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Nachtrag zum Mietvertrag

BGHVIII ZR 326/8611.11.1987GE 1988, 274

§§ 126 BGB; 133 BGB; 157 BGB; 566 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachtrag zum Mietvertrag; Schriftformerfordernis; Mietvertrag, längere Dauer; Schriftformerfordernis, Einhaltung; Nachtrag zum Mietvertrag, Schriftform

Leitsatz:

häufig von der Redaktion verfasst

Durch einen der gesetzlichen Schriftform genügenden Nachtrag zu einem schriftlichen, von den Vertragspartnern unterzeichneten Grundstücksmietvertrag kann ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag auch dann entstehen, wenn die ursprüngliche Urkunde nicht alle wesentlichen Tatbestandmerkmale eines Mietvertrages enthält.

Nachtrag zum Mietvertrag — BGH VIII ZR 326/86 — vera