Nachträglicher Mietvertrag über Einstellplatz kein Bestandteil des Wohnungsmietvertrages
BGB § 535 Abs. 1, 546 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachträglicher Mietvertrag über Einstellplatz kein Bestandteil des Wohnungsmietvertrages; missbräuchliches Räumungsverlangen des Vermieters nach nachträglicher Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Stellplatzmiete und deren Einzug durch den Vermieter; Parkplatz; Teilkündigung; Einheitlichkeit des Mietverhältnisses; örtliche Nähe zur Wohnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird ein Mietvertrag über einen Einstellplatz, der in örtlicher Nähe zur Wohnung und auf einer im Eigentum des Vermieters stehenden Parkpalette gelegen ist, erst fünf Jahre nach dem Wohnungsmietvertrag mit einer gesonderten Kündigungsvereinbarung geschlossen und zudem nach zwischenzeitlicher Beendigung neu begründet, wird der Einstellplatzvertrag nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages und ist gesondert auch dann kündbar, wenn die Kündigung der Durchsetzung einer angemessenen Mieterhöhung dienen soll.
2. Das aus der Kündigung resultierende Räumungsverlangen des Vermieters ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter der Mieterhöhung - wenn auch unter Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit - nachträglich zugestimmt hat und der Vermieter die erhöhte Miete regelmäßig einzieht.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist seit Jahrzehnten Mitglied der Kl. und bewohnt aufgrund des Dauernutzungsvertrages vom 30. Dezember 1966 seit dem 1. Januar 1967 eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss links des Hauses W. in Berlin-L. Am 29. März 1968 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag, wonach die Bekl. sich verpflichtete, einen von der Kl. bereitgestellten Garagenplatz oder Abstellplatz auf einer Parkpalette „zu den üblichen Bedingungen der Gesellschaft" bzw. „zu dem vom Senator für Bau- und Wohnungswesen zu diesem Zeitpunkt als angemessen bezeichneten Nutzungspreis" zu mieten, sobald sie oder ein Mitglied ihrer Wohngemeinschaft Besitzer oder Nutzer eines Kraftfahrzeugs sei, was zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall war. Am 5. Oktober 1971 schlossen die Parteien auf unbestimmte Zeit einen Mietvertrag über den Wageneinstellplatz Nr. 29-2519 auf der Parkpalette der Kl. auf dem Grundstück K. Damm zu einem Mietzins von 288 DM jährlich, zahlbar in monatlichen Raten von 24 DM. Das Mietverhältnis war bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündbar. Mit Schreiben vom 27. Juni 1972 kündigte die Kl. den Mietvertrag über den Parkpalettenstellplatz, da die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ihr eine monatliche Miete von 30 DM vorgeschrieben habe, und bot der Bekl. den Abschluss eines neuen Mietvertrages über denselben Stellplatz gegen Zahlung einer jährlichen Miete in Höhe von 360 DM an. Am 6. September 2007 schlossen die Parteien einen entsprechenden neuen - im Übrigen mit dem vorherigen inhaltsgleichen - Mietvertrag. Zum 1. März 2005 einigten die Parteien sich auf eine Erhöhung der Miete für den Stellplatz auf 29,50 € monatlich einschließlich 4,50 € anteiliger Betriebskosten.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 an die Bekl. nahm die Kl. „eine Anpassung der Garagen- und Stellplatzmieten in ihrer Wohnanlage vor". Sie teilte ihr mit, die neue Miete betrage ab 1. August 2009 insgesamt 34 € monatlich einschließlich 4,50 € anteiliger Betriebskosten und bat die Bekl. auf der zweiten Seite, der Änderung des Mietvertrages bis zum 31. Juli 2009 zuzustimmen. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2009 lehnte die Bekl. die begehrte Mieterhöhung mit der Begründung ab, es sei für sie nicht ersichtlich, weshalb eine solche Erhöhung notwendig sei und worauf sie sich stütze. Die Kl. antwortete mit Schreiben vom 6. Juli 2009, dass die Mieten für Garagen und Stellplätze frei vereinbar seien und der geforderte Betrag angemessen sei. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Bekl. wies mit Schreiben vom 9. Juli 2009 darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Erhöhung der Betriebskosten nicht vorlägen, woraufhin die Kl. mit Schreiben vom 14. Juli 2009 mitteilte, der pauschale Betriebskostenanteil in der Stellplatzmiete sei unverändert geblieben, nur die Stellplatzmiete sei erhöht worden. Nachdem die Bekl. innerhalb der gesetzten Frist die Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht erklärt hatte, kündigte die Kl. mit Schreiben vom 1. September 2009 das Mietverhältnis über den Stellplatz zum 31. Dezember 2009. Das Schreiben wurde der Bekl. am 11. September 2009 übergeben. Mit Schreiben vom 12. September 2009 erklärte die Bekl. die Zustimmung zu der Mieterhöhung unter dem „Vorbehalt, dass die Mieterhöhung dem Berliner Miet- und Wohnrecht entspricht".
