Nachlassspaltung bei Miteigentum an DDR-Grundstücken
BGB § 2087 Abs. 1, § 2361 Abs. 1; EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 235 § 1; RAG-DDR § 25 Abs. 2; ZGB-DDR § 365, § 372; FGG § 12, § 27 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage der Nachlaßspaltung und Ermittlung der Eigentumsverhältnisse, wenn dem Nachlaß einer vor dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasserin das Miteigentum von Grundstücken in der ehemaligen DDR zugerechnet wird.
2. Nachlaßspaltung tritt nicht ein, wenn das in der ehemaligen DDR befindliche Grundeigentum der Erblasserin im Zeitpunkt des Erbfalls enteignet war; Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz führen nicht zu einer Nachlaßspaltung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Erblasserin war in dritter, 1963 geschlossener Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ging als einziges Kind der Beteiligte zu 3 hervor. Aus der zweiten Ehe der Erblasserin ging die Beteiligte zu 2 hervor. Weitere Kinder hatte sie nicht. Am 22.11.1963 schlossen die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. 1977 erwarben sie eine Eigentumswohnung als Miteigentümer je zur Hälfte, die als Ehewohnung diente.
Am 3.8.1980 errichteten die Eheleute auf demselben Blatt jeweils von ihnen handschriftlich geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen wie folgt:
"Testament
Ich verfüge, daß nach meinem Ableben die gemeinsame Wohnung ... meinem Ehepartner ... allein vererbt wird. Das gleiche gilt für die gesamte Einrichtung."
Am 24.2.1981 verstarb die Erblasserin. Der Aktivnachlaß bestand im wesentlichen aus dem hälftigen Eigentumsanteil der Ehewohnung; der Reinnachlaß betrug 4.600 DM. Das Nachlaßgericht erteilte dem Beteiligten zu 1 am 6.3.1981 einen Erbschein, der ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Am 11.7.1994 gab der Beteiligte zu 1 dem Nachlaßgericht bekannt, daß die Erblasserin Miteigentümerin zu 3/4 an zwei in der früheren DDR gelegenen Grundstücken gewesen sei. Auf seinen Antrag erteilte das Nachlaßgericht am selben Tag einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1 als Alleinerben der Erblasserin bezüglich des unbeweglichen Vermögens in der ehemaligen DDR auswies. Den Verkehrswert der beiden im Bezirk Jena gelegenen Grundstücke gab der Beteiligte zu 1 mit 128.349 DM an.
Die Beteiligte zu 2 beantragte die Einziehung der Erbscheine vom 6.3.1981 und 11.7.1994. Sie ist der Auffassung, der Beteiligte zu 1 sei nicht Alleinerbe geworden; die Erblasserin habe nämlich im Testament vom 3.8.1980 nicht über ihren Eigentumsanteil an den in der früheren DDR gelegenen Grundstücken und damit nicht über ihren gesamten Nachlaß verfügt. Damit sei die Grundlage entfallen, auf der die Annahme der Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1 beruhe.
Mit Beschluß vom 23.9.1998 erließ das Nachlaßgericht einen Vorbescheid, in dem es ankündigte, die Erbscheine vom 6.3.1981 und 11.7.1994 als unrichtig einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu je 1/3 kraft Gesetzes beerbt worden sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 21.1.1999 wies das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit der Anweisung an das Nachlaßgericht zurück, die Erbscheine vom 6.3.1981 und 11.7.1994 einzuziehen. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz weitere Beschwerde ein und beantragte, die Beschlüsse des Landgerichts und des Nachlaßgerichts aufzuheben.
Mit Beschluß vom 9.2.1999 ordnete das Nachlaßgericht die Einziehung vom 6.3.1981 und 11.7.1994 als unrichtig unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts an. Sodann erteilte es am selben Tag auf Antrag der Beteiligten zu 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach dem die Erblasserin von den Beteiligten zu je 1/3 beerbt worden ist. Die Ausfertigungen der Erbscheine vom 6.3.1981 und 11.7.1994 gingen am 8.4.1999 beim Nachlaßgericht ein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. - 2. pp.
3. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Das Landgericht hat zutreffend das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und des Beteiligten zu 1 vom 3.8.1980 zur tatsächlichen Grundlage der Erbrechtslage gemacht und ist zu Recht dem nachträglichen Vorbringen des Beteiligten zu 1 nicht gefolgt, die Ehegatten hätten sich Anfang 1970 in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig ausdrücklich zu Alleinerben eingesetzt. Die Tatsachenfeststellung ist Sache des Tatrichters; ihre Nachprüfung ist grundsätzlich im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die Tatsachenwürdigung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die Beweisanforderungen zu hoch angesetzt oder vernachlässigt hat (vgl. BayObLGZ 1984, 208/211; st. Rspr.). Soweit das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme die Existenz eines gemeinschaftlichen Testamentes aus 1970 verneint, ist seine Tatsachenwürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist möglich und sogar naheliegend; zwingend muß sie nicht sein (vgl. BayObLG, FamRZ 1995, 1235/1236, st. Rspr.).
