Nachschußpflicht eines GbR-Gesellschafters zur Bedienung von Bankdarlehen durch Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
BGB § 707
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Gesellschaftsvertrag (einer GbR) können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist der 1995 gegründeten Kl. als Gesellschafterin beigetreten. In § 4 des Gesellschaftsvertrages, wegen dessen Inhalt im übrigen auf die Anlage 2 zur Klageschrift verwiesen wird, heißt es u. a.:
"(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 2.616.000 DM (...) festgesetzt. (...) Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu vertretenden Gründen Eigengelder so weit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. (...)
(6) Neben dem in Absatz 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. 30 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 8.720.000 DM nicht überschreiten. Werden der Gesellschaft Darlehen von Gesellschaftern gewährt, sind dies Fremdmittel in Sinne dieses Absatzes."
§ 9 Abs. 3 bestimmt u. a.:
"(...) Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird über die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge werden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der erwirtschaftete Überschuß nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen werden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgegeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1,0 % pro Monat festgelegt werden."
Die Kl. verlangt von der Bekl. auf der Grundlage des Wirtschaftsplans für 2004 wegen nicht gedeckter Zins- und Tilgungszahlungen auf die Hypothekendarlehen eine Nachschußleistung von 38.725,65 Euro. Die Gesellschafter der Kl. haben am 30. März 2005 im Rahmen fortdauernder Vergleichsverhandlungen beschlossen, die Zahlungen der Annuitäten an die kreditgebende Bank für die Zukunft einzustellen. Die Bank hat danach die Darlehen der Kl. gekündigt. Sie verlangt nunmehr im Klagewege direkt von der Bekl. Zahlung eines bestimmten Teils der aus ihrer Sicht aufgelaufenen Darlehensschuld. Das Landgericht hat die Bekl. entgegengesetzt verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Bekl. Berufung eingelegt.
Der Klageanspruch folgt aus den §§ 9 Abs. 3, 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages.
Diese Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages enthalten eine wirksame Abänderung des § 707 BGB.
Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen. In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer. § 707 BGB ist auch dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben. Allerdings ist die in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung, daß ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet ist, bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muß aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, daß über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muß auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (vgl. zusammenfassend BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, NJW-RR 2006, 829 ff.: s. a. BGR, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, NJW-RR 2006, 827 ff.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2005 - Il ZR 354/03, NJW-RR 2005, 1347/1348).
Im vorliegenden Fall ist in § 4 des Gesellschaftsvertrages festgelegt, daß die Gesellschafter einerseits einen bestimmten Baranteil am Eigenkapital zu leisten haben und andererseits ein sogenannter Fremdmittelanteil zur Investitionsdurchführung besteht, für den Darlehen aufgenommen werden dürfen. Zusammen mit dem Eigenkapital soll dieser Anteil nach dem Gesellschaftsvertrag 6.720.000 DM nicht überschreiten. § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sieht nun einen Nachschuß nur insoweit vor, als er zur Bedienung der gemäß § 4 Abs. 6 begrenzt aufgenommenen Darlehen erforderlich ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Bestimmung, nach der etwa die zukünftige Erhöhung der Fremdmittel im Belieben einer zukünftigen Gesellschaftermehrheit steht, die darüber nach freiem Ermessen entscheiden könnte. Eine notwendige Erhöhung der Baukosten kann nach § 4 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages sogar explizit nur durch einstimmig zu beschließende Eigenkapitalerhöhung abgefangen werden. Die hier vorliegende Nachschußpflicht aus § 9 Abs. 3 gestattet in ihrer sachlichen Verknüpfung mit § 4 Abs. 6 insgesamt nicht die zukünftige Abwälzung eventuell uferloser Kostenanforderungen aller für den Fonds tätigen Unternehmen wie Geschäftsbesorger, Treuhänder, Banken.
Es war für jeden Gesellschafter dabei von vornherein klar, daß die im zeitlichen Zusammenhang mit den Gesellschafterbeitritten stehende Aufnahme der in der Gesamthöhe begrenzten Darlehen die Zahlung von Zinsen zur Folge haben würde. Zinsen und Tilgung sind als Erhöhungsrisiken gegenüber dem Bareinlageteil damit insgesamt überschaubar.
