Nachtrag zum Mietvertrag
BGHVIII ZR 326/8611.11.1987GE 1988, 274
§§ 126 BGB; 133 BGB; 157 BGB; 566 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachtrag zum Mietvertrag; Schriftformerfordernis; Mietvertrag, längere Dauer; Schriftformerfordernis, Einhaltung; Nachtrag zum Mietvertrag, Schriftform
Leitsatz:
häufig von der Redaktion verfasst
Durch einen der gesetzlichen Schriftform genügenden Nachtrag zu einem schriftlichen, von den Vertragspartnern unterzeichneten Grundstücksmietvertrag kann ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag auch dann entstehen, wenn die ursprüngliche Urkunde nicht alle wesentlichen Tatbestandmerkmale eines Mietvertrages enthält.