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Nachmieterklausel

LG Berlin12 O 465/8911.06.1990GE 1990, 517

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachmieterklausel; Gewerbemietverhältnis; Schadensersatzanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat ein Vermieter seinem Gewerbemieter die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachmieter zu stellen, um seinen Gewerbebetrieb veräußern zu können, muß er alles unterlassen, was eine Veräußerung des Betriebes hintertreibt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im Gegenzug kann die Bekl. von den Kl. Zahlung eines Betrages von 174.028,45 DM verlangen.

Ihr steht nämlich noch in diesem Umfang - nachdem sie zuvor die Aufrech-nung mit den Mietzinsforderungen der Kl. erklärt hat - eine Schadenser-satzforderung zu.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß der Bekl. Gelegenheit gegeben werden sollte, selbst Nachmieter zu stellen, um ihren Gewerbebetrieb ver-äußern zu können. Aus dieser Vereinbarung erwuchs für die Kl. die Ver-pflichtung, alles zu unterlassen, was eine Veräußerung des Betriebes zu hintertreiben geeignet war.

Genau diese Obliegenheit haben die Kl. jedoch verletzt, indem der Zeuge A. den Zeugen B. und L. eröffnet hat, daß die Bekl. ohnehin zur Räumung der Mietsache verpflichtet sei. Dabei müssen sich die Kl. das Verhalten des Mitarbeiters der von ihr beauftragten Hausverwaltung zurechnen lassen.

Die Beweisaufnahme hat durch insoweit letztlich übereinstimmende Be-kundungen der seitens der Bekl. benannten Zeugen B., L. und C. einerseits sowie des von den Kl. benannten Zeugen A. andererseits ergeben, daß der Zeuge A. es war, der die Zeugen B. und L. entsprechend unterrichtet hat, so daß sie von einem Erwerb der Gaststätte der Bekl. zu dem vereinbarten Preis Abstand nahmen. (wird ausgeführt)

Da die Kl. in ihnen zuzurechnender Weise diese Obliegenheit als vertragli-che Treuepflicht verletzt haben, sind sie der Bekl. zum Ersatz des ihr ent-standenen Schadens verpflichtet.

Der Schaden der Bekl. besteht darin, daß sie einen Kaufpreis für einen Ge-werbebetrieb nicht erzielen konnte.