Die Bekl. gab den Stellplatz nicht heraus.
Die Kl. zieht den Betrag von 34 € monatlich vom Konto der Bekl. ein.
Die Kl. verlangt Herausgabe des Wageneinstellplatzes.
Die Bekl. ist der Ansicht, der Mietvertrag über den Einstellplatz auf der Parkpalette sei Bestandteil des Wohnungsmietvertrages und nicht isoliert kündbar; durch die Kündigung habe die Kl. sie zur Zustimmung zu der Mieterhöhung genötigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Wageneinstellplatzes Nr. 29/2519 auf dem Grundstück K. Damm gem. § 546 Abs. 1 BGB.
Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Das Begehren der Kl. verstößt hier aber gegen den in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig am 6. September 1972 auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Oktober 1972 ein Mietvertrag über den Wageneinstellplatz Nr. 29/2519 in der Parkpalette auf dem Grundstück K. Damm zustande gekommen.
Entgegen der Auffassung der Bekl. handelt es sich dabei nicht um eine Ergänzung zu dem Mietvertrag vom 30. Dezember 1966 über die 2 1/2-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss links des Hauses W.straße mit der Folge, dass ein einheitliches Mietverhältnis über die Wohnung und den Stellplatz bestehen würde, das nicht lediglich teilweise gekündigt werden könnte.
Nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 30. März 1983, dessen Rechtsauffassung das Gericht teilt, stellt zwar im Zweifel die spätere Vermietung eines auf dem Hausgrundstück gelegenen Pkw-Stellplatzes an den Mieter einer Wohnung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag lediglich eine Ergänzung zu dem Vertrag dar (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1983, 1499; LG Köln ZMR 1992, 251; BayObLG GE 1991, 343 = WuM 1991, 78; LG Berlin, GE 1986, 1173). Dies gilt allerdings nicht, wenn ein entgegenstehender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar geworden ist. Das ist hier der Fall.
Für einen einheitlichen Mietvertrag spricht lediglich, dass Wohnung und Parkpalette in örtlicher Nähe auf einem insgesamt im Eigentum der Kl. stehenden und von ihr bebauten Gelände gelegen sind, und sowohl die Wohnung als auch der Stellplatz auf der Parkpalette der Bekl. von der Kl. auf Mietvertragsbasis für unbestimmte Zeit überlassen worden sind. Der Umstand, dass die Parteien am 29. März 1968 eine Zusatzvereinbarung zu dem Dauernutzungsvertrag über die Wohnung geschlossen haben, wonach die Bekl. sich verpflichtete, einen von der Kl. bereitgestellten Garagenplatz oder Abstellplatz auf einer Parkpalette zu mieten, sobald sie oder ein Mitglied ihrer Wohngemeinschaft Besitzer oder Nutzer eines Kraftfahrzeugs wird, bedeutet nicht, dass der in Erfüllung dieser Verpflichtung geschlossene Mietvertrag über den Wageneinstellplatz ebenfalls Bestandteil des Dauernutzungsvertrages über die Wohnung ist.
