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Nachträglicher Einbau einer Videoanlage in Klingeltableau

BGHV ZR 210/1008.04.2011GE 2011, 825

WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1

Stichwörter

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Nachträglicher Einbau einer Videoanlage in Klingeltableau; übermäßige Beeinträchtigung; bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.

Die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung der Anlage rechtfertigt nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. zu 1 und 2 sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 24. Mai 2008 wurde ihr Antrag auf Genehmigung des Einbaus einer Videokamera im rechten bzw. linken Klingeltableau zu TOP 22 und 23 abgelehnt. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, den Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt und die Bekl. verurteilt, den Einbau einer Videokamera der L. GmbH am linken Klingeltableau zu genehmigen, die es dem Gerufenen ermöglicht, den bei ihm Läutenden zu sehen, wobei die Anlage so konfiguriert sei, dass kein Teilnehmer die Möglichkeit hat, die Hausstation einzuschalten, wenn er nicht angeklingelt wurde. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision möchte die Kl. zu 1 (im Folgenden: die Kl.) eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung der Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Einbau eines Videoauges im Klingeltableau von den Bekl. zu genehmigen, wenn ihnen daraus kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht. Dies sei anzunehmen, wenn die Bildübertragung nicht ohne vorheriges Anklingeln möglich sei, die Videoanlage eine maximale Nachlaufzeit von einer Minute zulasse und die Anlage kein dauerhaftes Aufzeichnen von Bildern, etwa durch Anschluss weiterer Geräte, erlaube. Weise die Videoanlage eine solche Beschaffenheit auf, sei davon auszugehen, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der übrigen Wohnungseigentümer praktisch ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen genüge die fragliche Anlage zwar. Nach Angaben des Herstellers sei es aber möglich, die Konfigurationseinstellungen durch einen Fachmann zu ändern. Demnach könnten die Kl. offenbar einen Fachmann beauftragen, die Konfiguration der Anlage zu ändern und eine weitergehende Nutzung der Videoanlage einzustellen. Im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der übrigen Eigentümer sei zu verlangen, dass jedwede Manipulation und Möglichkeit zum anderweitigen Betrieb einer solchen Anlage von vornherein ausgeschlossen ist.

II. 3 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch nach § 22 Abs. 1 WEG verneint.

4 1. Der nachträgliche Einbau einer Videokamera am Klingeltableau der Wohnanlage stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar (OLG Köln, ZMR 2008, 559; Huff, NZM 2002, 89, 91, 92; Merle in Bärmann, WEG, 11. Auflage, § 22 Rn. 106; a. A. KG, NZM 2002, 702, 703).

5 2. Solche Veränderungen können nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Soweit den anderen Wohnungseigentümern dagegen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst, ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG ihre Zustimmung zu der beabsichtigten baulichen Veränderung nicht erforderlich. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396 = GE 1992, 321).

6 a) Eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil sie ihrerseits in der Eingangshalle eine Kamera angebracht haben, die laufend Videoaufzeichnungen fertigt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine solche Videoüberwachung zulässig ist. Jedenfalls liegt in der einvernehmlichen Videokontrolle eines bestimmten Teils des Wohnhauses nicht die generelle Zustimmung der Wohnungseigentümer zu Eingriffen in ihr Persönlichkeitsrecht durch Ausdehnung der Videoüberwachung auf andere Bereiche.

7 b) Ob der Einbau einer Videokamera einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer darstellt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Der Kl. geht es ausweislich ihres Antrags nicht darum, eine Videokamera zu installieren, die eine dauernde Beobachtung und Kontrolle der anderen Hausbewohner oder sie betreffender Besucher ermöglicht. Vielmehr soll die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert werden können, wobei ein Bild des Eingangsbereichs allein in die Wohnung übertragen werden soll, bei der ein Besucher geklingelt hat. Außerdem soll die Bildübertragung nach einer Minute automatisch unterbrochen werden. Auf diese Weise soll der Kl. die Möglichkeit verschafft werden, durch eine zeitlich begrenzte Bildübertragung den bei ihr klingelnden Besucher zu identifizieren und über dessen Einlass in das Haus zu entscheiden.