Die vorliegende Regelung unterscheidet sich mithin von den Vertragsgestaltungen, die den vorstehend angeführten BGH-Entscheidungen zugrunde lagen. Im Sinne der BGH-Rechtsprechung ergibt sich hier aus dem Gesellschaftsvertrag der Kl., daß die Nachschußpflicht auf die Finanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Auch war die Höhe der erforderlichen Fremdmittel festgelegt. Insofern sind die Gesellschafter neben ihrer Barleistungspflicht im vorliegenden Fall nur zur Leistung von laufenden Beiträgen verpflichtet, die insgesamt objektiv bestimmbar waren.
Für die Rückführung der Darlehen sind im übrigen nach § 9 Abs. 3 zuerst die Erträge zu verwenden. Im äußersten Fall können nach dieser Regelung die davon wiederum abzuziehenden "Aufwendungen" zwar jeglichen Ertrag aufzehren. Auf die Nachschußpflicht wirkt sich dies aber auch nur in der Form aus, daß die Annuitäten der gemäß § 4 Abs. 6 begrenzten Darlehen dann ungemindert durch Nachschüsse der Gesellschafter aufgebracht werden müssen. Auch in diesem Fall bleibt also die Nachschußhöhe bestimmbar.
An der Bestimmbarkeit ändert sich auch nichts, wenn man noch die weiteren Vertragsbestimmungen z. B. über die Anwachsung bei Ausscheiden anderer Gesellschafter mit in Betracht ziehen will. Die direkt im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Nachschußpflicht muß objektiv bestimmbar, aber nicht in der Höhe für alle Zeiten unveränderlich bestimmt sein.
Schließlich bestehen keine Bedenken wegen fehlender Erkennbarkeit der in § 9 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Nachschußregelung, die auch an dieser Stelle nicht übersehen werden konnte. Bei einer Vertragsbestimmung mit der Überschrift "Ergebnis" kann ein Gesellschafter auch Bestimmungen zur Folge eines ungenügenden Ergebnisses, also zum Nachschuß, erwarten.
Bei der Berechnung der hier fraglichen Nachschußpflicht ist schließlich auch nicht vorgetragen oder erkennbar, daß die Kl. in der Höhe tatsächlich Darlehensschulden ansetzt, die im Ausgangspunkt nicht mehr der Begrenzung gemäß § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags entsprechen.
Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, daß die Bekl. der vertraglichen Nachschußpflicht weiter nachkommen muß.
Zunächst hat die Bekl. in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert darlegen können, daß ihre Gesellschafterstellung durch eine Kündigung seitens der Kl. bereits beendet ist.
Der eigene Widerruf des Beitritts bzw. die darin zu sehende Kündigung der Bekl. greifen nicht durch.
Das gilt zunächst wegen der möglichen Unwirksamkeit der hier unstreitig von der nicht zur Rechtsberatung befugten Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensverträge. Bedenken können insofern aus § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG bestehen. Ansonsten wäre § 1 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages für sich gesehen die hinreichende Vollmachtsgrundlage für die Treuhänderin.
Entscheidend ist, daß eine etwaige Unwirksamkeit der Darlehensverträge wegen Vollmachtsmängeln nicht zu einer Unwirksamkeit der gesellschaftsvertraglich festgelegten Nachschußforderung führen kann, da die Zahlungen für Zins und Tilgung im hier streitigen Zeitraum 2004 unstreitig geleistet wurden, so daß die durch die Nachschüsse auszugleichende Deckungslücke tatsachlich entstanden ist. Dem Vortrag beider Parteien in der Berufungsinstanz kann im weiteren nur entnommen werden, daß die kreditgebende Bank in der Folgezeit auch nicht teilweise etwa auf Zinsen verzichtete. Die Zahlungen wurden tatsächlich erst 2005 eingestellt. Die Bank kündigte die Darlehen dann im Jahre 2006 ersichtlich ohne Anerkenntnis einer Unwirksamkeit auch nur von Teilen ihrer Zinsforderungen. § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags stellt zunächst auf die wirtschaftlichen Vorgänge der tatsächlichen Kreditrückführung ab. Die Frage, ob die Gesellschaft z. B. durch Zahlungseinstellung einen - aus welchem Grund auch immer - unwirksamen Darlehensvertrag zur Rückabwicklung bringen will, ist ggf. von den Gesellschaftern zu entscheiden. Die Geschäftsführung der Kl. mußte mangels anderslautender Beschlüsse deshalb davon ausgehen, daß die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß weiter zu erfüllen sind. Sie durfte darauf weitere Zahlungen leisten. Mit der vorstehenden Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Juni 2005 (Az. 23 U 113/04).