Dagegen spricht insbesondere, dass die Parteien in dem Mietvertrag vom 6. September 1972 über den Einstellplatz ausdrücklich eine besondere Kündigungsvereinbarung getroffen haben (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1983, 1499 entgegen AG Kassel WM 1979, 257; LG Berlin GE 1986,1173; LG München WuM 1992, 15).
Sie haben sogar in der Vergangenheit bereits einmal ein Mietverhältnis über denselben Einstellplatz - gemäß dem vorangegangen Mietvertrag vom 5. Oktober 1971 - unabhängig vom Bestand des Wohnungsmietverhältnisses aufgrund des Kündigungsschreibens der Kl. vom 27. Juli 1972 übereinstimmend als beendet angesehen. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass unmittelbar danach, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vom 6. September 1972, der übereinstimmende Wille beider Parteien dahin gegangen ist, den neuen Mietvertrag über den Parkpalettenstellplatz in den Wohnraummietvertrag einzubeziehen mit der Folge, dass nunmehr eine Kündigung des Stellplatzes unabhängig von der Kündigung des Wohnraumes - für beide Seiten - nicht mehr möglich gewesen wäre. Insbesondere auf Seiten der Kl. hat dieser Wille offensichtlich nicht vorgelegen. Dies ist auch für die Bekl. eindeutig erkennbar gewesen.
2. Mit Schreiben vom 1. September 2009, das der Bekl. unstreitig am 11. September 2009 um 12.30 Uhr zugegangen ist, hat die Kl. das Mietverhältnis über den Parkpalettenstellplatz fristgemäß zum 31. Dezember 2009 gekündigt.
Die Kündigung ist wirksam.
a) Nach dem Mietvertrag ist dieser von beiden Seiten bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats in Schriftform kündbar. Die Kl. hat sowohl die Formvorschrift als auch die Kündigungsfrist eingehalten. Das Schreiben vom 1. September 2009 ist der Bekl. auch unstreitig zugegangen.
b) Einer Begründung bedarf die Kündigung nicht. Diese Regelung entspricht § 542 Abs. 1 BGB. Sie verstößt nicht gegen die Vorschriften des Wohnungsmietrechts. Dieses ist nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Wohnraummietvertrag handelt.
c) Die Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Kl. damit ihrem Wunsch nach Erzielung einer höheren Miete Nachdruck verleihen wollte. Änderungskündigungen sind auch im Rahmen eines Mietverhältnisses grundsätzlich zulässig, solange sie nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden (vgl. Hummel in ZMR 1987, 84). Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn mit ihr lediglich eine Anpassung des Vertragsinhalts an das allgemein Übliche und Angemessene begehrt wird. Ein Betrag von 34 E pro Monat für einen Stellplatz auf einer Parkpalette ist nicht offensichtlich unangemessen, sondern liegt im Rahmen des in Berlin Üblichen. Anhaltspunkte dafür, dass das Mieterhöhungsverlangen sittenwidrig i. S. v. § 138 Abs. 2 BGB wäre, bestehen schon deshalb nicht. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Bekl. hat keine konkreten Einwendungen gegen die Angemessenheit der von der Kl. begehrten Miete vorgebracht, insbesondere auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Miete enthaltene, seit März 2005 unveränderte Betriebskostenpauschale von 4,50 € monatlich bzw. 54 € jährlich deutlich überhöht wäre, was sich auch nicht daraus ergibt, dass der von der Kl. in der Betriebskostenabrechnung für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 den Stellplätzen zugewiesene Anteil an den anfallenden Betriebskosten von 10.712,04 € für jeden der 211 Parkplätze nur 50,77 € pro Jahr (also rund 94 % der Pauschale) ergeben hat.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigungserklärung ergeben sich auch nicht daraus, dass die Kl. bei der Vermietung von Pkw-Stellplätzen in der Nähe der Wohnung der Bekl. ein Monopol oder zumindest eine marktbeherrschende Stellung innehat und zudem die Bekl. in dem Zusatz zum Mietvertrag über die Wohnung einer Art Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen hat. Auch beim Bestehen eines Monopols oder einer wirtschaftlichen Überlegenheit aus anderen Gründen ist die Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig (vgl. BGH DB 1971, 2352; BGHZ 24, 152). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kl. ihre Machtposition in sittenwidriger Weise ausgenutzt hätte, indem sie auf die verweigerte Zustimmung der Bekl. zu der begehrten und - soweit ersichtlich - nicht zu beanstandenden Mieterhöhung mit einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses reagiert hat (vgl. BGH NJW 1970, 856). Das Mietverhältnis über den Stellplatz ist für die Bekl. keineswegs von existenzieller Wichtigkeit, wenn es ihr auch eine gewisse, von ihr vor allem in der heutigen Zeit geschätzte Bequemlichkeit verschaffen mag. Eine Beschränkung der Privatautonomie ist vor diesem Hintergrund nicht geboten.
