Nachträgliche Beitragserhebungen für Abwasserkosten
KAG § 8 Abs. 7
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Nachträgliche Beitragserhebungen für Abwasserkosten; Altanschließer; nachträgliche Herstellungsbeiträge; Abwasserentsorgung; Verjährungsbeginn für Beitragspflicht; Anschlussbeiträge für Wasser
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch Altanschließer können durch Satzung für Wasser- und Abwasserkosten nachträglich zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden. 2. Die Verjährung der Beitragspflicht beginnt erst mit Inkrafttreten der Satzung.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung durch den Bekl. Der beklagte Zweckverband entstand dem nach den Vorschriften des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes erlassenen Feststellungsbescheid des Landrats für den Landkreis Oder-Spree vom 27. Juni 2000 zufolge am 7. Dezember 1991. Am 17. Mai 1993 beschloss die Verbandsversammlung erstmals eine Abwasserbeseitigungssatzung, nach der der Verband die zentrale Schmutzwasserbeseitigung als eine rechtlich selbständige Anlage betreibt und nach deren Regelungen er auf Antrag die Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Anlage und zum Einleiten von Abwasser erteilte. Zugleich wurde eine Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen; beide Satzungen sollten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und wurden am 30. September 1993 in der Regionalausgabe "Spreejournal" der Märkischen Oderzeitung öffentlich bekannt gemacht. Am 4. Juli 1994 wurde eine neue Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen und im Januar 1995 öffentlich bekannt gemacht. Im Jahre 1996 ließ der Bekl. erstmals eine Kalkulation für die Erhebung der Beiträge auf der Grundlage des durchschnittlichen Aufwands der Jahre 1991 bis 1995 erstellen. Am 17. Dezember 1997 beschloss er eine Beitrags- und Gebührensatzung (BGS 1997), mit der nach Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (20 DM/m²) und für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage (4,81 DM/m²) unterschieden wurde. Den von der Verbandsversammlung des Bekl. am 30. Mai 2001, am 31. Januar 2002, am 16. Juli 2002 und am 25. Juni 2003 beschlossenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beitragssatzungen lag eine neue Kalkulation (von Mai 2001) zugrunde, die für den Aufwand auf eine Erfassung und anteilige Umlage der bisher entstandenen und künftig bis zur endgültigen Herstellung noch entstehenden Aufwendungen abstellte. Am 29. März 2004 beschloss die Verbandsversammlung des Bekl. erneut eine Beitragssatzung, die einen Herstellungsbeitragssatz von 2,33 €/m² festsetzte (§ 5) und rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft treten sollte (§ 17 Abs. 1). Die Regelung des Beitragsmaßstabes (§ 6) enthielt keinen Zuschlag für gewerbliche, industrielle oder Kerngebietsnutzung. Die Satzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 31. März 2004 veröffentlicht. Am 14. April 2004 beschloss die Verbandsversammlung des Bekl. eine weitere, im Wesentlichen gleichlautende Beitragssatzung, die wiederum bei der Regelung des Beitragsmaßstabes keinen Zuschlag für gewerbliche, industrielle oder Kerngebietsnutzung vorsah, und die im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. April 2004 veröffentlicht wurde. Auf der Grundlage einer vom 17. März 2004 datierenden, einen höchstzulässigen Beitragssatz von 3,71 € je Maßstabseinheit (ME) ermittelnden Globalkalkulation legte die Verbandsversammlung des Bekl. in ihrer Sitzung vom 2. November 2004 den Herstellungsbeitragssatz auf 2,33 €/m² fest und beschloss die der hier fraglichen Beitragserhebung zugrunde liegende, mit den Satzungen von März und April 2004 fast wörtlich übereinstimmende "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung" (BS 11/2004), die u. a. folgende Bestimmungen enthält: "§ 1 Abwasserentsorgungsanlage
Der Zweckverband ... betreibt nach Maßgabe seiner Abwasserbeseitigungssatzung ... Einrichtungen und Anlagen der Abwasserentsorgung und -behandlung als eine einheitliche zentrale öffentliche Einrichtung (Abwasserentsorgungsanlage) für das Verbandsgebiet. Die Abwasserentsorgungsanlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
...