Das Landgericht hat auch zutreffend die Verfahrensweise des Nachlaßgerichtes beanstandet, die Einziehung des Erbscheins mittels Vorbescheid anzukündigen. Gemäß § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Nachlaßgericht von Amts wegen verpflichtet, die Einziehung des Erbscheins ohne Vorankündigung anzuordnen, wenn es zu der Überzeugung gekommen ist, daß dieser unrichtig ist (vgl. BayObLGZ 1994, 169/176).
b) Die Auslegung des Testaments vom 3.8.1980 durch das Landgericht erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil es übersehen hat, daß wegen der - wie von ihm angenommen - im Miteigentum der Erblasserin stehenden, in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücke Nachlaßspaltung eingetreten ist und es dessenungeachtet die Auslegungsregel des § 2087 BGB für beide Nachlaßteile herangezogen hat.
aa) Die Erblasserin ist 1981 verstorben. Nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für erbrechtliche Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland gestorben ist. Da das Landgericht davon ausgeht, daß zum Nachlaß auch Grundstücke gehören, die in der ehemaligen DDR gelegen sind, weist der Sachverhalt Beziehungen zum Recht der ehemaligen DDR auf, so daß zuerst das anzuwendende Recht zu ermitteln ist (BayObLGZ 1991, 103/104 f.). Welches Sachrecht anzuwenden ist, richtet sich nach den von der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Beitritt in Anlehnung an das internationale Privatrecht entwickelten interlokalen Kollisionsregeln (BGHZ 124, 270/272 f.; 128, 41/43). Im Erbrecht gilt danach die Regel, daß sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung richtet, in deren Geltungsbereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGHZ 124, 270/273). Gehören zum Nachlaß Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR - wie das Landgericht angenommen hat -, kommen insoweit in entsprechender Anwendung von Art. 28 EGBGB a. F. (Art. 220 Abs. 1 EGBGB, jetzt Art. 3 Abs. 3 EGBGB n. F.) die "besonderen Vorschriften" zur Anwendung, insbesondere § 25 Abs. 2 RAG-DDR. Nach dieser Norm bestimmten ab 1.1.1976 sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der ehemaligen DDR befinden, nach deren Recht, also für Erbfälle nach dem 1.1.1976 nach dem ZGB-DDR. An einer auf diese Weise eingetretenen Nachlaßspaltung hat sich durch die Vereinigung Deutschlands nichts geändert (BGH, FamRZ 1995, 481; BayObLG, FamRZ 1997, 391).
bb) Die Nachlaßspaltung hat zur Folge, daß die in der ehemaligen DDR gelegenen, unter § 25 Abs. 2 RAG-DDR fallenden Gegenstände einen selbständigen Nachlaß bilden, bei dem sich die Erbfolge im Grundsatz nach den Regeln des ZGB-DDR richtet, während der übrige Nachlaß den Regeln des BGB unterliegt. Die Erbfolge ist hinsichtlich der verschiedenen Nachlaßteile je für sich zu beurteilen. Der Erblasser kann die Erbfolge für jeden Nachlaßteil gesondert regeln; er kann hinsichtlich des einen Teils kraft Gesetzes, hinsichtlich des anderen kraft letztwilliger Verfügung beerbt werden (BayObLG, FamRZ 1997, 391/392; OLG Hamm, FamRZ 1998, 121/122).
cc) Diese Grundsätze hat das Landgericht verkannt. Es hat allein in Anwendung der Auslegungsregeln des § 2087 BGB aus dem Umstand, daß die Erblasserin über das Grundeigentum in der ehemaligen DDR nicht testiert habe, den Schluß gezogen, daß die Zuordnung des Wohnungseigentumsanteils an den Beteiligten zu 1 nicht als dessen Alleinerbeneinsetzung angesehen werden kann. Es hat bei der Auslegung des Testaments vom 3.8.1980 nicht beachtet, daß nicht nur das der Nachlaßspaltung unterliegende Grundvermögen in der ehemaligen DDR als selbständiges Sondervermögen zu behandeln ist, sondern auch das übrige, von § 25 Abs. 2 RAG-DDR unberührte Vermögen.