Die Kl. hat die Bekl. auch nicht durch eine unangemessen kurze Überlegungsfrist unter Druck gesetzt (vgl. LG Hamburg NJW 1971, 1084). Die Kündigungsandrohung für den Fall der Verweigerung der Zustimmung stellt damit mangels Rechtswidrigkeit auch keine Nötigung im Sinne von § 240 StGB dar.
d) Indem die Kl. monatlich einen Betrag in Höhe von 34 E vom Konto der Bekl. einzieht, hat sie sich nicht mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt. Sie hat lediglich ihre Ansprüche nach § 535 Abs. 2 BGB bzw. seit dem 1. Januar 2010 ihre Ansprüche nach § 546 a Abs. 1 BGB geltend gemacht.
3. Nachdem die Bekl. sich aber nachträglich doch noch mit der Mieterhöhung einverstanden erklärt hat - der Vorbehalt, dass „die Mieterhöhung dem Berliner Miet- und Wohnrecht entspricht", stellt keine Einschränkung dar, sondern eine Selbstverständlichkeit, deren Fehlen gemäß § 134 BGB ohnehin zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen würde, wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen und auch von der Bekl. nicht dargelegt werden - und tatsächlich seit dem 1. August 2009 für die Nutzung des Stellplatzes monatlich 34 €, wie von der Kl. begehrt, zahlt, verstößt die Kl. durch ihr Bestehen auf der Räumung gegen den in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben.
Es besteht für die Kl. objektiv kein Grund, das in der nachträglichen Zustimmung liegende Angebot der Bekl. zur Erneuerung des Mietverhältnisses nicht anzunehmen, sondern weiterhin auf der erlangten Rechtsposition zu beharren und an ihrem Räumungsbegehren festzuhalten.
Die von ihr in dem Kündigungsschreiben geäußerte Vermutung, dass die Bekl. an der Nutzung des Pkw-Einstellplatzes zu den neuen Konditionen kein Interesse habe, ist offensichtlich unzutreffend. Die Bekl. hat deutlich gemacht, dass sie jetzt - aus Alters- und Gesundheitsgründen einerseits und wegen des mittlerweile bestehenden Parkplatzmangels andererseits mehr als je zuvor - auf einen sicheren Stellplatz für ihr Auto angewiesen ist, den das öffentliche Straßenland vor ihrem Wohnhaus inzwischen nicht mehr bietet, und dass sie bereit ist, dafür auch eine höhere Miete zu zahlen.
