Nachträgliche Beitragserhöhungen bei einer Publikumsgesellschaft
BGB § 707
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antizipierte Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten darüber, ob die Bekl. als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Kl. zur Zahlung von als Nachschuß oder Sonderzahlung bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind.Die Kl. ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks D. Straße 60 in B. zu dessen Instandsetzung, Modernisierung, zum Ausbau des Dachgeschosses und zur anschließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 4 u. a.:"I. Das Gesellschaftskapital (Bareinlage) wird mit insgesamt 4.006.200 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen."In § 5 (Kapitalverwendung) ist u. a. bestimmt:"Neben den in § 4 (I) bezeichneten Bareinlagen, die 30 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geldmittel ausmachen werden, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter ‑ entsprechend dem Verhältnis der Gesellschaftereinlagen zueinander ‑ Fremdmittel auf, um die Investitionen mit dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei dürfen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 13.354.000 DM (ohne Damnen und Bankbearbeitungsgebühren für die Zwischen- und Endfinanzierung) nicht übersteigen, es sei denn, daß die Gesellschafter mehrheitlich einen höheren Gesamtaufwand beschließen."Nach § 12 Nr. I b des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung der Jahresabrechnung. Gemäß § 14 Nr. I GV besteht die Jahresabrechnung aus Jahresabschluß und Wirtschaftsplan. Zum Wirtschaftsplan heißt es in § 14 Nr. 3 GV:"Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Gesellschaft für das jeweils folgende Jahr. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Außerdem werden darin die erforderlichen Nachschußbeiträge der Gesellschafter sowie die Instandhaltungsrücklagen verbindlich festgesetzt."Am 7. September 1992 erklärten die Bekl. ihren Beitritt zur Kl. Sie wurden von dem Vermittler über ihr siebentägiges Widerrufsrecht belehrt. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung war die notarielle Bestätigung der Erklärung vorgesehen, die dann auch am 14. September 1992 erfolgte, ohne daß die notariell beurkundete Beitrittserklärung eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt.Am 11. Dezember 1992 hoben die Parteien die Beitrittserklärungen vom 14. September 1992 wieder auf und ersetzten sie durch eine gemeinsame notarielle Beitritts- und Vollmachtserklärung. Die Gesellschafterversammlung der Kl. faßte in den Jahren 1996 bis 2000 im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan Beschlüsse über Nachschußverpflichtungen und Sonderzahlungen der Gesellschafter. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kamen die Bekl. überwiegend nicht nach.Das Landgericht hat die auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse und Sonderzahlungen gerichtete Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht überwiegend zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision der Bekl. ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Beitritt der Bekl. zu der Kl. sei wirksam. Die Bekl. seien zur Erfüllung der Nachzahlungsansprüche der Kl. verpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachzahlungsverpflichtung begründenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen stehe nicht entgegen, daß sie keine Grundlage im Gesellschaftsvertrag hätten und nicht einstimmig gefaßt seien. Denn nach der gesamten Konzeption der Gesellschaft, wie sie im Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck gekommen sei, habe sich die Beitragspflicht der Gesellschafter nicht auf den bei ihrem Beitritt summenmäßig festgelegten Betrag beschränkt. Die Bekl. hätten sich nach dem Gesellschaftsvertrag vielmehr verpflichtet, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks jeweils Erforderliche nachzuschießen. Die Beschlüsse über die Nachschußverpflichtungen seien entsprechend den Regelungen in §§ 12, 14 Nr. 3 GV gefaßt worden. Den Forderungen der Kl. stehe auch weder eine Durchsetzungssperre noch ein Zurückbehaltungsrecht der Bekl. entgegen.
II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält in wesentlichen Punkten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Beitritt der Bekl. zur Kl. für wirksam erachtet. Dagegen wird auch von der Revision nichts erinnert.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Bekl. seien zu Nachschußleistungen und Sonderzahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft der Bekl. nicht.
a) Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag, vielmehr erfordert jede Nachschußverpflichtung einen Gesellschafterbeschluß.
aa) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschußpflicht der Gesellschafter über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 BGB ist jedoch dispositiv (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 707 Rdn. 6). Sie greift u. a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.
Urt. v. 2. Juli 1979 ‑ II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 ‑ II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedarf die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern ist Sache der Geschäftsführer (MünchKommBGB/Ulmer, aaO. Rdn. 3).
bb) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Kl., bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (Sen.