Auch wenn man der vorstehenden Auffassung nicht folgen wollte, hat der Senat auf der Grundlage der Ausführungen des BGH im Urteil vom 15. Februar 2005 (Az. XI ZR 396/03, BB 2005, 1701) zur Wirksamkeit von Geschäftsbesorgervollmachten für den hier gegebenen Fall der ausdrücklichen Bevollmächtigung der Treuhänderin mit der reinen Geschäftsführungsaufgabe der Darlehensaufnahme keine Bedenken, eine insoweit gegebene (ggf. teilweise) Vollmachtswirksamkeit anzunehmen. Die Entscheidung des BGH vom 25. April 2008, Az. XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952) steht dem nicht entgegen. Die Frage der teilweisen Wirksamkeit einer im Bereich der Geschäftsbesorgung erteilten Treuhändervollmacht trotz generellen Verstoßes der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RberG ist dort nicht entschieden worden.
Die Widerrufserklärung der Bekl. vom 3. Dezember 2003 führte auch nicht nach dem zur Zeit des Beitritts der Bekl. im Jahre 1995 anwendbaren Haustürwiderrufsgesetz zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsbeitritts der Bekl. bzw. zum Ausscheiden ab Widerruf. Das folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 HausTWG. Denn der Gesellschaftsbeitritt ist unter Mitwirkung der Bekl. selbst am 22. Dezember 1995 notariell beurkundet worden. Für eine Abwägung, ob trotz des umfassenden Beurkundungsvorgangs die vom HausTWG vorausgesetzte Überrumpelungssituation wegen der hier möglicherweise beim zunächst vorgenommenen privatschriftlichen Beitritt vorhandenen "Haustürsituatlon" vorliegt, ist kein Raum, weil der entgegenstehende Gesetzeswortlaut eindeutig ist (BGH, Urteil vorn 14. Oktober 2003 - Xl ZR 134/02, NJW 2004, 154/155, unter II.4.
b) Auf das weitere Vorbringen der Bekl. zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG kommt es deshalb nicht an.
Die Bekl. kann sich auch nicht auf das für ihren Beitritt zur Kl. im Jahre 1995 hier noch ggf. anzuwendende Verbraucherkreditgesetz berufen. Erste Voraussetzung dafür wäre ein Kreditvertrag zur Finanzierung des Entgelts für den Beitritt der Bekl. zur Kl. (§§ 1, 9 Abs.1, 4 VerbrKrG). Die Kl. hat eine derartige Finanzierung nicht vorgetragen. Sie beruft sich nur auf die von der Kl. aufgenommenen Darlehen. Dabei handelt es sich aber nicht um die Finanzierung ihres Beitritts. Beitrittsleistung war allein ihr Eigenkapitalanteil gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Die hier fraglichen Darlehen sind eine Fremdfinanzierung gegenüber der Kl. Diese ist als (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Bekl., die ihre Gesellschafterin ist, eine eigenständige teilrechtsfähige Rechtspersönlichkeit. Bereits in § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags aus dem Jahre 1995 war die Fremdmlttelaufnahme im übrigen schon der "Gesellschaft" zugeordnet. Die Darlehen stellen keine individuelle Leistung der Gesellschafter dar (vgl. jetzt auch BGH, Urteil vom 18.7.2006, XI ZR 143/05).
Der Beitritt der Bekl. zur Kl. ist im weiteren nicht wirkungslos geworden wegen einer Anfechtung aus dem Gesichtspunkt arglistiger Täuschung gemäß den §§ 123 Abs. 1, 143 BGB (vgl. zu den Folgen der Anfechtung gegenüber der Fondsgesellschaft BGH NJW 2003, 2821/2823;Palandt-Sprau, BGB, 65. Auflage 2006, § 705 Rn. 19b).