Die Bekl. hat - wie die Kl. genau weiß keine Möglichkeit, mit einem zumutbaren Aufwand zu einem anderen Anbieter zu wechseln, da sie sowohl in ihrer Eigenschaft als Genossenschaftsmitglied wie auch durch das seit mehr als 43 Jahren bestehende Mietverhältnis über die Wohnung im Hause W.straße mit der Kl. und dem Quartier, in dem sich ihre Wohnung befindet, verbunden ist und die Kl. dort keine Konkurrenz auf dem Stellplatzmarkt hat. Die Bindung und den Konkurrenzschutz hat die Kl. durch die Zusatzvereinbarung vom 29. März 1968 noch zusätzlich verstärkt. Diese Situation führt nach § 242 BGB zu einer gewissen Beschränkung der Vertragsfreiheit der Kl., soweit dies zur Verbesserung des Gleichgewichts erforderlich ist und keine schutzwürdigen Belange der Kl. entgegenstehen, was nicht der Fall ist.
Wenn die Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses festhält, obwohl die Bekl. inzwischen in die begehrte Mieterhöhung eingewilligt und sich auch sonst - soweit ersichtlich - über Jahrzehnte hinweg stets vertragstreu gezeigt hat, verhält sie sich unredlich. Es ist kein verständlicher Grund ersichtlich, weshalb sie den Vertragsschluss mit der Bekl. ablehnt; insbesondere bestehen offenbar keine Bedenken gegen deren Bonität und Zuverlässigkeit.
Die Kl. nutzt vielmehr die erlangte Rechtsposition aus, um allem Anschein nach die Bekl. für ihr „aufmüpfiges" Verhalten abzustrafen, ihre Verärgerung darüber abzureagieren, dass die Bekl. es gewagt hat, sich ihr zu widersetzen und zugleich ein generalpräventives Signal an andere Mieter auszusenden.
Die schutzwürdigen Belange der Bekl. beachtet sie dabei nicht.
Dies wird dem Gebot rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhaltens, das bei einem Dauerschuldverhältnis, wie einem Mietvertrag, besonders zu beachten ist (vgl. LG Hamburg NJW 1971, 1084; AG Wesel WuM 1991, 348), erst recht aber im Rahmen eines Genossenschaftsverhältnisses gilt, nicht gerecht.
Die Auffassung der Kl., die Kündigung des Mietverhältnisses sei schon deshalb berechtigt gewesen, weil die Bekl. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffende Einwendungen gegen das Mieterhöhungsverlangen geltend gemacht habe, dies könne durch nachträgliches Wohlverhalten nicht wieder gutgemacht werden, wird den tatsächlichen Umständen und dem Verhältnis der Parteien nicht gerecht. Unbegründete Einwendungen des Schuldners sind einem Gläubiger grundsätzlich zuzumuten (vgl. Urteil des BGH vom 5. Juli 2005 - X ZR 99/04 - GE 2005, 1058), umso mehr einem Anbieter im Rahmen von Verhandlungen über eine Vertragsänderung. Hinzu kommt hier, dass die Kl. selbst sich missverständlich ausgedrückt hat, indem sie wiederholt - sowohl in dem Schreiben vom 15. Juli 2006 auf der ersten Seite wie auch noch in dem Schreiben vom 14. Juli 2009 - den Eindruck erweckt hat, als würde ihre einseitige Erklärung bereits zu einer Erhöhung der Miete führen und die Zustimmung der Bekl. habe lediglich formale oder deklaratorische Bedeutung, so dass die Bekl. sich - wenn auch wohl in Verkennung der geänderten Rechtslage - nachvollziehbar veranlasst gesehen hat, die hinreichende Erläuterung der Erhöhung gem. § 10 WoBindG (vgl. hierzu AG Spandau MM 2000, 376) zu vermissen bzw. die Billigkeit der Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 BGB zu hinterfragen. Ein solches Verhalten rechtfertigt unter den gegebenen Umständen für sich allein nicht die Beendigung eines jahrzehntelangen Mietverhältnisses. Nachdem die Bekl. nachgegeben und der Mieterhöhung zugestimmt hat, wirkt die Reaktion der Kl., die eine Erneuerung des Mietvertrages ausdrücklich abgelehnt hat und unnachgiebig auf der Räumung des Stellplatzes besteht, kleinlich und nachtragend. Dies ist auch rechtlich nicht hinnehmbar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein erst Jahre nach Abschluss des Wohnungsmietvertrages