§ 3 Herstellungsbeitrag
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt der Zweckverband Herstellungsbeiträge entsprechend nachfolgender Regelungen. ...
§ 5 Beitragssatz
Der Herstellungsbeitrag beträgt für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der Abwasserentsorgungsanlage 2,33 Euro je m² der nach § 6 ermittelten Grundstücksfläche.
§ 6 Beitragsmaßstab
(1) Der Herstellungsbeitrag wird jeweils nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab nach Maßgabe der folgenden Absätze berechnet. ...
(3) Die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche wird mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht. Dieser beträgt: für das erste Vollgeschoss 1,0
für jedes weitere Vollgeschoss weitere 0,6
...
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Herstellungsbeitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses vor dem Grundstück, die den Anschluss des Grundstückes an die Abwasserentsorgungsanlage ermöglicht.
(2) ...
(3) Für Grundstücke, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits ein Anschluss besteht oder eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserentsorgungsanlage gegeben war, entsteht die Herstellungsbeitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. In diesen Fällen entsteht keine Herstellungsbeitragspflicht, wenn für den Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage bereits eine Anschlussgebühren- oder Herstellungsbeitragspflicht nach früherem Recht entstanden war und wenn diese durch Zahlung oder Erlass erloschen ist. Hierfür besteht eine Nachweispflicht des Beitragspflichtigen.
...
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. April 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten ... die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung ... vom 29. März 2004 ... und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung vom 14. April 2004 ... außer Kraft."
Die Satzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 8. November 2004 veröffentlicht. Der Kl. ist Eigentümer eines innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde Fürstenwalde, für den ein Bebauungsplan nicht besteht, gelegenen Grundstücks mit einer Größe von 554 m². Das Grundstück war bereits zu DDR-Zeiten an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen, zunächst über einen Anschluss, der zu einer - nach Gründung des Bekl. ebenfalls von diesem betriebenen - Kläreinrichtung in einem Reifenwerk führte. Der Bekl. nahm den Kl. erstmals mit Bescheid vom 15. November 2001 auf Zahlung eines Verbesserungsbeitrags in Anspruch, nahm diesen Bescheid jedoch im Rahmen des vom Kl. dagegen angestrengten Klageverfahrens mit Blick auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 und 2 A 734/03 - über die Unzulässigkeit der Erhebung von Verbesserungsbeiträgen durch den Bekl. durch Bescheid vom 15. November 2004 zurück. Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 setzte der Bekl. unter Berufung auf die BS 11/2004 für das Grundstück des Kl. einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.290,82 € (554 m² Grundstücksfläche, ein Vollgeschoss x 2,33 €/m² Beitragssatz) fest. Den am 27. Januar 2005 eingelegten Widerspruch des Kl. wies der Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zurück, nach der auch für alterschlossene Grundstücke wie das bereits zu DDR-Zeiten an das Mischkanalsystem der Stadt Fürstenwalde angeschlossene Grundstück des Kl. Herstellungsbeiträge zu erheben seien. Es sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Beitragspflicht für alterschlossene Grundstücke nach § 7 Abs. 3 BS 11/2004 mit Inkrafttreten dieser Satzung, also zum 1. April 2004, entstanden sei. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Heranziehungsbescheid zu Unrecht aufgehoben, denn der Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und § 8 KAG i.V.m. §§ 1 ff. der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland" vom 2. November 2004 (BS 11/2004, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 8. November 2004, S. 14 ff.). Nach § 3 BS 11/2004 (i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KAG) erhebt der Bekl. zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Herstellungsbeiträge. Die BS 11/2004 ist wirksam. Sie ist formell ordnungsgemäß erlassen worden und unterliegt auch keinen inhaltlichen Bedenken. Die Satzung enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 BS 11/2004 in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KAG), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 4 und 7 BS 11/2004), den Maßstab (§ 6 BS 11/2004) und den Satz der Abgabe (§ 5 BS 11/2004) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 11 BS 11/2004). Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen nicht. Entgegen der vom Kl. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertretenen Auffassung begründet die Beitragssatzung, namentlich ihr § 7 Abs. 3 Satz 2 über den Ausschluss der Beitragspflicht bei nach früherem Recht entstandener Anschlussgebühren- oder Herstellungsbeitragspflicht, keine unzulässige Doppelbelastung derjenigen Grundstückseigentümer, die einen Verbesserungsbeitrag bezahlt haben. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 20. März 2006 (- 9 S 82.05 -) ausgeführt hat, kann es - zum einen - formal zu keiner Doppelbelastung kommen, weil der in der BS 11/2004 geregelte Herstellungsbeitrag etwas anderes ist als ein Verbesserungsbeitrag, da er eine andere Maßnahme als die Herstellung betrifft (vgl. bereits OVG Bbg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356; ferner zur Abgrenzung von Herstellungs- und Verbesserungsbeitrag: OVG Bbg, Urteile vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 und 734/03 -). Zum anderen kann es - materiell - durch das geltende Satzungsrecht nicht zu einer erneuten Beitragspflicht für dieselbe Aufwandsposition kommen, weil die Regelung des Verbesserungsbeitrages in den früheren Beitragssatzungen ungültig war. Aus dem Kommunalabgabengesetz ergibt sich keine Pflicht zur Anknüpfung an die frühere rechtswidrige Erhebung von Verbesserungsbeiträgen durch eine Anrechnungsregelung in der neuen Herstellungsbeitragssatzung. [...]
Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 n. F. KAG entsteht bei Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG (leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen) die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, die auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Danach ist die sachliche Beitragspflicht für das noch zu DDR-Zeiten an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossene Grundstück des Kl. erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 11/2004 am 1. April 2004 entstanden, weil alle vorher erlassenen Beitragssatzungen des Bekl. unwirksam waren. Dies gilt zunächst für die Beitragssatzungen vom 17. Mai 1993 und 4. Juli 1994, denen keine regelgerechte Kalkulation zugrunde lag und deren Maßstabsregelungen nicht den nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nach der Rechtsprechung des Gerichts zum damaligen Recht (vgl. nunmehr § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) erforderlichen Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung vorsahen (OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 18 f., S. 31). In Ermangelung dieses Artzuschlags war auch die Beitragssatzung vom 17. Dezember 1997 unwirksam. Die den Beitragssatzungen vom 30. Mai 2001, 31. Januar 2002, 16. Juli 2002 und 25. Juni 2003 zugrunde liegende Kalkulation von Mai 2001 ließ bei der Verteilung des nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelten Herstellungsaufwands die Flächen der bis 1991 angeschlossenen Grundstücke unberücksichtigt; dieser Mangel der Kalkulation führte zur Unwirksamkeit aller auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 14 ff., insbes. S. 24 ff. zur Satzung vom 25. Juni 2003). Die Maßstabsregelungen der am 29. März 2004 und 14. April 2004 beschlossenen Beitragssatzungen sahen keinen Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung vor, der zwar nicht mehr zum Zeitpunkt ihres Erlasses, wohl aber zum Zeitpunkt ihres jeweils in § 17 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Januar 2001 angeordneten Inkrafttretens erforderlich war. Diese Satzungen waren daher jedenfalls insoweit nichtig, als sie sich rückwirkend zum 1. Januar 2001 Geltung beimaßen (vgl. schon Beschluss des Senats vom 7. April 2006 - 9 M 70.05 -). Ob diese Nichtigkeit jeweils die gesamte Satzung erfasste oder sich in entsprechender Anwendung des § 139 BGB auf die Inkrafttretensregelung beschränkte, kann dahinstehen. Im letzteren Fall wären die Satzungen - mit Ausnahme der nichtigen Bestimmung des § 17 Abs. 1 - gemäß § 5 Abs. 5 der Gemeindeordnung am Tag nach ihrer Bekanntmachung, die am 31. März 2004 veröffentlichte Beitragssatzung vom 29. März 2004 also am 1. April 2004 in Kraft getreten. Auch danach wäre die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 n. F. KAG zu diesem Zeitpunkt entstanden; vorliegend würde dennoch die Beitragssatzung vom 8. November 2004 Anwendung finden, weil sie in ihrem § 16 Abs. 2 die vorherigen Satzungen mit Wirkung zum 1. April 2004 aufhebt und deren für die Beitragserhebung maßgebliche - fast wort-, jedenfalls aber inhaltsgleiche - Bestimmungen für die Beitragspflichtigen im Allgemeinen und den Kl. im Besonderen nicht günstiger waren als diejenigen der BS 11/2004 (zum sog. Schlechterstellungsverbot bei der rückwirkenden Ersetzung fehlerfreier Bestimmungen einer Abgabensatzung vgl. BVerwG,
ren für die Beitragserhebung maßgebliche - fast wort-, jedenfalls aber inhaltsgleiche - Bestimmungen für die Beitragspflichtigen im Allgemeinen und den Kl. im Besonderen nicht günstiger waren als diejenigen der BS 11/2004 (zum sog. Schlechterstellungsverbot bei der rückwirkenden Ersetzung fehlerfreier Bestimmungen einer Abgabensatzung vgl. BVerwG, Urteil v. 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 ff.; Urteil v. 7. April 1989 - 8 C 83.87 -, NVwZ 1990, 168 f.).