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrags der Bekl. eine arglistige Täuschung zu Recht nicht angenommen. Auch in der Berufungsinstanz kann die Erheblichkeit der entsprechenden Ausführungen der Bekl. nicht beurteilt werden, weil hinreichend genaue Angaben insbesondere zu den Täuschungsvorgängen fehlen. Bereits im Widerrufsschreiben vom 3. Dezember 2003 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Bekl. vom 5. August 2004) werden keine konkreten Täuschungsvorgänge benannt. Es hätte der Bekl. oblegen, exakt anzugeben, welche Prospektangaben oder sonstigen mündlichen Angaben welcher Personen welche finanziellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten als sicher oder wahrscheinlich erscheinen ließen und wie sich tatsächlich die Wertverhältnisse und Entwicklungen demgegenüber auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Beitritts bei wahrheitsgemäßer Angabe richtig nur hätten beschreiben lassen. Dem Vorbringen der Bekl. lassen sich weder konkrete unzutreffend in Aussicht gestellte Steuerersparnisse noch der annähernd genaue Umfang überflüssiger, aber als notwendig dargestellter Kosten entnehmen. Aus den mitgeteilten ungefähren Größenordnungen von behauptetem Grundstückswert und den entstandenen Kosten bzw. dem Wertverlust kann kein annähernd sicherer Schluß auf arglistige Täuschungen bei Vertragsbeitritt gezogen werden, die sich auch nicht aus der von der Bekl. eingereichten Gesprächsunterlage des Fondsvermittlers ergeben (Anlage 1 zum Schriftsatz der Bekl. vom 4. Mai 2005). Landgericht und Kl. haben darauf hingewiesen, daß in den hier fraglichen Prospekten deutliche Angaben auf die zu erwartenden Anfangsverluste vorhanden sind. Dem ist die Bekl. nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Bekl. kann sich schließlich gegenüber der Kl. nicht auf eine Schadensersatzforderung in Form einer Freistellung von den Nachschußpflichten aus dem Gesichtspunkt einer direkten Prospekthaftung berufen. Ein derartiger Anspruch kann hier nicht festgestellt werden. Allgemein richten sich die Ansprüche aus der Prospekthaftung gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber und ähnliche im Vorfeld als Garanten auftretende Personen bzw. die Vermittler (allg. Jauernig, BGB, 11. Auflage 2004, § 311 Rn. 65). Die Bekl. hat nicht dargelegt, daß die Kl. selbst in irgendeiner Form für den Prospekt verantwortlich sein kann.
Soweit die Bekl. zuletzt noch vorträgt, sie werde jetzt direkt von der kreditgebenden Bank auf Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen, berührt ein derartiger Anspruch entsprechend § 128 HGB nicht die hier geltend gemachte vertragsgemäße Verpflichtung, der Kl. intern die Mittel zur Darlehenstilgung zur Verfügung zu stellen. Eine doppelte Inanspruchnahme ist nicht gegeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Es ist im Interesse aller sanierungsfähigen Fonds von großer Bedeutung, daß das Kammergericht in seiner Entscheidung präzisiert hat, unter welchen gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichtet sind, zur Bedienung von Bankdarlehen beizutragen. Den hierzu kritischen Urteilen des II. Senats des BGH - zuletzt Urteil vom 23.1.2006, II ZR 126/04, NJW-RR 2006, S. 829 ff.; vom 4. Juli 2005, II ZR 354/03, NJW-RR 2005, S. 1347, 1348 - lagen offenbar Gesellschaftsverträge zugrunde, die eine Obergrenze und die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen, nicht enthielten bzw. erst noch einen Gesellschafterbeschluß vorsahen. Die Höhe künftiger Unterdeckungen sei daher nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages bzw. beim Beitritt zur Gesellschaft nicht vorherzusehen. Diese Entscheidungen nahmen bislang Amts- und Landgerichte zum Anlaß, undifferenziert Nachschüsse unter Hinweis auf die "Kardinalregelung" des § 707 BGB abzulehnen. In einem Aufsatz eines Berliner Richters zur Nachschußpflicht der Gesellschafter - MDR 2006, S. 7 (S. 12) - wurden solche Gesellschaften im Zuge dieser Rechtsprechung glatt auf den Weg der Auflösung und Abwicklung bzw. auf das Insolvenzverfahren