(1) Das Landgericht nimmt - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend an, daß die Erblasserin im Testament vom 3.8.1980 nicht über in der ehemaligen DDR gelegenes Grundvermögen testiert hat. Diese Auslegung ist nach dem für diese Frage maßgeblichen § 372 ZGB-DDR (§ 25 Abs. 1 RAG-DDR) nicht zu beanstanden. Zwar ist im Fall der Nachlaßspaltung regelmäßig davon auszugehen, daß der Erblasser sein gesamtes Vermögen und damit auch die verschiedenen Erbstatuten unterliegenden Nachlaßteile insgesamt erfassen will, wenn er in einer letztwilligen Verfügung Erben einsetzt, ohne über den Umfang der Einsetzung eine nähere Bestimmung zu treffen (vgl. BayObLGZ 1995, 79/89). Das ist aber vorliegend gerade nicht der Fall: Im gemeinschaftlichen Testament vom 3.8.1980 ist von Grundvermögen der Erblasserin in der DDR nicht die Rede; vielmehr wird der überlebende Ehegatte ausdrücklich auf einen bestimmten Nachlaßgegenstand, nämlich den jeweiligen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Ehewohnung (samt Einrichtung) eingesetzt. Da Gegenstand und Umfang des Ehegattentestaments ausdrücklich darauf beschränkt sind, fehlt es an einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin über etwa in der DDR vorhandenes Grundeigentum.
(2) Die daraus vom Landgericht gezogene Folgerung für den dem BGB unterliegenden Nachlaßteil, im wesentlichen der Miteigentumsanteil an der Ehewohnung, ist rechtsfehlerhaft. Im Fall einer Nachlaßspaltung ist jeder der Nachlaßteile als selbständiges Sondervermögen anzusehen und deshalb so zu behandeln, als ob er der gesamte Nachlaß wäre (BayObLG, FamRZ 1994, 723/724 m. w. N.). Deshalb ist die Erbfolge hinsichtlich der verschiedenen Nachlaßteile je für sich zu beurteilen, also für den Mit-eigentumsanteil der in der Bundesrepublik gelegenen Ehewohnung nach BGB. Diese Beurteilung ist bei Erteilung des Erbscheins vom 6.3.1981 zutreffend gemäß § 2087 Abs. 1 BGB vorgenommen worden. Da es sich bei dem hälftigen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung um den we-sentlichen Teil des in der Bundesrepublik gelegenen Nachlasses handelt, ist der damit bedachte Beteiligte zu 1 als Alleinerbe anzusehen. Auch un-ter der Voraussetzung, daß die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vom 3.8.1980 Miteigentümerin von DDR Grundstücken war, ist der Beteiligte zu 1 aufgrund des Testaments vom 3.8.1980 Alleinerbe geworden. Daher sind die Entscheidungen der Vorinstanzen vom 23.9.1998 und 21.1.1999 aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen (vgl. BayObLGZ 1994, 169/177), den danach unrichtigen Erbschein vom 9.2.1999 einzuziehen (§ 2361 Abs. 1 BGB).
c) Der Senat kann über den mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins, der auch die Erbfolge in das in der ehemaligen DDR gelegene unbewegliche Vermögen nach dem ZGB-DDR bezeugen soll, schon deswegen nicht selbst entscheiden, weil die Vorinstanzen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen haben, ob überhaupt Nachlaßspaltung eingetreten ist. Dazu hat aber Anlaß bestanden, weil nach dem Akteninhalt fraglich ist, ob die Erblasserin im Zeitpunkt des Erbfalls (24.2.1981) überhaupt Miteigentümerin der im Bezirk Jena gelegenen Grundstücke gewesen ist: Nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 sind diese Grundstücke 1994 nach dem Vermögensgesetz rückübereignet worden. Aus dem Schreiben des Ausgleichsamts N. vom 10.1.1995 ergibt sich, daß der Erblasserin Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden ist. Danach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Erblasserin durch die DDR-Behörden enteignet worden ist und im Zeitpunkt des Erbfalls am 24.2.1981 nicht mehr Miteigentum an den Grundstücken in der ehemaligen DDR hatte. In diesem Fall wäre dieses nicht vom Nachlaß erfaßt. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz auf Rückerstattung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VermG) kön-nen nicht zu einer Nachlaßspaltung führen (BGH, DtZ 1996, 84/85 f., vgl. Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1922 Rn. 50). Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 ist daher zunächst aufzuklären, ob die Erblasserin am 24.2.1981 Miteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundvermögens im Bezirk Jena gewesen ist.
Es erscheint sachgerecht, daß die entsprechenden Ermittlungen durch das Nachlaßgericht durchgeführt werden, das über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 neu zu befinden hat; aus diesem Grunde wird die Sache an das Nachlaßgericht zurückverwiesen.