Nachmieter mit drei Papageien muß akzeptiert werden
BGB §§ 242, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachmieter mit drei Papageien muß akzeptiert werden; Tierhaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Mieter berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, darf der Vermieter diesen nicht deshalb ablehnen, weil er drei Graupapageien in der Wohnung halten will.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Kl. haben sich unstreitig mit Schreiben vom 20. Dezember 1997 mit der vorfristigen Auflösung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt, wenn die Bekl. einen Nachmieter stellen. Die Kl. haben auch nicht bestritten, daß Frau B. bereit gewesen wäre, die Wohnung ab dem 17. Dezember 1997 zu einem Mietzins von 2.282 DM zu mieten. Den Kl. ist zwar zuzugeben, daß die Bekl. einen geeigneten Nachmieter stellen mußten, um aus dem Mietverhältnis vorfristig und folgenlos entlassen zu werden. Frau B. hätte jedoch die erhöhte Staffelmiete gezahlt. Nach dem eigenen Vortrag der Kl. haben sie diese Nachmieterin lediglich deswegen abgelehnt, weil diese drei (Groß ) Papageien in dem Eckzimmer in der Wohnung halten wollte. Die Bekl. haben jedoch im einzelnen dargelegt, daß es sich um Graupapageien gehandelt habe, bei denen es sich um Kleinstpapageien handele, die nicht lauter als ein Kanarienvogel seien. Die Kl. haben auf diesen Vortrag der Bekl. nicht erwidert, sondern sich lediglich pauschal auf den Standpunkt gestellt, es habe sich um Großpapageien gehandelt, ohne jedoch die Papageienart zu benennen. Mithin war von dem Vortrag der Bekl., daß es sich um Graupapageien gehandelt hat, auszugehen. Die Haltung von Kleintieren in Käfigen ist jedoch nicht von der Zustimmung des Vermieters abhängig (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 163) und kann somit auch kein Grund für die Ablehnung eines Nachmieters sein. Daß die vorgeschlagene Nachmieterin eine - unakzeptable - "Freiflughalle" für die Papageien im Eckzimmer habe einrichten wollen, haben die Kl. auf das Bestreiten der Bekl. nicht näher dargelegt.
Nach alledem wären die Kl. auf Grund ihrer mit Schreiben vom 20. Dezember 1997 abgegebenen Erlaubnis einer Nachmieterstellung durch die Bekl. verpflichtet gewesen, die geeignete Nachmieterin Frau B. zu akzeptieren. Daß die Kl. einen anderen Nachmieter gewählt haben, der einen geringeren Mietzins zahlt, haben die Bekl. zu vertreten, so daß sie somit auch keinen Schadensersatz für die Mietdifferenz schulden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermieter sind im Regelfall nicht verpflichtet, einer vorfristigen Auflösung des Mietverhältnisses unter Stellung eines Nachmieters zuzustimmen - tun sie es soch, müssen sie u. U. auch ein paar Papageien als Untermieter akzeptieren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten das langfristige Mietverhältnis vorzeitig gekündigt, woraufhin die Vermieter sich mit der Stellung eines geeigneten Nachmieters einverstanden erklärten. Die Mieter präsentierten daraufhin eine Nachmieterin, die zwar die geforderte Miete zahlen, aber zugleich auch drei Graupapageien in der Wohnung halten wollte. Das lehnten die Vermieter ab und fanden einen anderen Nachmieter, der freilich weniger Miete zahlte. Die Differenz klagten sie ein - ohne Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. Januar 2001 wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage ab und meinte, die Haltung von Kleintieren in Käfigen sei auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich. Einen solchen Nachmieter dürfe der Vermieter nicht ablehnen.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wir halten das Urteil für falsch. In der vom Amtsgericht zitierten Stelle bei Sternel heißt es ausdrücklich, daß eine Tierhaltung mit Außenwirkungen nicht genehmigungsfrei ist, wobei auf Störungen (Geräusche, Verschmutzungen) hingewiesen wird. Nun kann jeder Vogelliebhaber bestätigen, daß gerade bei Papageien solche Außenwirkungen unvermeidlich sind. Eine Belästigung der Mitmieter durch das laute Schreien der Vögel ist ebensowenig auszuschließen wie eine Verschmutzung, denn wer drei Papageien hält, läßt diese auch einmal fliegen. Allerdings hatten im Prozeß die ehemaligen Mieter behauptet, die Graupapageien seien nicht lauter als ein Kanarienvogel, was offenbar die Vermieter nicht bestritten hatten. Das hätten sie tun sollen.