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Nachschüsse durch Gesellschafter einer GbR in Liquidation

KG19 U 25/0912.11.2009GE 2010, 545

BGB §§ 709, 735

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Entscheidung einer GbR i. L., Nachschüsse von den Gesellschaftern zu verlangen, stellt ein sog. Grundlagengeschäft dar, für das grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kl. kann die von ihr gemäß § 735 BGB verlangten Nachschüsse nicht geltend machen.

Eine Nachschusspflicht gemäß § 735 BGB setzt die Feststellung der Schlussrechnung durch die Gesellschafter voraus (Staudinger/Habermeier, Neubearbeitung 2003, § 730 BGB Rn. 26, § 735 BGB Rn. 3; MüKo‑Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 BGB Rn. 5; Palandt‑Sprau, 65. Aufl., § 735 BGB Rn. 2; Gummert, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., Band 1 § 21 Rn. 116). Der Hinweis der Kl. auf die Entscheidung BGH NJW‑RR 1991, 549 trifft die vorliegende Gestaltung nicht. Danach ist auch für den unmittelbaren Zahlungsantrag in einer Zweipersonengesellschaft eine zumindest vorläufige Auseinandersetzungsrechnung erforderlich. Hier geht es aber um die Auseinandersetzung einer Publikumsgesellschaft, deren Grundlage nur eine alle Ansprüche umfassende Auseinandersetzungsrechnung sein kann.

Diese Schlussrechnung, die als Schlusspunkt der Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern das Ende der Abwicklung bildet (MüKo‑Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 BGB Rn. 57; Gummert aaO.), ist hier Grundlage der Klageforderung. Zwar wurde zunächst eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellt, die also - entsprechend der Vorgehensweise bei der Liquidation einer Handelsgesellschaft ‑ die weitere Liquidation erst vorbereiten soll. Mit Umlaufbeschluss vom September 2008 haben die Gesellschafter aber mit einer Mehrheit von 68 % der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der Enthaltungen (zu dieser Ermittlung BGH, WM 1998, 1028; Staudinger/Habermeier, Bearb. 2003, § 709 BGB Rn. 47) beschlossen, dieser Bilanz als Schlussbilanz zuzustimmen und auf ihrer Grundlage die Nachschüsse durch den Liquidator anfordern zu lassen.

Dieser Beschluss ist nicht wirksam zustande gekommen. Er ist, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt und von der Kl. nicht in Frage gestellt, ein Grundlagengeschäft, da er nicht nur die laufende Geschäftsführung betrifft. Für ein solches gilt das Einstimmigkeitsprinzip, es sei denn, die Gesellschafter haben im Gesellschaftsvertrag einen Mehrheitsbeschluss für zulässig erklärt. An Letzterem fehlt es hier.

Das für Beschlüsse in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Regel vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB) kann gemäß § 709 Abs. 2 BGB durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen und durch das Prinzip der einfachen Mehrheit ersetzt werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Grundlagengeschäft handelt (BGH, NJW 2007, 259; 2009, 669). Die Mehrheit braucht in diesem Fall nicht nach Köpfen bestimmt zu werden, sondern kann auch nach der Höhe ihrer Beteiligung ‑ wie hier gem. § 17 Nr. 1 GV ‑ ermittelt werden (BGH, NJW 2009, 669). Zwar muss eine Mehrheitsklausel die betroffenen Beschlussgegenstände nicht minutiös auflisten (BGH, NJW 2007,1685). Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag, und sei es durch dessen Auslegung, eindeutig ergibt, dass der maßgebliche Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll. Eine derartige Auslegung ist hier aber nicht möglich.

Zwar heißt es in § 17 Nr. 3 Satz 1 GV, dass sämtliche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt oder gesetzlich bestimmt ist. In dem Gesellschaftsvertrag ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen nur gefordert, wenn es um die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft (§§ 16 e und g GV) geht. Eine Subsumtion unter § 16 g GV - Auflösung der Gesellschaft - ist nicht möglich. Davon erfasst ist die Auflösungsentscheidung als solche, nicht aber deren Ausfüllung durch Festlegung des Liquidationsergebnisses. Dem Wortlaut nach würde daher die Auffangklausel von § 17 Nr. 3 Satz 1 GV eingreifen. Dies entspricht aber nicht einer interessengerechten - objektiven (std. Rspr. des BGH, z. B. NJW‑RR 2005, 1347) - Auslegung des Gesellschaftsvertrags.

