Nachträgliche Befristung
BayObLGREMiet 1/8912.10.1989GE 1989, 1225
§ 564 c BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachträgliche Befristung; Fortsetzung, befristetes Mietverhältnis; Fortsetzungsverlangen des Mieters; Zeitmietvertrag, nachträglicher; Abänderungsvertrag, nachträgliche Befristung; Dauer des Mietverhältnisses, weniger als 5 Jahre
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wurde ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Wohnungsmietvertrag durch einen Zeitmietvertrag ersetzt oder in einen solchen abgeändert, so ist der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses durch § 564 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn allein der Abänderungsvertrag oder der Zeitmietvertrag für eine (Rest)Dauer von nicht mehr als fünf Jahren eingegangen sind.