8 In diesen engen Grenzen bewirkt die geplante Maßnahme keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Wohnungseigentümer. Es erfolgt weder eine Überwachung des Eingangsbereichs für längere Zeiträume oder mit Regelmäßigkeit noch ist die Videoübertragung darauf angelegt, sämtliche Benutzer des Hauseingangsbereichs abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955). Andere Wohnungseigentümer werden nur dann bildlich erfasst, wenn sie sich zeitgleich mit einem bei der Kl. klingelnden Besucher im Erfassungsbereich der Kamera aufhalten. Durch eine derart zufällige Einbeziehung eines Wohnungseigentümers in die Bildübertragung erleidet er keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil (vgl. auch OLG Köln, ZMR 2008, 559, 560; BayObLG, NZM 2005, 107, 108; KG Berlin, NZM 2002, 702, 703).

9 Zu Unrecht meinen die Bekl., auf die funktionellen Einschränkungen der Kamera komme es nicht an, vielmehr könnten sie aufgrund ihres Eigentumsrechts darüber befinden, wie sie eine von der Videokamera ausgehende psychologische Wirkung auf Dritte werteten. Maßgebend für das Vorliegen eines Nachteils im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG sind nicht subjektive Wertungen der Wohnungseigentümer. Vielmehr wird unter einem Nachteil jede nach objektiven Kriterien gegebene, nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden (BVerfG, NJW 2010, 220, 221). Objektiv ist ein am Klingeltableau eines Wohnanwesens angebrachtes Videoauge nicht geeignet, bei Dritten den Eindruck einer ununterbrochenen Videoüberwachung des Eingangsbereichs zu erwecken. Videosprechanlagen gehören immer häufiger zur regelmäßigen Ausstattung moderner Mehrfamilienhäuser. Es ist allgemein bekannt, dass solche Anlagen üblicherweise nur eine zeitlich begrenzte optische Erkennung des Besuchers nach Betätigung der Klingel ermöglichen, nicht aber den Eingangsbereich dauernd überwachen.

10 c) § 6 b BDSG, dessen Wertungen im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG zu berücksichtigen sind (Merle in Bärmann, WEG, 11. Auflage, § 22 Rn. 276; Hogenschurz in Jenissen, WEG, 2. Auflage, § 22 Rn. 107; Huff, NZM 2002, 89, 90; vgl. auch BayObLG, MietRB 2005, 180, 181; KG, GE 2002, 1271 = NJW 2002, 2798, 2799), steht der Zulässigkeit der Anbringung der fraglichen Videokamera im Klingeltableau nicht entgegen. Nach § 6 b Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Zum öffentlich zugänglichen Raum zählt auch der jedermann zugängliche Eingangsbereich einer privaten Haus- oder Wohnungstür (Simitis/Bizer, BDSG, 5. Auflage, § 6 b Rn. 34, 41). Die Videoklingelanlage dient dem Zweck, nur solchen Personen Einlass in das Haus zu gewähren, über deren Identität oder Lauterkeit sich der Hausrechtsinhaber vergewissert hat. Dies kann nicht durch mildere, ebenfalls geeignete Mittel erreicht werden. Auch stehen keine überwiegenden Interessen des die Klingel betätigenden Besuchers entgegen, wenn die - zeitlich eng begrenzte - Bildübertragung allein zum Zwecke seiner Identifizierung und zur Einlasskontrolle durch den angeklingelten Hausbewohner erfolgt.

11 Ob die Nutzung einer Videoklingelanlage zur dauerhaften Bildaufzeichnung das Maß des zu einer optischen Identifizierung eines an der Haustür klingelnden Besuchers und zur Wahrung des Hausrechts Erforderlichen übersteigt (vgl. dazu OLG Köln, ZMR 2008, 559, 560; Merle in Bärmann, WEG, 11. Auflage, § 22 Rn. 277; Weise in Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 15 Rn. 75a; Simitis/Bizer, BDSG, 5. Auflage, § 6 b Rn. 5), bedarf keiner Entscheidung. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Anlage ein dauerhaftes Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.

12 d) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der übrigen Wohnungseigentümer sei nur dann zu verneinen, wenn jedwede Manipulation oder Möglichkeit zum anderweitigen Betrieb der Videoanlage von vorneherein ausgeschlossen ist, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Allein die fernliegende, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit, durch manipulative Eingriffe die Konfiguration der Anlage so zu ändern, dass die Videokamera unabhängig von einem Klingeln aktiviert werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer. Das bloße Risiko einer Beeinträchtigung ist noch keine Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn durch die Videoanlage die Beeinträchtigung eines anderen Wohnungseigentümers hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 11. Auflage, § 22 Rn. 174; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, GE 2010, 690 = NJW 2010, 1533, 1534).

