veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Nachmieterklausel

LG Berlin62 S 85/9225.05.1992GE 1992, 987

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Rechtsbindungswillen einer "Nachmieterklausel".

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer "Nachmieterklausel". Die Mieterin hat die Feststellung beantragt, daß sie berechtigt ist, einen Nachmieter zu stellen, der die Wohnung zu denselben Bedingungen erhält, wie die Mieterin selbst. Die Klausel ist in einer maschinenschriftlichen "Anlage 1" zum Mietvertrag enthalten und lautet wie folgt:

"Weitere Vereinbarungen: ...

Mieter ist berechtigt, Modernisierungsmaßnahmen gemäß Brief der Rechtsanwälte D. vom 7.8.1981 auf seine Kosten vorzunehmen. Das Gesamtbild der Straßenfront ist bei eventuellen Fenster-Erneuerungen zu beachten.

Vermieter ist bereit, bei vertragsgerechter Beendigung des Mietverhältnisses einen vom Mieter zu benennenden solventen Nachmieter (Deutscher, mit bis zu drei Familienangehörigen) als Nachmieter zu akzeptieren."

Aus den Gründen:

häufig von der Redaktion verfasst

Der Kl. steht jedoch ein Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 1. April 1982 in Verbindung mit § 2212 BGB.

Voraussetzung hierfür wäre, daß für einen objektiven Betrachter in dieser Klausel bei Würdigung aller Umstände der Wille, sich rechtlich binden zu wollen, enthalten ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Bei der Klausel handelt es sich lediglich um eine Absichtserklärung der Bekl. ohne Rechtsbindungswillen. Ihr kann nicht entnommen werden, daß die Bekl. sich verbindlich verpflichten wollte, mit einem von dem Mieter benannten Nachmieter auf jeden Fall einen neuen Mietvertrag zu schließen. Wenn in der Klausel bestimmt ist, daß die Bekl. "bereit" sei, einen Nachmieter zu "akzeptieren", so ist diese Formulierung zu vage, um einen Rechtsbindungswillen der Bekl. annehmen zu können. Nicht zum Ausdruck kommt ein konkreter Verpflichtungswille der Bekl., allenfalls eine nicht von vornherein ausgeschlossene Möglichkeit, sich über einen Nachmieter zu einigen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Entscheidung enthielt keinen Tatbestand. Der Sachverhalt wurde der Redaktion vom Einsender zugänglich gemacht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mietvertragsparteien stritten vor dem Landgericht Berlin über die Wirksamkeit einer sogenannten Nachmieterklausel.

Vereinbart worden war zwischen den Mietvertragsparteien, daß der Mieter berechtigt sein sollte, bestimmte Modernisierungsmaßnahmen auf seine Kosten vorzunehmen. Dann hieß es im Vertrag weiter:

"Vermieter ist bereit, bei vertragsgerechter Beendigung des Mietverhältnisses einen vom Mieter zu benennenden, solventen Nachmieter (Deutscher, mit bis zu drei Familienangehörigen) als Nachmieter zu akzeptieren."

Die Mieterin vertrat in ihrer Feststellungsklage die Auffassung, daß sie auf Grund dieser Klausel berechtigt sei, einen Nachmieter zu stellen, der die Wohnung zu denselben Bedingungen erhalte, wie die Mieterin selbst.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dieser Auffassung folgte das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 25. Mai 1992 nicht. Das Landgericht befand, daß es sich bei der Klausel lediglich um eine "Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen" handele. Daraus könne nicht entnommen werden, daß der Vermieter sich habe verbindlich verpflichten wollen, mit einem vom Mieter benannten Nachmieter auf jeden Fall einen neuen Mietvertrag zu schließen.