Nachmieter
BGB §§ 535, 552, 162
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachmieter; Ersatzmieter; Vereitelung; treuwidrig; Ablehnung; Mietaufhebungsvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine treuwidrige Vereitelung der Nachmietergestellung liegt vor, wenn von den Nachfolgemietinteressenten eine Miete verlangt wird, die mehr als 60 % über der bisher gezahlten Miete liegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dadurch, daß sich die Kl. auf Vorschlag der Bekl. damit einverstanden erklärt hat, daß das Mietverhältnis vorzeitig aufgehoben wird, wenn sich ein geeigneter Nachmieter findet, ist zwischen den Parteien ein aufschiebend bedingter Mietaufhebungsvertrag geschlossen worden.
Die Bedingung der Weitervermietung gilt gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, da die Kl. den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Vermieter, der sich mit der vorzeitigen Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis bei Stellung eines geeigneten Ersatzmieters einverstanden erklärt hat, grundsätzlich nicht berechtigt sein soll, von den Nachfolgemietinteressenten den Abschluß eines neuen Mietvertrages zu veränderten Konditionen, insbesondere zu einem höheren Mietzins, zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf DWW 1992, 242). Eine treuwidrige Vereitelung des Eintritts der Bedingung liegt jedenfalls dann vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, von den Nachfolgemietinteressenten eine Miete verlangt wird, die mehr als 60 % über der bisher gezahlten Miete liegt. Bei einem derartig großen Unterschied zu der bisher gezahlten Miete kann von vornherein nicht erwartet werden, daß sich ein Mietinteressent findet, der bereit ist, einen Mietvertrag zu diesen Konditionen abzuschließen.
Da die Bekl. bereits etwa einen Monat vor ihrem Auszug der Kl. eine Vielzahl von Interessenten mitgeteilt hatte, die an einer sofortigen Anmietung zu den bisherigen Konditionen interessiert waren und der Abschluß eines neuen Mietvertrages mit einem der von der Bekl. genannten Interessenten bereits zum 1.9.1996 möglich gewesen wäre, muß die Kl. sich so behandeln lassen, als ob das Mietverhältnis zum 31.8.1996 einvernehmlich beendet worden wäre.