13 e) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Manipulation der Videoanlage durch die Kl. nicht. Allein die Tatsache, dass ein Fachmann, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und die benötigten Konfiguratoren hat, die Konfiguration der Anlage nachträglich ändern und die Kamera auf Dauerbetrieb umstellen könnte, reicht hierfür nicht aus. Das Berufungsgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob ein Fachmann, der die benötigten Konfiguratoren hat, allein auf Veranlassung eines Wohnungseigentümers ohne Einschaltung der Hausverwaltung Änderungen an den - in der Türstation (Außenstation) befindlichen - Einstellungen der Anlage vornehmen könnte, noch hat es festgestellt, ob die Anlage technische Vorkehrungen gegen unbefugte Eingriffe von nicht autorisierter Seite enthält. Schließlich fehlt es auch an Feststellungen, aus welchen konkreten Umständen die Gefahr abzuleiten ist, die Kl. werde Manipulationen an der Anlage mit dem Ziel einer dauernden Überwachung des Eingangsbereichs vornehmen. Der bloße Hinweis des Berufungsgerichts, die Kl. habe in der Vergangenheit einmal eine unzulässige Videoanlage betrieben, lässt ohne weitere Feststellungen zu den damaligen Hintergründen nicht den Schluss auf eine wahrscheinliche Manipulation der Anlage durch die Kl. zu.

14 Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

III. 15 Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu Lasten der Kl. ergangen ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann unter bestimmten Umständen verlangt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin. In der Eigentümerversammlung vom 24. Mai 2008 wurde ihr Antrag auf Genehmigung des Einbaus einer Videokamera am Klingeltableau abgelehnt. Auf ihre Klage hat das AG den Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt und die beklagten Wohnungseigentümer verurteilt, den Einbau einer Videokamera der Fa. L. GmbH am Klingeltableau zu genehmigen, die es dem Angerufenen ermöglicht, den bei ihm Läutenden zu sehen. Dabei soll die Anlage so konfiguriert sein, dass kein Teilnehmer die Möglichkeit hat, die Hausstation einzuschalten, wenn er nicht angeklingelt wurde.

Auf die Berufung der beklagten Wohnungseigentümer hat das LG das Urteil des AG abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen die Revision der Klägerin an den BGH.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage am Klingeltableau stellt eine bauliche Veränderung dar. Hier geht es aber nicht darum, zur dauernden Beobachtung eine Videokamera zu installieren. Vielmehr soll die Kamera nur kurzzeitig aktiviert werden können, wenn ein Besucher geklingelt hat. In diesen engen Grenzen beeinträchtigt der Einbau das Persönlichkeitsrecht der anderen Wohnungseigentümer nicht. Die Videoanlage soll nur solchen Personen Einlass in das Haus ermöglichen, über die sich der Hausrechtsinhaber vergewissert hat. Theoretische Manipulationsmöglichkeiten führen nicht zur Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer. Nähere Feststellungen dazu hat das LG noch nachzuholen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Bildübertragung sollte nur nach vorherigem Anklingeln in der Wohnung möglich sein, eine maximale Nachlaufzeit von einer Minute zulassen und kein dauerhaftes Aufzeichnen von Bildern, etwa durch den Anschluss weiterer Geräte, erlauben. Die beklagten Wohnungseigentümer machten geltend, nach Angaben des Herstellers könnten die Konfigurationseinstellungen durch einen Fachmann geändert werden. Derartige Manipulationen müssten absolut ausgeschlossen sein. Hier hat der BGH eingegriffen. Allein die fernliegende, theoretische Möglichkeit, durch manipulative Eingriffe die Konfiguration der Anlage so zu ändern, dass die Videokamera unabhängig von einem Klingeln aktiviert werden kann, rechtfertige nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus gehenden Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer. Ein derartiger Nachteil liege erst vor, wenn eine solche Beeinträchtigung eines anderen Wohnungseigentümers hinreichend wahrscheinlich ist. Zu diesen Fragen muss das Berufungsgericht noch ein Sachverständigengutachten einholen.