abgeschlossener Mietvertrag über einen nahe gelegenen Einstellplatz wird nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages. Das aus der gesondert zulässigen Kündigung des Einstellplatzes resultierende Räumungsverlangen ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter der verlangten Mieterhöhung nachträglich zustimmt und der Vermieter die erhöhte Miete einzieht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die beklagte Mieterin mietete etwa fünf Jahre nach Abschluss des Wohnungsmietvertrages vom 30. Dezember 1966 einen in der Nähe der Wohnung gelegenen, der Vermieterin gehörenden Einstellplatz. In dem Mietvertrag wurde eine besondere Kündigungsvereinbarung getroffen. Nach zwischenzeitlicher Kündigung dieses Vertrages durch die Vermieterin schlossen die Parteien wiederum sechs Jahre später erneut einen im Übrigen mit dem vorherigen inhaltsgleichen Mietvertrag mit einer höheren Miete. Eine von der Vermieterin im Jahre 2009 begehrte weitere Mieterhöhung lehnte die Mieterin ab, woraufhin die Vermieterin den Vertrag über den Einstellplatz mit dem der Mieterin am 11. September 2009 übergebenen Schreiben kündigte.
Mit Schreiben vom 12. September 2009 erklärte die Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung unter dem „Vorbehalt, dass die Mieterhöhung dem Berliner Miet- und Wohnrecht entspricht". Die Vermieterin zieht die erhöhte Miete von 34 € regelmäßig ein. Sie verlangt von der Mieterin Herausgabe des Wageneinstellplatzes in geräumten Zustand.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Schönberg wies die Räumungsklage ab. Zwar sei der Mietvertrag über den Einstellplatz gesondert kündbar gewesen, weil er nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrags geworden sei. Trotz der für die Einbeziehung sprechenden örtlichen Nähe sprächen die besondere Kündigungsvereinbarung in dem Mietvertrag über den Einstellplatz und die erneute Begründung des Mietverhältnisses durch den nach zwischenzeitlich erfolgter Kündigung abgeschlossenen Vertrag dagegen. Die gesonderte Kündigung des Vertrages auch zum Zwecke der Erzielung einer höheren Miete sei daher wirksam. Das aus Kündigung des Einstellplatzes resultierende Räumungsverlangen sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weil die Mieterin der verlangten Mieterhöhung nachträglich zustimmt habe und der Vermieter die erhöhte Miete einziehe. Der von ihr erklärte Vorbehalt stelle keine Einschränkung dar. Die Vermieterin habe sich durch den Einzug der erhöhten Miete mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt. Vor allem sei die Bindung durch das jahrzehntelang bestehende Mietverhältnis und die Monopolstellung der Vermieterin zu berücksichtigen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Entscheidung dürfte hinsichtlich der gesonderten Kündbarkeit des Vertrages über den Einstellplatz zuzustimmen sein. Zwar kann die spätere Vermietung eines auf dem Hausgrundstück – oder auf einer nahe gelegenen, dem Vermieter gehörenden Parkpalette – gelegenen Einstellplatzes an einen Wohnungsmieter als Ergänzung des bisherigen (Wohnraum-) Mietvertrages angesehen werden (LG Köln ZMR 1992, 251), wenn der Wille der Mietvertragsparteien, die Überlassung des Einstellplatzes nicht als Bestandteil des Wohnungsmietvertrages anzusehen, nicht deutlich erkennbar wird. Die Verwendung eines besonderen Vertragsformulars mit gesonderten Vereinbarungen über die Miete und die Laufzeit des Vertrages spricht jedoch dafür, dass die Vermietung des Einstellplatzes nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrages werden sollte (BayObLG ZMR 1991, 174 = WuM 1991, 78; LG Berlin GE 1986, 1173 = ZMR 1987, 18; ähnlich LG Stuttgart WuM 1986, 338). Ob das aus der wirksamen Kündigung resultierende Räumungsverlangen rechtsmissbräuchlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Harald Kinne