verwiesen. Sanierungsfähigen Fonds wäre dadurch das Wasser abgegraben worden. Die Gesellschafter wären wegen deren akzessorischer Haftung analog § 128 HGB den Ansprüchen der kreditgebenden Banken ausgesetzt und müßten regelmäßig der Zwangsverwertung des Objektes wehrlos zusehen. Das Urteil des KG vom 22. August 2006 sieht jedoch die Anforderungen einer gesellschaftsvertraglichen Nachschußpflicht zumindest dann für gegeben, wenn dem Gesellschaftsvertrag klar die konzeptionsbedingte Höhe des aufzunehmenden Fremdkapitals zu entnehmen ist und der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthält, aufgrund der Einzahlungen aufzubringen sind, die für die Bedienung der Darlehen notwendig sind. Damit liegt das KG auch auf der Linie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH z. B. vom 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW 1980, 339 (340) -, laut der ein besonderer Verpflichtungsgrund geschaffen wird, wenn sich schlüssig aus den Umständen ergibt, daß die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft alles Erforderliche zur Erreichung dieses Zweckes beizutragen haben, wie eben im Falle der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Finanzierungsaufnahme.
RA und Notar Helge Lode
Ist im Gesellschaftsvertrag die konzeptionsbedingte Aufnahme des Fremdkapitals vorgesehen, und enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, aufgrund derer Einzahlungen (nach-) zu bringen sind, die für die Bedienung der Darlehen notwendig sind, besteht eine Nachschußpflicht des Gesellschafters.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte ist Gesellschafterin einer GbR, der Klägerin. Letztere verlangt von der Beklagten wegen nicht gedeckter Zins- und Tilgungszahlungen auf die Hypothekendarlehen eine Nachschußleistung. Die Bank hat die Darlehen der Klägerin gekündigt. Die Klägerin verlangt nunmehr im Klagewege direkt von der Beklagten Zahlung eines bestimmten Teils der aus ihrer Sicht aufgelaufenen Darlehensschuld. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht, 14. Senat, hat die Berufung zurückgewiesen. Die Nachschußpflicht der Beklagten ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Dieser enthalte eine wirksame Abänderung des § 707 BGB. In einem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft könnten über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehe und die Höhe der nachzuschießenden Beträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmter Weise ausgestattet sei. Grundsätzlich sei zwar die in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung, daß ein Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet sei, bei der Auslegung des Gesellschaftervertrages zu beachten. Danach müsse aus dem Vertrag eindeutig hervorgehen, daß über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollten. Das sei in dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag festgelegt, denn die Gesellschafter hätten einerseits einen bestimmten Baranteil am Eigenkapital zu leisten, und andererseits habe ein sog. Fremdmittelanteil zur Investitionsdurchführung bestanden, für den Darlehen aufgenommen werden durften. Es sei für jeden Gesellschafter von vornherein klar gewesen, daß die im zeitlichen Zusammenhang mit den Gesellschafterbeitritten stehende Aufnahme der in der Gesamthöhe begrenzten Darlehen die Zahlung von Zinsen zur Folge haben würde. Zinsen und Tilgung seien als Erhöhungsrisiken gegenüber dem Bareinlagenanteil damit insgesamt überschaubar. Die vorliegende Regelung unterscheide sich dabei von den Vertragsgestaltungen, die in BGH-Entscheidungen zugrunde gelegen hätten (BGH NJW-RR 2006, 829 ff.; BGH NJW-RR 2006, 827; BGH NJW-RR 2005, 1347, 1348). Im Sinne des BGH ergebe sich vorliegend aus dem Gesellschaftsvertrag, daß die Nachschußpflicht auf die Finanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Auch sei die Höhe der erforderlichen Fremdmittel festgelegt. Insofern seien die Gesellschafter neben ihrer Barleistungspflicht nur zur Leistung von laufenden Beiträgen verpflichtet, die insgesamt objektiv bestimmbar waren.