Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs
Art. 14 GG; § 573 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs; Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, daß der Bundesgerichtshof (GE 2006, 115) den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs nicht zugunsten des Mieters berücksichtigt hat, weil der Wegfall erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 - VIII ZR 339/04 - (NJW 2006, S. 220 [= GE 2006, 115]). Darin hat dieser entschieden, daß sich der Wegfall des ursprünglich gegebenen Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nach einer auf diesen Kündigungsgrund gestützten Wohnraumkündigung auf den Räumungsanspruch des Vermieters nur nachteilig auswirkt, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; nur dann sei der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.
2 Im Fall der Beschwerdeführerin, deren Mietverhältnis vom Bekl. des Ausgangsverfahrens wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war, war dieser Kündigungsgrund erst nach Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Klage der Beschwerdeführerin auf Ausgleich des durch die Räumung der Mietwohnung entstandenen Schadens abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. ZMR 2005, 127 [= WuM 2005, 134]) sei der Bekl. nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über den Wegfall des Eigenbedarfs zu unterrichten.
3 2. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde, mit der sie einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend macht.
II. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
5 Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu; die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 89, 1 [5 ff.] [= WuM 1993, 377]; 89, 340 [342] [= WuM 1994, 136]). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). Es begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Bundesgerichtshof den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, weil der Wegfall erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist. Eine grundsätzliche Verkennung von Bedeutung und Reichweite der auch das Besitzrecht des Mieters schützenden Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 89,1 [5 ff., 9 f.] [= WuM 1993, 377]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, 5. 2658 [2659] [= WuM 2000, 298]) kann darin nicht gesehen werden. Auch der mit dieser eng verzahnte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 89, 340 [342] [= WuM 1994, 136]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2003, 1164 [= WuM 2003, 435]) wird durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs-Kündigungsgrundes braucht nicht zugunsten des Mieters berücksichtigt zu werden, wenn der Wegfall erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist. So das Bundesverfassungsgericht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Einer Mieterin war vom Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Dieser Kündigungsgrund fiel jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist weg. Der Bundesgerichtshof wies die Klage der Mieterin auf Ausgleich des durch die Räumung der Mietwohnung entstandenen Schadens ab (Urteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 339/04, GE 2006, 115). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über den Wegfall des Eigenbedarfs zu unterrichten. Der Wegfall des ursprünglich gegebenen Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) wirke sich nach einer auf diesen Kündigungsgrund gestützten Wohnraumkündigung auf den Räumungsanspruch des Vermieters nur dann nachteilig aus, so der BGH, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; nur dann sei der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet. Gegen dieses Urteil legte die Mieterin Verfassungsbeschwerde ein und macht einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend. Das Urteil: Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen habe das Bundesverfassungsgericht schon entschieden. Zudem habe die Verfassungsbeschwerde auch keine Aussicht auf Erfolg. In der Entscheidung des BGH könne keine Verkennung von Bedeutung und Reichweite der auch das Besitzrecht des Mieters schützenden Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesehen werden. Es begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Bundesgerichtshof den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe, weil der Wegfall erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist.