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Nachrüstung der Hausantenne

AG Tempelhof-Kreuzberg14 C 591/8722.12.1987GE 1988, 633

§§ 535 BGB, 536 BGB, Art. 5 GG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachrüstung der Hausantenne; Vermieterleistung; Hausantenne, Nachrüstung; Rundfunkempfang

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat keinen Anspruch, daß der Vermieter eine vorhandene Hausantenne für einen Empfang auf das Programm SAT 1 umrüstet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. (Mieter, d. Red.) steht ein Anspruch auf eine Umrüstung der bestehenden Hausantenne auf das Programm SAT 1 nicht zu. Ein derartiger Anspruch läßt sich nicht aus Artikel 5 Grundgesetz ableiten. Denn dieser gewährt dem Kl. zwar einen Anspruch auf Empfang sämtlicher Programme, jedoch keinen Anspruch auf die Schaffung der Empfangsmöglichkeit durch den Vermieter. Dieser hat vielmehr lediglich zu dulden, daß der Mieter die notwendigen Antennenanlagen installiert, soweit eine Hausantenne nicht vorhanden ist.

Die Errichtung einer Hausantenne durch den Vermieter kann hieran nichts ändern. Denn mit dieser hat der Vermieter nur den Empfang der normalerweise zu empfangenden Sender sicherzustellen, er muß jedoch nicht den Empfang sämtlicher Sender anbieten. Denn er schuldet insoweit nur Rundfunkempfang mittlerer Art und Güte (KG WM 1985, 248). Anderes könnte nur gelten, wenn ein weiterer Sender von der bestehenden Antennenanlage ohne weiteres zu empfangen wäre, wenn diese nur hinreichend ausgerichtet würde. Keinesfalls kann der Vermieter jedoch verpflichtet sein, die Antenne mit einem weiteren Zusatzteil nachzurüsten.

Eine derartige Verpflichtung des Vermieters führte letztlich dazu, daß jeder Mieter den Empfang weiterer Programme möglicherweise auch solcher, die nur direkt per Satellit zu empfangen sind, verlangen könnte.