Nachrüstungspflicht von FI-Schutzschaltern bei Neuvermietung
BGB §§ 241, 276, 535, 536, 536 a, 823, 844
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Auswechselung von Fehlerstromschutzschaltern bei verschärften DIN-Normen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. sowie der Kl. zu 2 haben keinen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten i. H. v. 6.096,13 € bzw. eines Schmerzensgeldes i. H. v. mindestens 480 € aus §§ 536 a Abs. 1, 1. Alt., 253 BGB.
1. Ein Mietvertrag ist mit der Tochter der Kl., der verstorbenen O. T., und dem Bekl. unter dem 18.9.2005 geschlossen worden. Zwar wird dieser Mietvertrag mangels anderer vorrangig Berechtigter nach §§ 563 f. BGB nach dem Tod ihrer Tochter mit den Kl. als Erben nach § 564 BGB fortgesetzt.
2. Die Kl. haben jedoch keinen Schaden i. S. v. § 536 a Abs. 1 BGB erlitten, da bei ihnen im Sinne dieser Vorschrift kein Verletzungserfolg eingetreten ist. Insoweit ist auf den Eintritt eines Schadens ab dem Tode der Mieterin, also von Frau O. T., abzustellen. Aus dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal „fortsetzen" lässt sich rückschließen, dass das Mietverhältnis insgesamt nicht als Einheit angesehen wird, sondern dass die Kl. Vertragspartei erst mit dem Tode des Mieters werden und damit auch erst ab diesem Zeitpunkt vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen können. Ab diesem Zeitpunkt sind den Kl. jedoch keine Schäden entstanden, die auf einem Verletzungserfolg beruhen, der sich zum Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses mit ihnen ereignet hat. Auf den Tod der Tochter kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da sich dieser eine „juristische Sekunde" vor dem Vertragsschluss ereignet hat. Ererbte Ansprüche nach § 1922 BGB kommen ebenfalls nicht in Betracht.
a) Soweit die Kl. Beerdigungskosten geltend machen, sind sie nur als mittelbar Geschädigte betroffen, da sie selber durch den Stromschlag in ihren eigenen Rechtsgütern nicht verletzt worden sind. Der Anspruch ist insoweit nicht bei ihnen zum Zeitpunkt des Mietverhältnisses entstanden, da das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt mit der Tochter der Kl. geschlossen worden war. Da der Anspruch auf Beerdigungskosten voraussetzt, dass derjenige, für den die Beerdigungskosten angefallen sind, verstorben ist, sind die Beerdigungskosten nicht in der Person des Mieters entstanden, sondern bei denjenigen, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, vorliegend die Kl. als Erben nach § 1968 BGB.
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kl. zu 2 einen Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens beansprucht. Dieser Anspruch ist ebenfalls bei ihm als Dritten und nicht als Partei des Mietverhältnisses entstanden.
II. Die Kl. haben gegen den Bekl. auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beerdigung i. H. v. 6.096,13 € aus § 844 Abs. 1 BGB.
1. § 844 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Tatbestand einer unerlaubten Handlung i. S. d. §§ 823 ff. BGB gegeben ist. § 844 BGB ist nicht auf dem Gebiet des Vertragsrechts anzuwenden (vgl. RGZ 112, 290 [296]; OLG Saarbrücken, NJW‑RR 1995, 986; Erman/Schiemann, BGB, § 844 Rdn. 4; Palandt/Sprau, BGB, § 844 Rdn. 2). Der zum Teil vertretenen anderen Ansicht (vgl. MünchKomm‑Wagner, BGB, § 844 Rdn. 11) ist nicht zu folgen, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben sind. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, da § 844 Abs. 1 BGB einen Ausnahmecharakter darstellt, da die Vorschrift einen Schadensersatz ausnahmsweise einem mittelbar Geschädigten gewährt und damit den Grundsatz durchbricht, dass nach den §§ 823 ff. BGB nur derjenige geschützt wird, gegen den sich die unerlaubte Handlung richtet, d. h. der eine Rechtsgutsverletzung erleidet.
2. Die Kl. haben nicht bewiesen, dass der Bekl. schuldhaft eine unerlaubte Handlung begangen hat.
a) Spezielle gesetzliche Vorschriften, die die Überprüfungspflichten bei elektrischen Leitungen und Anlagen in Wohnräumen regeln oder dem Eigentümer regelmäßige Wartungspflichten auferlegen, bestehen nicht (vgl. hierzu BGH, ZMR 2009, 345 [347] = NJW 2009, 143).
b) aa) Eine Pflichtverletzung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Bekl. es unterlassen hat, in letzter Zeit die Stromanlage einem generellen Elektrocheck zu unterziehen. Soweit nach der DIN VDE 0105 eine Überprüfung der elektrischen Anlagen im vierjährigen Turnus vorgesehen ist, ist hieraus keine Pflichtverletzung des Bekl. zu entnehmen. Bei den DIN‑Normen handelt es sich nämlich nicht um Rechtsvorschriften, sondern um private technische Regeln mit Empfehlungscharakter (vgl. BGH, ZMR 2009, 345 [347] = NJW 2009, 143 f.; NJW 1998, 2814).
Es kann dabei auch dahinstehen, ob die DIN VDE 0105 überhaupt auf die vorliegende Stromanlage anwendbar ist. Für die hier zu beurteilende Frage, welche Maßnahmen ein Vermieter einer Wohnung im Hinblick auf die Erhaltung der gefahrlosen Funktionsfähigkeit der Elektroinstallation ergreifen muss, sind sie jedenfalls nicht maßgeblich (vgl. insoweit BGH, ZMR 2009, 345 [347] = NJW 2009, 143 ff.).
bb) Dabei kann dahinstehen, ob es unabhängig von der DIN VDE 0105 als Ausfluss der Verkehrssicherungspflicht eine Verpflichtung gibt, losgelöst von einem konkreten Anlass die Elektroanlagen zu überprüfen, da eine solche Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen wäre. Der Sachverständige hat überzeugend auch auf Nachfrage hin erläutert, dass auch bei einem Elektrocheck nicht festgestellt worden wäre, dass die Befestigungsschraube des Handtuchhalters die Stromleitung beschädigt hätte. Wäre ein solcher Elektrocheck also durchgeführt worden, so hätte sich hieraus nicht die Erkenntnis gezeigt, dass der Handtuchhalter stromführend gewesen ist.
c) Der Bekl. hat schließlich seine Verkehrssicherungspflicht auch im Übrigen nicht verletzt.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schaden zu bewahren. Erforderlich ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. BGH, ZMR 2009, 345 [347] = NJW 2009, 143 f.; ZMR 2004, 252 = NJW 2004, 1449). Umstände, die zu einer solchen naheliegenden Gefahr geführt bzw. einen Anlass für den Bekl. als Vermieter zur Überprüfung der Elektroanlage gegeben hätten, haben die Kl. nicht bewiesen.
aa) Im Allgemeinen ist es ausreichend, an der Elektroinstallation auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich durch einen Fachmann abstellen zu lassen. Darauf, dass der Mieter der ihm nach § 536 c Abs. 1 BGB obliegenden Verpflichtung nachkommt, einen sich im Laufe der Mietzeit zeigenden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, darf der Vermieter regelmäßig vertrauen (vgl. BGH, ZMR 2009, 345 [347] = NJW 2009, 143 ff.). Vorliegend hat der Bekl. von einem Mangel der Elektroanlage keine Kenntnis gehabt. Der Bekl. ist insbesondere auch nicht darüber informiert worden, dass die Ehefrau des Streithelfers bereits Mitte des Jahres 2004 einen Stromunfall mit dem betroffenen Handtuchhalter erlitten hat. Die Kl. haben nicht bewiesen, dass dem Bekl. irgendwie bekannt gewesen ist, dass ein konkreter Mangel im Zusammenhang mit der Elektroanlage der vermieteten Wohnung vorgelegen hat.
Der Sachverständige hat in sich nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Elektroanlage der betroffenen Mietwohnung unmittelbar nach dem Unfallereignis am 21.12.2005 nicht mangelhaft war. Die Elektroanlage entsprach dem Stand der Technik und machte einen ordentlichen und gepflegten Eindruck. Die Beweisaufnahme hat keine durchgreifenden Aspekte aufgezeigt, aus denen der Bekl., der in dem Gebäude selbst gewohnt hat, den Rückschluss hätte ziehen müssen, die Elektroanlage zu überprüfen. Ebenso hat der Zeuge S., der Elektriker des Bekl., vor Gericht nicht bekundet, dass ihm bei der Elektroanlage irgendetwas Besonderes aufgefallen sei. Auch für den Elektriker hat es keine Auffälligkeiten an der Elektroanlage gegeben, die ihn veranlasst hätten, den Bekl. auf Mängel hinzuweisen.
bb) Der Bekl. hat die Verkehrssicherungspflicht schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass er den Schutzschalter mit dem Fehlernennstrom von 500 mA nicht ausgetauscht hat.
Zwar war der FI‑Schutzschalter nicht mit einem Fehlernennstrom von 30 mA, sondern mit 500 mA eingestellt. Die maßgebliche VDE-Bestimmung, wonach ein Schutzschalter im Bereich von Nasszellen (z. B. Badezimmer) mit einem Schutzschalter eines Fehlernennstroms von 30 mA eingestellt sein muss, trifft jedoch nur auf Neuinstallationen einer Elektroanlage zu, die nach Mai 1984 installiert worden sind. Aus der Farbe der Kabel lässt sich nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen jedoch u. a. rückschließen, dass die Anlage vor den 70er Jahren errichtet worden sein muss. Es gibt aber für in der Vergangenheit errichtete Stromanlagen keine Vorschrift, nach der generell die seinerzeit eingebauten FI‑Schutzschalter hätten ausgetauscht werden müssen. Zum Zeitpunkt der Errichtung entsprach der eingebaute 500 mA‑Schutzschalter dem Stand der Technik. Zwar würde eine Verpflichtung des Vermieters bestehen, einen anderen Schutzschalter einzubauen, wenn die Stromanlage in wesentlichen Bereichen geändert worden wäre. Der Sachverständige hat jedoch überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Änderung der Stromanlage nicht bekannt ist.
Eine allgemeine Verpflichtung, sämtliche noch in älteren Gebäuden vorhandene 500 mA‑Schutzschalter gegen 30 mA‑Schutzschalter auszutauschen, ohne dass ein konkreter Anlass hierfür vorliegt, besteht überdies nicht. Eine solche Verpflichtung würde die Verkehrssicherungspflicht der Vermieter überspannen. Zwar erhöht der höhere Fehlernennstrom des Schutzschalters abstrakt die Gefährlichkeit der Anlage. Früher sind solche Schutzschalter jedoch allgemein verwandt worden. Es ist nicht konkret vorgetragen worden, dass aus dieser Zeit signifikante Stromunfälle bekannt sind, die auf einem höheren FI‑Schutzschalter beruhen. Aus diesem Umstand lässt sich daher rückschließen, dass Stromunfälle - wie der vorliegende - insoweit „Ausreißerfälle" darstellen, die eine allgemeine Verpflichtung der Vermieter nicht rechtfertigen können, da eine absolute Gefahrlosigkeit nicht hergestellt werden kann.
3. Die Kl. haben insgesamt nicht bewiesen, dass der Bekl. als Vermieter Anlass gehabt hat, die elektrische Anlage vor dem Schadenszeitpunkt am 21.12.2005 zu überprüfen.
III. Der Kl. zu 2 hat gegen den Bekl. auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 253 BGB. Zwar kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB i. V. m. § 253 BGB bei einem Schaden infolge eines seelisch bedingten Folgeschadens vom Ausgangspunkt her - insbesondere bei schwerem Schock - in Betracht (vgl. BGH, NJW 1996, 2425 ff.; 1985, 1390; OLG Hamm, NZV 2002, 234 ff.). Der Kl. zu 2 hat aber auch hier nicht bewiesen, dass dem Bekl. eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen einer unerlaubten Handlung zur Last fällt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verschärfen sich die Sicherheitsbestimmungen für technische Anlagen aufgrund der Änderung von DIN-Normen, fragt es sich, ob und ab wann eine Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen einsetzt. Das LG Bielefeld hat eine solche Verpflichtung des Vermieters unter Hinweis darauf, dass es sich bei den DIN-Bestimmungen lediglich um private technische Regeln mit Empfehlungscharakter handele, abgelehnt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der beklagte Vermieter hatte 1965 das Badezimmer einer Wohnung generalüberholen lassen und dabei wurde in der Elektroanlage ein Fehlerstromschutzschalter mit dem damals üblichen Auslösestrom von 500 mA eingebaut; seit dem 1. Mai 1984 ist bei Neubauten durch die entsprechende DIN-VDE der Einbau von Schaltern mit einem Auslösestrom von nur noch 30 mA vorgesehen. Nach 1984 erfolgte eine mehrmalige Vermietung der Wohnung. Im September 2005 vermietete der Beklagte die Wohnung an die Tochter der Kläger. Als diese im Dezember 2005 in der Badewanne den am Kopfende angebrachten Handtuchhalter anfasste, um zu duschen, berührte sie mit dem rechten Fuß zugleich den – installationsgerecht – mit Endpotential versehenen metallischen Duschschlauch. Weil bei einem an den Befestigungslöchern durchgeführten Bohrvorgang die in der Wand liegende stromführende Leitung durchbohrt worden war und der Halter über die Befestigungsschrauben Strom führte, ergab sich ein Stromfluss im Körper der Tochter, der zum Tod führte. Die Eltern verlangen als Erben und Nachfolger im Mietverhältnis Ersatz der Beerdigungskosten und Schmerzensgeld.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Bielefeld wies die Klage ab. Soweit es vertragliche Ansprüche anginge, fehle es an einer Aktivlegitimation, weil der Unfall sich zu einer Zeit ereignet habe, als die Eltern noch nicht Partei des Mietvertrages gewesen seien. Soweit es den Ersatz der Beerdigungskosten angehe, scheide auch ein deliktischer Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB aus, weil der Beklagte nicht zur Nachrüstung verpflichtet gewesen sei.
Anmerkungen
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung 1
Wie der Auskunft des TÜV Hessen GmbH (s. GE 2010, 1459 f.) entnommen werden kann, hätte der Tod der Mieterin vermieden werden können, wenn die Elektroanlage mit einem Fehlerschutzschalter entsprechend den seit 1984 geltenden Richtlinien (30 mA) ausgestattet gewesen wäre. Der BGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 -, GE 2010, 905) Stellung zur Nachrüstungsverpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen genommen und hierzu ausgeführt, dass bei einer Verschärfung von Sicherheitsbestimmungen (dort: Änderung der Einrichtungsvorschriften für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore durch die seit Dezember 2005 für Neubauten geltende DIN 18650/1 und -2) nicht generell von einer solchen Verpflichtung ausgegangen werden könne. Welche Sicherheit und welcher Gefahrenschutz im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten sei, richte sich nicht ausschließlich nach den modernsten Erkenntnissen und nach dem neuesten Stand der Technik; es komme maßgeblich auf die Art der Gefahrenquelle an. Je größer die Gefahr und je schwerwiegender die im Falle der Verwirklichung drohenden Folgen seien, umso eher werde eine Anpassung an neueste Sicherheitsstandards geboten sein, wobei dem Verkehrssicherungspflichtigen im Einzelfall eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen sei. Im vorliegenden Fall war der Vermieter zwar nicht als Verkehrssicherungspflichtiger i. S. d. zitierten BGH-Entscheidung anzusehen. Gleichwohl lassen sich die entwickelten Grundsätze problemlos auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter übertragen. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mieträume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, nach § 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter daneben die Verpflichtung, Rechte und sonstige Rechtsgüter des Mieters zu schützen. Deshalb muss der Mieter – jedenfalls bei Neuvermietung – davon ausgehen können, dass durch einschlägige Richtlinien vorgeschriebene lebensschützende Einrichtungen den Zustand aufweisen, der zu dieser Zeit den entsprechenden technischen Richtlinien und Anforderungen entspricht (vgl. hierzu auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 Rn. 50). Deshalb hat hier ein anfänglicher Mangel i. S. d. §§ 536 Abs. 1 Satz 1, 536 a Abs. 1 BGB vorgelegen, der – allerdings nur in der Person der Mieterin – Schadensersatzansprüche auslösen konnte. Ob eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB in Betracht kam, hing davon ab, ob die Nichtauswechselung des Fehlerstromschutzschalters als unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, begangen durch Unterlassen, zu werten war (vgl. hierzu auch Marburger, VersR 1983, 597, 600 ff., der technische Regelungen als verbindliche Festschreibung deliktsrechtlicher Pflichten ansieht). Bejaht man aus den obigen Erwägungen eine Verpflichtung des Vermieters zum Austausch, ist damit zunächst auch die Rechtswidrigkeit indiziert (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 823 Rn. 26). Es bleibt dann nur noch die Frage, ob der Vermieter fahrlässig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 2 BGB, als die neuerliche Vermietung im Jahre 2005 ohne Auswechselung des Fehlerstromschutzschalters erfolgte.
Mit Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 344/03, GE 2005, 176) hat der BGH z. B. entschieden, dass der entgegen der DIN 50930 erfolgte Einbau kupferverlöteter Wärmetauscher in Wasserfließrichtung den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des Auslösens von Lochkorrosionen rechtfertigte. Das gilt auch hier; weil Verletzungen bis zum Todesfall voraussehbar waren, liegt Fahrlässigkeit vor, die den Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet hätte.
Hans-Jürgen Bieber
Anmerkung 2
Viele Mieter verlegen (zusätzliche) Elektroleitungen ohne Wissen des Vermieters und oft unsachgemäß. Der sogenannte Elektrocheck vor Wohnungsübergabe und mit Wohnungsabnahme hilft, Vorfälle wie den geschilderten zu vermeiden und deckt – zuordenbar – unsachgemäße Veränderungen der Elektroinstallation auf.