Nachmietergestellung
BGB § 535, § 242, § 305
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Akzeptiert der Vermieter vorbehaltlos den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter und läßt er den Besitz an der Wohnung von dem Mieter unmittelbar auf den Nachmieter übertragen, dann darf der Mieter grundsätzlich davon ausgehen, daß der Nachmieter die Wohnung zu im wesentlichen unveränderten Mietbedingungen vermietet bekommt.
2. In einem solchen Fall endet das Mietverhältnis zu dem Mieter mit der Übergabe der Wohnung an den Nachmieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Denn nach den Bekundungen des Zeugen L., an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlaß hat, hatte der Geschäftsführer der Kl. am Tage des Auszugs der Bekl. aus der Wohnung damit sich einverstanden erklärt, daß die von der Bekl. benannte Nachmietinteressentin G. die Wohnung ab 1. Juli 1986 übernehmen solle. In Vollziehung dieser Absprache sollte die Bekl. das noch in ihrem Besitz befindliche Schlüsselpaar unmittelbar der Nachmieterin aushändigen.
Infolge dieser ohne Vorbehalt von der Kl. erteilten Zusage durfte die Bekl. davon ausgehen, daß das Mietverhältnis per Ende Juni 1986 beendet war. Insbesondere bestand seitens der Bekl. auf Grund des Verhaltens der Kl. keinerlei Anlaß zu der Annahme, diese würde die Wohnung der Nachmieterin zunächst zu wesentlich anderen Bedingungen zur Vermietung anbieten.
Zwar ist der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die Wohnung dem Nachmieter zu denselben Bedingungen zu überlassen wie dem die Wohnung zurückgebenden Mieter.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung erweiterter Mietbedingungen gegenüber dem Nachmieter gegen Treu und Glauben verstößt, kann hier aber dahingestellt bleiben.
Denn akzeptiert der Vermieter vorbehaltlos den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter und läßt er den Besitz an der Wohnung von dem Mieter unmittelbar auf den Nachmieter übertragen, dann darf der Mieter grundsätzlich davon ausgehen, daß der Nachmieter die Wohnung zu im wesentlichen unveränderten Mietbedingungen vermietet bekommt.
Es ist unter diesen Voraussetzungen Sache des Vermieters, ihm günstigere Mietbedingungen gegenüber dem Nachmieter durchzusetzen.
Gelingt ihm das nicht, haftet der Vormieter nicht hilfsweise. Diesem gegenüber ist das Mietverhältnis vielmehr mit der Übernahme der Wohnung durch den Nachmieter beendet.