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Nachträglich bekannt gewordene Härtegründe und Sozialklausel

LG Itzehoe9 S 15/1821.12.2018GE 2019, 858

BGB §§ 574, 574b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Härtegründe, die erst nach dem amtsgerichtlichen Räumungstermin bekannt und geltend gemacht geworden sind, können bei Anwendung der Sozialklausel nicht mehr berücksichtigt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Sozialklausel des § 574 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Die Kl. hat eine solche gem. § 574b Abs. 2 Satz 1 BGB zu Recht abgelehnt, weil der Bekl. einen Kündigungswiderspruch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB nachgeholt hat. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Widerspruch nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Pinneberg am 10.11.2017 erfolgt ist. Ein seitens des Bekl. ggf. stillschweigend in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2018 vor der Kammer vorgebrachter Härteeinwand erfolgte nicht innerhalb dieser Frist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass eine möglicherweise bestehende Erkrankung des Bekl. (diagnostizierte paranoide Schizophrenie und ggf. auch eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen) erst nach der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht aufgetreten ist. Denn entstehen Härtegründe nach dem in § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt, ist § 574 Abs. 3 BGB mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend anwendbar und es ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (BeckOK BGB-Bamberger u. a./Hannappel, 48. Edition [Stand: 10.8.2018], § 574b Rn. 6; Staudinger/Rolfs, BGB, 2014, § 574b Rn. 15; Dauner-Lieb/Langen/Hinz, BGB, 3. Aufl. 2016, § 574b BGB Rn. 11; a. A.: Schmitt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 574b Rn. 10; MüKo-Häublein, 7. Aufl. 2016, § 574b Rn. 7). Denn im Interesse der Dispositionsfreiheit des Vermieters über die vermietete Wohnung beschränkt das Gesetz das Widerspruchsrecht des Mieters auf den in § 574b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Zeitraum. Außerdem handelt es sich bei § 574 Abs. 3 BGB bereits um einen Ausnahmetatbestand, dessen Anwendungsbereich nicht durch eine analoge Anwendung erweitert werden kann. Weiterhin spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber es dem Mieter aus Gründen der Rechtsklarheit zumutet, den Widerspruch vorausschauend zu erklären und Härtegründe notfalls nachzuschieben. Dies hat die Folge, dass der Mieter auf solche Rechtsbehelfe nach §§ 721, 765a ZPO zu verweisen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die „Sozialklausel“ berechtigt den Mieter zum Widerspruch gegen ordentliche Kündigungen des Vermieters, nach der noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits Widerspruch erklärt werden kann, wenn der Vermieter keinen Hinweis auf das Widerspruchsrecht erteilt hat. Sind die Widerspruchsgründe erst danach bekannt geworden, finden sie keine Berücksichtigung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit einem Schreiben vom 20. Juli 2017 kündigte die Klägerin ohne Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB das Mietverhältnis mit dem Beklagten fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. April 2018 wegen eines dreimonatigen Zahlungsrückstands sowie eines Vorfalls in der Wohnung des Beklagten am 7. Juli 2017. An diesem Tag hatte der Rauchwarnmelder Alarm gegeben; Mitbewohner des Hauses stellten fest, dass alle Herdplatten und der Backofen auf höchster Stufe in Betrieb waren und ein zerbrochener Teller mit Essen auf dem Herd stand. Im Zahlungs- und Räumungsrechtsstreit erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 10. November 2017 wg. inzwischen erfolgter Mietzahlungen insoweit übereinstimmend Hauptsachenerledigung; Widerspruch gegen die Kündigung erhob der Beklagte im Termin nicht. Das AG hielt die fristlose Kündigung wg. des Vorfalls vom 7. Juli 2017 für begründet und verurteilte zur Herausgabe. Im Berufungsverfahren bestritt der Beklagte die Kündigungsgründe und erhob Widerspruch gegen die Kündigung, der ihm vor dem AG nicht möglich gewesen sei, weil er, was erst nach dem AG-Termin erkannt worden sei, an einer paranoiden Schizophrenie und einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen leide.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Itzehoe wies die Berufung des Beklagten zurück. Zwar sei eine fristlose Kündigung unwirksam gewesen, weil es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der eine Abmahnung vorausgesetzt hätte. Insgesamt sei jedoch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung im Hinblick auf diesen Vorfall und die – später ausgeglichenen – Zahlungsrückstände berechtigt gewesen. Der Widerspruch des Beklagten sei nicht zu berücksichtigen, weil er erst nach dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht erklärt worden sei. Die Regelung in § 574 Abs. 3 BGB, wonach berechtigte Interessen des Vermieters für die Kündigung auch nach dem Zeitpunkt des Kündigungsschreibens berücksichtigt werden können, sei für das Widerspruchsrecht des Mieters mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend anwendbar; auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, weil das Gesetz das Widerspruchsrecht des Mieters zugunsten der Dispositionsfreiheit des Vermieters auf den festgelegten Zeitraum beschränke. Aus Gründen der Rechtsklarheit mute das Gesetz dem Mieter wohl zu, einen Widerspruch vorausschauend zu erklären und Härtegründe notfalls nachzuschieben.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Weil die Frage der Zulassung nachträglich entstandener Härtegründe in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird, hat das Landgericht die Revision zugelassen, die aber nicht eingelegt worden ist. Was den vorsorglich zu erhebenden Widerspruch angeht, dürfte man wohl einen psychisch erkrankten Menschen hierauf nicht verweisen können: Wer rechnet denn bei Erhalt einer Kündigung damit, an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden?