Nachträgliche Veränderung des Vertragszwecks nicht ohne Vereinbarung
§ 556 a BGB, § 564 b BGB, § 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachträgliche Veränderung des Vertragszwecks nicht ohne Vereinbarung; Mieterschutz; Wohnraum; Gewerberaum; Vertragszweck, Änderung; Mietererhöhungserklärungen; Nutzung; tatsächliche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Steht bei einem Mischmietverhältnis nach dem Parteiwillen der gewerbliche Zweck im Vordergrund, ändern daran auch vom Vermieter nach den Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum abgegebene Mieterhöhungserklärungen nichts.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Sowohl der Mietvertrag vom 1. Mai 1972 als auch der Mietvertrag vom 1. November 1979 sind als Mietverträge für gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte abgeschlossen worden. Der Vertragszweck war also eindeutig auf den Betrieb der Gaststätte gerichtet und nicht auf eine Nutzung der Räumlichkeiten zum Wohnen. Im Vordergrund stand nach dem Parteiwillen der gewerbliche Zweck. Hieran ändern die von den damaligen Vermieterinnen abgegebenen Mieterhöhungserklärungen nach den Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum nichts. Eine Änderung des Vertragszweckes war hierdurch für die Bekl. deutlich erkennbar nicht gewollt. Es mag außerdem sein, daß die Bekl. die Gaststätte in der letzten Zeit täglich nur noch ca. 4 Stunden geöffnet hat. Auch dies konnte zu keiner Änderung des vereinbarten überwiegend gewerblichen Vertragszweckes führen. Schließlich kann die von der Bekl. behauptete Äußerung des damaligen Hausverwalters als richtig unterstellt werden, sie könne auch nach Aufgabe der Gaststätte dort wohnen bleiben. Derartige mündliche Äußerungen haben in der Regel keinen rechtsverbindlichen Charakter und sind deshalb unbeachtlich.