Nachmieter
BGB § 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachmieter; Treu und Glauben; Ablehnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangen berufliche Gründe einen Wohnungswechsel, ist der Mieter zur Nachmietergestellung berechtigt und handelt der Vermieter treuwidrig, wenn er einen akzeptablen Nachmieter ablehnt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. vermietete der Bekl. Wohnraum ab dem 1.7.1984 und auf drei Jahre befristet, dabei mit Verlängerungsklausel. Die Bekl. zog aus, weil sie aus beruflichen Gründen einen Wohnungswechsel vornehmen mußte und zahlte ab Oktober 1987 keine Miete mehr. Der Kl. beansprucht u. a. den jeweiligen Mietzins für die Monate Oktober 1987 bis einschließlich Januar 1988.
Die Bekl. trägt vor, mit dem Ablauf des Monats September 1987 aus dem Mietvertrag entlassen worden zu sein. Da sie beruflich bedingt die Wohnung habe wechseln müssen, habe sie dem Kl. einen Nachmieter gestellt, mit dem jener, vertreten durch seinen örtlichen Beauftragten, einen Vertrag abgeschlossen habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Keinen Anspruch besitzt der Kl. auf Mietzinszahlungen ab Oktober 1987. Die auf § 535 BGB gestützte Forderung ist nämlich deshalb nicht begründet, weil der Kl. sich jedenfalls so behandeln lassen muß, als ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien zum Ablauf des Monats September 1987 beendet worden ist, § 242 BGB. Es ist zwar zwischen den Parteien umstritten, ob ein Vertrag mit einem Nachmieter ab Oktober 1987 zustande gekommen ist, was ohne weiteres eine Entlassung der Bekl. aus dem Mietvertrag zur Folge gehabt hätte. Dieser Streit mag aber dahinstehen, denn der Kl. hat jedenfalls treuwidrig gehandelt, wenn er den Vertrag mit dem angebotenen Nachmieter nicht eingegangen ist. Die Bekl. hatte einen vernünftigen - beruflichen - Grund, sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen. Sie hat dem örtlichen Beauftragten des Kl. einen zum Vertragsabschluß bereiten Nachmieter angeboten. Daß dieser für den Kl. akzeptabel gewesen ist, ist nicht bestritten. Sodann die Bekl. weiterhin am Mietvertrag festzuhalten, verstößt gegen Treu und Glauben.