Ein beitretender Gesellschafter musste nicht damit rechnen, dass er sich hinsichtlich der Ermittlung eines Liquidationsergebnisses sowie der Anforderung von Nachschüssen der Entscheidung einer einfachen Mehrheit der (an der Abstimmung teilnehmenden) Gesellschafter unterwirft. Der Gesellschaftsvertrag bietet dafür keinen Anhaltspunkt. Weder § 16 noch § 17 des Gesellschaftsvertrages lassen erkennen, dass die Feststellung des Liquidationsergebnisses und die daraus zu ziehenden Konsequenzen von diesen Regelungen erfasst sind. Der Gesellschaftsvertrag enthält an keiner Stelle Bestimmungen über die Liquidation, sondern nur zum Ausscheiden einzelner Gesellschafter und der Ermittlung des dann fällig werdenden Auseinandersetzungsbetrages. Auch die Bedeutung der insoweit zu treffenden Entscheidung rechtfertigt es aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters nicht, dass sie von dem Auffangtatbestand des § 17 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. § 16 h GV erfasst wird.

Sofern es um die Mehrheitsentscheidung über nachträgliche Beitragserhöhungen geht, ist anerkannt, dass sie einer eindeutigen entsprechenden Legitimationsgrundlage bedarf (BGH, NJW 2007, 1685 m. w. N.). Hinsichtlich der Feststellung des Liquidationsergebnisses ist v. a. dann, wenn danach - wie hier - erhebliche Nachschüsse erforderlich werden, eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Insbesondere die Frage, ob die Gesellschaft Nachschüsse gemäß § 735 BGB gegenüber den Gesellschaftern geltend macht oder ob sie es auf eine Inanspruchnahme Einzelner durch nicht befriedigte Gläubiger ankommen lässt und die Gesellschafter auf einen Innenausgleich verweist, ist eine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Es besteht keine Verpflichtung, Nachschüsse tatsächlich einzufordern (vgl. Gummert, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., Band 1, § 21 Rn. 105). Es kann durchaus Konstellationen geben - wie sie hier auch durch die Bekl. mit ihren möglichen Einwendungen gegen die Forderung der Bank geltend gemacht wird -, in denen die Einforderung von sich aus der Liquidationsrechnung ergebenden Nachschüssen zu einer schwerwiegenden zusätzlichen Belastung der Gesellschafter führt. Offen bleiben kann, ob entsprechend der Regelung in § 17 Nr. 3 Satz 2 GV eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ausreichen würde, da auch diese nicht erreicht wurde. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine wirksame Nachschussverpflichtung setzt grundsätzlich die einstimmig beschlossene Schlussrechnung der Gesellschafter voraus

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR deren Liquidation beschlossen hatten, erstellte der Liquidator eine Abschlussbilanz. Mit Umlaufbeschluss stimmten 68 % der Gesellschafter dafür, diese Bilanz als Schlussbilanz zu verwenden und auf ihrer Grundlage Nachschüsse durch den Liquidator zu fordern. Die beklagten Mitgesellschafter verweigerten unter Hinweis u. a. auf die Unwirksamkeit des Beschlusses die Zahlung der Nachzahlungsbeträge.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung blieb erfolglos. Die Nachschusspflicht nach § 735 BGB setze die Feststellung einer als sog. Grundlagengeschäft anzusehenden Schlussrechnung voraus. Hierfür sei nach § 709 Abs. 1 BGB Einstimmigkeit erforderlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sehe ausdrücklich einfache Mehrheit vor. So liege der Fall hier nicht, so dass der Beschluss unwirksam sei und eine Nachschusspflicht nicht bestehe.