§ 8 Abs. 7 Satz 2 n. F. KAG ist vorliegend ungeachtet dessen anwendbar, dass das Grundstück des Kl. schon vor Inkrafttreten der Neufassung an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anwendung der Neufassung insbesondere nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots ausgeschlossen. Allerdings ist für die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Rückwirkungsanordnung getroffen worden. [...]
Auch ohne Rückwirkungsanordnung findet § 8 Abs. 7 Satz 2 n. F. KAG vorliegend Anwendung, weil die Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 11/2004 mit Wirkung zum 1. April 2004 wie auch des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits galt. Grundsätzlich unerheblich ist insoweit - wie generell für die Beitragserhebung nach § 8 KAG - der Umstand, dass das Grundstück des Kl. bereits zu DDR-Zeiten an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen war, denn die Anschlussmöglichkeit bzw. der Anschluss und der daraus resultierende wirtschaftliche Vorteil, an den die Beitragserhebung anknüpft, stellen einen Dauertatbestand dar (vgl. OVG Bbg, Urteil v. 5. Dezember 2001 - 2 A 611/01 -). Für eine einschränkende Interpretation, wie sie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die frühere Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG aus Gründen des Vertrauensschutzes für erforderlich hält, besteht kein Anlass. Sie ist insbesondere nicht durch Verfassungsrecht geboten. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht allerdings darauf hin, dass eine Veranlagung des Grundstücks des Kl. zu einem Herstellungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG nicht mehr möglich gewesen wäre: Eine Beitragssatzung hätte nach dieser Vorschrift nur dann die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück begründen können, wenn sie sich Rückwirkung auf den Zeitpunkt des erstmaligen - vermeintlichen - Inkrafttretens der im Mai 1993 beschlossenen Beitragssatzung des Bekl. am 1. Oktober 1993 beigemessen hätte. Aufgrund der durch eine rückwirkend zum 1. Oktober 1993 in Kraft getretene Beitragssatzung begründeten sachlichen Beitragspflicht hätte jedoch eine Beitragsfestsetzung für das Grundstück des Kl. nicht mehr erfolgen können, weil gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO 1977 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Einen die Festsetzungsfrist wahrenden (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) Beitragsbescheid hatte der Bekl. bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen. Wurde nunmehr die Möglichkeit der Heranziehung durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung abstellt, (neu) eröffnet, so unterliegt dies indessen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots. (wird ausgeführt)
Ist danach allenfalls ein Fall der - regelmäßig zulässigen - tatbestandlichen Rückanknüpfung oder unechten Rückwirkung gegeben, zwingen vorliegend auch die Besonderheiten der Fallkonstellation nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Veranlagung altangeschlossener Grundstücke, für die bis Ende 1997 kein Herstellungsbescheid erlassen wurde, mithin auch des Grundstücks des Kl., sei aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. [...]
Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v. 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Kl. weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zugrunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Bbg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kl. - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Zudem ist ein Vertrauen des Kl. auf das Fortbestehen der früheren Rechtslage auch nach den Besonderheiten der rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet des Anschlussbeitragsrechts im Land Brandenburg nicht in besonderem Maße schutzwürdig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat erstmals in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff.) entschieden, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG maßgeblich auf das erste "Inkraftsetzen" einer vermeintlich gültigen Satzung durch den jeweiligen Verband oder die jeweilige Gemeinde, nicht dagegen auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung ankam. Zuvor existierte im Land Brandenburg keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage; zur Parallelbestimmung des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes, das als Vorlage für das brandenburgische KAG gedient hat (vgl. OVG Bbg, Urteil v. 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132, 134 m. Nachw.), hatte das dortige Oberverwaltungsgericht erst mit seinem Urteil vom 18. Mai 1999 (- 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535 ff.) diese Auslegung vertreten und die frühere Rechtsprechung, nach der unwirksame Beitragssatzungen für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht unerheblich sein sollten, ausdrücklich aufgegeben (a.a.O., S. 537). Der Kl. hätte also erst seit Mitte des Jahres 2000 darauf vertrauen können, in Anbetracht der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG durch die Rechtsprechung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden zu können. Angesichts der durch diese Rechtsprechung eröffneten Perspektive, dass Gemeinden und Zweckverbände den Herstellungsaufwand für die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienenden leitungsgebundenen Anlagen nur unter Inkaufnahme weitgehender Beitragsausfälle über Beiträge würden finanzieren können, war jedoch mit einer Regelung durch den Gesetzgeber zu rechnen, um eine Klärung zwischen früherem Verständnis der Vorschrift und ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht herbeizuführen. Ein gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit des durch die oberverwaltungsgerichtliche Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG geprägten Rechtszustandes
ung durch den Gesetzgeber zu rechnen, um eine Klärung zwischen früherem Verständnis der Vorschrift und ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht herbeizuführen. Ein gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit des durch die oberverwaltungsgerichtliche Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG geprägten Rechtszustandes konnte sich in dieser Situation jedenfalls bis zum Erlass der Neufassung im Dezember 2003 nicht entwickeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 72, 302, 325 f.). Dies gilt um so mehr, als die Rechtslage in Brandenburg auch in anderer Hinsicht lange Zeit ungeklärt war: Ob zu DDR-Zeiten an zentrale Ver- oder Entsorgungseinrichtungen angeschlossene (sog. altangeschlossene) Grundstücke - wie das des Kl. - überhaupt zu Herstellungsbeiträgen nach dem KAG herangezogen werden könnten, war lange zweifelhaft; die Frage ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erstmals in seinem Urteil vom 5. Dezember 2001 (- 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg 2002, 126) bejaht worden. Die vom Bekl. - vor Erlass der zitierten Entscheidungen - gewählte Vorgehensweise, die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke statt zu Herstellungsbeiträgen zu Verbesserungsbeiträgen heranzuziehen, hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 3. Dezember 2003 (- 2 A 733/03 und 734/03 -, LKV 2004, 555) für unzulässig erklärt. Angesichts all dieser Unsicherheiten kann von einem das öffentliche Interesse an der Erhaltung der rechtlichen Möglichkeiten zur Finanzierung der Herstellungskosten für die leitungsgebundenen, der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienenden Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG durch Herstellungsbeiträge überwiegenden Vertrauensschutz der Eigentümer altangeschlossener Grundstücke nicht die Rede sein. Insbesondere kann der Bekl. nicht von vornherein auf die - ihm offenstehende - Möglichkeit verwiesen werden, die Anlagenfinanzierung von der bisherigen Methode der Finanzierung über Gebühren und Beiträge auf eine reine Gebührenfinanzierung umzustellen (dazu Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -). Umgekehrt konnte der Kl. angesichts dieser Möglichkeit ohnehin nicht darauf vertrauen, dauerhaft keine Leistungen für den Investitionsaufwand des Bekl. erbringen zu müssen. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Kl. auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Bekl. vertraut hat; insofern sei mit Blick auf das von ihm angestrengte frühere Klageverfahren lediglich darauf hingewiesen, dass er auf die Gültigkeit der Beitragssatzungen - zu Recht - jedenfalls insoweit nicht vertraut haben dürfte, soweit sie die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen vorsahen.
