Nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Tatsachenvortrags bis zur Grenze der Klageänderung
WEG § 46 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist für die Begründung der Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. kann, wenn die Angriffsrichtung innerhalb der Begründungsfrist festgelegt ist, der Tatsachenvortrag bis zur Grenze der Klageänderung nachträglich ergänzt oder berichtigt werden. Es handelt sich um eine zulässige Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung der Bekl. ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage der Kl. zu 3) und 4) zulässig ist. Die Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8 Aufl. 2007, § 46, Rz. 32, 33), so dass die Klage der Kl. zu 3) und 4) nicht als zulässig, sondern allenfalls als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Vorliegend haben die Kl. zu 3) und 4) die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG aber nicht versäumt. Die Kl. zu 3) und 4) haben geltend gemacht, dass die auf den jeweiligen Jahresabrechnungen basierenden Einzelabrechnungen nicht nachvollziehbar seien. Für die Wahrung der Frist gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist es ausreichend, die Angriffsrichtung innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Die nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Tatsachenvortrags bleibt bis zur Grenze der Klageänderung möglich (vgl. Niedenführ aaO., § 46, Rz. 47). Aufgrund der umfassenden Beschlussanfechtung durch die Kl. zu 1) und 2) und der Wirkung des § 47 S. 2 WEG konnten die Kl. zu 3) und 4) im weiteren Verfahren hierzu weitere Tatsachen vortragen. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.7.2008 zu TOP 2, Antrag 1 und zu TOP 3, Antrag 1 für ungültig erklärt, weil die damit beschlossenen Jahresabrechnungen 2005 und 2006 nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 28 Abs. 3 WEG entsprechen. (wird ausgeführt)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist für die Begründung der Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. kann, wenn die Angriffsrichtung innerhalb der Begründungsfrist festgelegt ist, der Tatsachenvortrag bis zur Grenze der Klageänderung nachträglich ergänzt oder berichtigt werden (zulässige Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Eigentümerbeschlüsse hinsichtlich der Jahresabrechnungen 2005 und 2006 für ungültig erklärt, weil sie nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Zu überprüfen war in der Berufungsinstanz ferner die Einhaltung der erstinstanzlichen Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei der Begründungsfrist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumung zur Abweisung der Klage als unbegründet führen würde. Inwieweit Tatsachenvortrag nach deren Ablauf noch ergänzt werden kann, ist umstritten. Das LG schließt sich der Rechtsauffassung an, dass innerhalb der Begründungsfrist nur die Angriffsrichtung festgelegt werden muss. Die nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Tatsachenvortrags bleibt bis zur Grenze der echten Klageänderung (etwa der Anfechtung weiterer Eigentümerbeschlüsse) möglich. Hier haben die Kläger jedenfalls geltend gemacht, dass die auf den jeweiligen Jahresabrechnungen basierenden Einzelabrechnungen nicht nachvollziehbar seien. Das erlaubt jedenfalls eine weitere Substantiierung auch nach Ablauf der Begründungsfrist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die vom WEG-Reformgesetzgeber in letzter Minute eingeführte zweimonatige Begründungsfrist seit der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung für die Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F.) soll nach der Gesetzesbegründung eine Erleichterung für den Anfechtungskläger bringen, der innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist vielleicht Mühe hat, seinen Tatsachenvortrag zusammenzustellen, zumal wenn das Versammlungsprotokoll erst - wie so häufig - drei Wochen nach der Versammlung übersandt wird (wobei der Gesetzgeber nicht gemerkt hat, dass er in § 24 Abs. 7 die Führung einer Beschluss-Sammlung vorgeschrieben hat, die jeweils unverzüglich nach der Versammlung genauestens zu ergänzen ist). Aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten Erleichterung für den Anfechtungskläger wird im Schrifttum teilweise ein Verbot für den Anfechtungskläger hergeleitet, nach Ablauf der Frist weiteren Tatsachenvortrag zu bringen. Eine Mittelmeinung läuft darauf hinaus, dass es zur Einhaltung der Begründungsfrist ausreicht, wenn mit der Klagebegründung deutlich gemacht wird, aus welchen tatsächlichen Gründen der Eigentümerbeschluss angegriffen werden soll, während in diesem Rahmen weitere Tatsachen nachgeschoben werden können (ohne dass etwa schon die strengen Wiedereinsetzungsgründe des § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG n. F. vorliegen müssten). Dem schließt sich das Landgericht in der vorliegenden Entscheidung an.