Urt. v. 6. November 1981 ‑ II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 ‑ II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, daß Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß erfordern.
(1) Im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen der Gesellschafter betragsmäßig festgelegt. In § 4 Nr. I GV wird nicht nur das Gesellschaftskapital auf 4.006.200 DM festgesetzt, sondern zugleich bestimmt, daß dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das läßt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag sehe eine über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe nach nicht festgelegte Einlage vor. (2) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV, daß die Nachschußpflicht einen Gesellschafterbeschluß voraussetzt. Die in § 14 Nr. 3 GV ausdrücklich erwähnten Nachschußbeiträge werden zwar gemäß § 14 Nr. I GV durch den Geschäftsbesorger in den Wirtschaftsplan eingesetzt. Verbindlich festgesetzt werden sie aber gemäß § 12 Nr. I b i.V.m. § 14 GV durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses.
b) Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in §§ 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV vorgesehenen Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat.
aa) Beitragserhöhungen können nur mit der Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften häufig anzutreffen ist, auch antizipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt (vgl. nur Senat, BGHZ 132, 263, 268). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.
Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (MünchKommBGB/Ulmer, aaO. § 709 Rdn. 94).
bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob § 14 GV diesen Eindeutigkeitsanforderungen genügt. Denn die Klausel findet sich verborgen in dem Unterabschnitt über Jahresabrechnungen, obwohl § 4 Nr. I GV scheinbar abschließend die erforderliche Gesellschaftereinlage der Höhe nach festsetzt. Andererseits sind Nachschußverpflichtungen der Gesellschafter aber auch in anderen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages (§ 13 Nr. 2 und § 17 Nr. 6 und Nr. 7) ausdrücklich erwähnt. Eine abschließende Entscheidung ist nicht veranlaßt.
cc) Denn jedenfalls ist der Klausel das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Festsetzung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen. Diese erforderliche Obergrenze ist an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Sie läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der in § 5 geregelten Höhe der Gesamtkosten des Bauvorhabens herleiten.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nämlich nicht, daß die Nachschußpflicht auf die Aufbringung dieser Gesamtkosten beschränkt sein sollte. Soweit sich dies aus dem Prospekt über die Gründung der Gesellschaft und deren Durchführung ergibt, kann dieser nicht ‑ wie das Berufungsgericht meint ‑ zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages herangezogen werden. Denn der Gesellschaftsvertrag ist ‑ wie ausgeführt (siehe oben II 2 a, bb) ‑ objektiv auszulegen. Der Prospekt könnte daher nur herangezogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag auf ihn verweisen würde (vgl. dazu Goette, DStR 1996, 879, 880 f.). Weder im Vertrag noch in seinen Anlagen finden sich Hinweise auf den Prospekt.
Die Gesamtkosten des Bauvorhabens bilden aber darüber hinaus auch deshalb keine Obergrenze, weil sie ihrerseits nicht abschließend festgelegt sind, sondern gemäß § 5 durch Mehrheitsbeschluß erhöht werden können. Die Festlegung einer Obergrenze dient u. a. dazu, für den Minderheitsgesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung zu bestimmen, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidungen entzogen ist. Sind aber ‑ wie hier ‑ die Gesamtkosten durch Mehrheitsbeschluß abänderbar, gibt es keine absolute, den Minderheitsgesellschafter schützende Eingriffsgrenze. III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, daß § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht. Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaftsrechte nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.
Urt. v. 10. Oktober 1994 ‑ II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; Sen.