Die Heranziehung des Kl. zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.290,82 € durch den angefochtenen Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Der Kl. ist als Eigentümer des Grundstücks beitragspflichtig (§ 8 Abs. 1 BS 11/2004), das - unstreitig - mit seiner gesamten Fläche von 554 m² dem Innenbereich zuzuordnen ist (§ 6 Abs. 2 Buchstabe b BS 11/2004). Bei Ansatz eines Vollgeschosses (§ 6 Abs. 3 und Abs. 5 BS 11/2004) ist der Beitrag rechnerisch richtig ermittelt. Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück - wie ausgeführt - erst mit Inkrafttreten der Satzung am 1. April 2004 entstanden ist, war die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO 1977 bei Erlass des Bescheides (und ist bis heute) noch nicht abgelaufen. Die Beitragsforderung des Bekl. ist nicht verwirkt. Der späte Erlass eines Beitragsbescheides wird durch die lange andauernde Unsicherheit über die Zulässigkeit der Veranlagung altangeschlossener Grundstücke erklärt; hinzu kommt die Unsicherheit über die rechtliche Existenz des Bekl. als Zweckverband, die erst durch den Erlass des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandssicherungsgesetz vom 27. Juni 2000 beendet wurde. Spätestens seit dem Erlass des Bescheides über einen Verbesserungsbeitrag musste dem Kl. zudem bewusst sein, dass der Bekl. auch von ihm einen Beitrag erheben wollte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bekl. auf Dauer nur diejenigen Beitragspflichtigen zu einem Herstellungsbeitrag heranziehen würde, die sich gegen Verbesserungsbeitragsbescheide gewandt hatten; der Bekl. hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass bis zum 31. Dezember 2008 jeder Beitragspflichtige im Verbandsgebiet einen Herstellungsbeitragsbescheid erhalten werde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine unscheinbare Wortlautänderung im Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz (KAG) führt dazu, dass Grundstückseigentümer für den Anschluss an die Wasser- und Abwassernetze nachträglich mit erheblichen Herstellungsbeiträgen belastet werden können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger war für sein schon in DDR-Zeiten an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossenes Grundstück zunächst erfolglos auf Zahlung von Verbesserungsbeiträgen in Anspruch genommen worden. Nach Änderung der Satzung und nach der Änderung des Brandenburger Kommunalabgabengesetzes (KAG) verlangte der Abwasserzweckverband Zahlung eines Herstellungsbeitrages; die Anfechtungsklage war zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 12. Dezember 2007 wies das OVG Berlin-Brandenburg die Klage ab und meinte, der Heranziehungsbescheid sei rechtmäßig. Nach der Neufassung des KAG sei Voraussetzung für die Heranziehung nur das Inkrafttreten einer Satzung. Diese Gesetzesänderung sei auch ohne ausdrückliche Anordnung der Rückwirkung in Überleitungsvorschriften hier anzuwenden. Die Grundstücksnutzung und der Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung stelle einen Dauertatbestand dar, der die Anwendung der Neuregelung rechtfertige. Auch Gründe des Vertrauensschutzes stünden dem nicht entgegen, da der Kläger nicht darauf habe vertrauen dürfen, eine öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen.
Hinweis der Redaktion
häufig von der Redaktion verfasst
Im Wesentlichen gleichlautend das Urteil im Parallelverfahren - OVG 9 B 44.06 vom 12. Dezember 2007. Die beiden Entscheidungen beschäftigen seit geraumer Zeit nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Landespolitik in Brandenburg, die Auswege aus dem Dilemma sucht. Einerseits brauchen die Zweckverbände die Beiträge zur Refinanzierung ihrer - oft viel zu umfangreich ausgefallenen - Investitionen, andererseits sind solche Beiträge für Betroffene oft existenzvernichtend. Vgl. ausführlich Gelen in GE 2008, 1096.