerkes erfüllt, ohne daß es zusätzlich, wie die Kl. der Ansicht ist, einer körperlichen Verbindung zwischen den Vertragsurkunden und der Nachtragsvereinbarung über die Verlängerung der Mietdauer bedarf. Die Rechtsprechung, die in BGH GE 1988, 401/403 unlängst nochmals bekräftigt worden ist, entspricht dem Normzweck des § 566 BGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, einem etwaigen Erwerber, er nach § 571 BGB anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis eintritt, die Möglichkeit zu schaffen, "sich über den Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Verpflichtungen mit Zuverlässigkeit zu unterrichten" (Mugdan II Seite 1253).

Diesem Schutzzweck der Norm wird aber auch eine schriftliche Nachtragsvereinbarung, die ihrerseits auf den formgültigen Hauptvertrag Bezug nimmt, gerecht, weil sich der Grundstückserwerber auch ohne körperliche Verbindung der Urkunden einen umfassenden Überblick über die ihn erwartenden Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verschaffen kann.