Urt. v. 19. November 1984 ‑ II ZR 102/84, GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (MünchKommBGB/Ulmer, aaO. § 705 Rdn. 233). Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere reicht dafür die Tatsache nicht aus, daß es sich bei der Kl. um einen geschlossenen Immobilienfonds nach dem sog. Unterdeckungsmodell handelt, bei dem regelmäßig entstehende Liquiditätslücken der Gesellschaft durch Steuerrückzahlungen der Gesellschafter auszugleichen sind. Zum einen ist diese Fondsstruktur schon nicht dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern nur den Beispielrechnungen des Prospekts zu entnehmen, der ‑ wie ausgeführt ‑ zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht herangezogen werden kann. Zum anderen machen die erforderlichen Nachzahlungen in der Summe mehr als die gesamte ursprüngliche Gesellschaftereinlage der Bekl. aus. Dieser Nachzahlungspflicht konnten sich die Gesellschafter zudem nicht durch vorzeitige Kündigung der Gesellschaft entziehen, da ein Kündigungsrecht gemäß § 17 Nr. I GV erstmals zum 31. Dezember 2000 möglich war. Die aus dem Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung folgende Unbegründetheit der Klage konnte der Senat selbst feststellen und auf die Revision der Bekl. unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage abweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumspersonengesellschaft nur dann zulässig, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder der Gesellschaftsvertrag diese eindeutig bestimmt. Die Nachschußregelung muß den Umfang des Erhöhungsrisikos durch die Angabe einer Obergrenze erkennen lassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im Gesellschaftsvertrag einer GbR (geschlossener Immobilienfonds) war vorgesehen, daß die Gesellschafter eine Einlage in festgelegter Höhe übernehmen und die zur Durchführung der vorgesehenen Investition angegebenen weiteren Mittel fremdfinanziert werden. Außerdem sah der Gesellschaftsvertrag an anderer Stelle vor, daß die zur Finanzierung der über die Einnahmen hinausgehenden Ausgaben erforderlichen Beträge durch Mehrheitsbeschluß in einem jährlichen Wirtschaftsplan festgelegt werden. Die Gesellschafterversammlung faßte danach in den Jahren 1996 bis 2000 mehrheitlich Beschlüsse über Nachschußpflichten und Sonderzahlungen der Gesellschafter. Die von der GbR verklagten Gesellschafter kamen diesen Zahlungspflichten nicht nach.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundsgerichtshof stellt fest, daß nach der gesetzlichen Regelung (§ 707 BGB) eine Nachschußpflicht über die vereinbarte Einlage hinaus nicht besteht. Wenn hiervon abgewichen werden soll, müssen alle Gesellschafter zustimmen oder im Gesellschaftsvertrag eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung getroffen haben. Diese muß Ausmaß und Umfang einer nachträglichen zusätzlichen Belastung erkennen lassen. Hierzu ist die Angabe einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien erforderlich, die das Erhöhungsrisiko begrenzen.
Diesen Anforderungen entsprach der vorliegende Gesellschaftsvertrag nicht, weil es an der unabdingbaren Festsetzung einer Obergrenze fehlte. Die Festlegung einer Obergrenze dient dazu, für den Minderheitsgesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung zu bestimmen, die einer Änderung durch Mehrheitsbeschluß entzogen ist.
Eine Nachschußverpflichtung ergibt sich auch nicht aus der gesellschafterlichen Treuepflicht. Dies kann nur in ganz besonderen Einzelfällen zusätzliche Zahlungspflichten begründen, wenn der zusätzliche Beitrag im Gesellschaftsinteresse geboten und dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zuzumuten ist. Solche Umstände lagen hier nicht vor.
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Kern der Entscheidung ist die Aussage, daß nachträgliche Beitragserhöhungen auch bei der Publikumspersonengesellschaft nicht durch Mehrheitsbeschluß herbeigeführt werden können, wenn diese nicht von vornherein betragsmäßig, etwa durch eine Obergrenze, festgelegt sind. Alle Gesellschafter müssen zustimmen, entweder von vornherein durch eine betragsmäßig festgelegte Regelung zur Beitragserhöhung im Gesellschaftsvertrag oder im nachhinein durch einstimmigen Beschluß. Abweichende Mehrheitsbeschlüsse sind unwirksam.
Das Urteil entspricht dem Grundsatz des Personengesellschaftsrechts, daß Eingriffe in den Kernbereich der Gesellschafterstellung, zu denen das Belastungsverbot zählt, ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters nicht möglich sind und nachträgliche Änderungsbefugnisse der Gesellschaftermehrheit im Gesellschaftsvertrag hinreichend bestimmt sein müssen (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 473 f.; Ulmer, in: Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl., § 707 Rdn. 6).
Das Urteil setzt damit die zunehmend anlegerfreundliche Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs fort. Anleger werden vor nicht von vornherein vorhergesehenen oder von ihnen nicht nachträglich gebilligten Zahlungen bewahrt.
Anmerkung der Redaktion: Wie der Bundesgerichtshof hat auch kürzlich in einem gut begründeten Urteil das AG Charlottenburg entschieden (Urteil vom 30. Juni 2005 - 204 C 171/05).