Nachlasspflegschaft
VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a; VerwalterVO vom 11. Dezember 1968 § 1 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachlasspflegschaft; Verkaufsvoraussetzungen; Verwaltungspraxis; unredlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; zwangsverwaltetes Grundstück; Erwerber; Erkundigungspflicht; anderweitige Befriedigungsmöglichkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine offensichtlich rechtswidrige, auf internen Anweisungen beruhende Verwaltungsübung, die in bewußter Abkehr vom DDR-Recht und in diskriminierender Absicht den Zugriff auf Vermögenswerte von "Republikflüchtlingen" erleichtern soll - hier bewußter Verzicht auf die gesetzlichen Verkaufsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 der Verwalter Verordnung - ist keine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG.
2. Angesichts der strikten Abgrenzung und Abschottung der Zuständigkeiten des staatlichen Verwalters als eines bloßen Ausführungsorgans und des Rats des Kreises als rechtlicher Prüfungsinstanz bei dem Verkauf zwangsverwalteter Grundstücke trifft einen Erwerber, der zugleich Organ des staatlichen Verwalters ist, keine Verpflichtung, sich danach zu erkundigen, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 1 Abs. 2 der Verwalter-Verordnung - keine anderweitige Befriedigungsmöglichkeit offener Forderungen - tatsächlich vorgelegen haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl., der im November 1947 das Gebiet der späteren DDR verließ, begehrt die Rückübertragung des Grundstücks H. 124 b in L. nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Das 838 m2 große, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück stand seit 1935 im Eigentum der Eltern des Kl., die dieser im Jahre 1963 beerbte. Die damals noch unverheiratete Beigeladene bewohnte das Haus seit 1962 zunächst als Mieterin; der Beigeladene war seinerzeit stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde. Auf Anregung des Rats der Gemeinde ordnete das zuständige staatliche Notariat im August 1964 eine Nachlaßpflegschaft für das streitige Grundstück an; der Kl. stand mit dem Nachlaßpfleger im schriftlichen Kontakt und bat ihn, zunächst das Grundstück für ihn weiter zu verwalten. Dabei blieb es bis zur Beendigung der privaten Verwaltung im September 1968 durch den ursprünglich bestellten Nachlaßpfleger. Auf Ersuchen des Rats des Kreises N. wurde in der Folgezeit im Juni 1972 im Grundbuch der Vermerk über die staatliche Verwaltung des Grundstücks durch die Gemeinde L. nach der Verwalterverordnung vom 11. Dezember 1968 eingetragen.
Im Dezember 1973 beantragten die seit September 1973 miteinander verheirateten Beigeladenen beim Rat des Kreises den Kauf des Hauses. Dieser befürwortete den Antrag und bat unter Erwähnung der Amtsstellung des Beigeladenen, der inzwischen Bürgermeister der Gemeinde L. geworden war, den Rat des Bezirks im März 1974 um Entscheidung. Dieser stimmte mit Schreiben vom 26. Juni 1974 "ausnahmsweise" zu. Mit Kaufvertrag vom 11. Dezember 1974 erwarben die Beigeladenen das Grundstück für 14.600 M; dieser Preis entsprach der amtlichen Taxe. Der Einheitswert des Grundstücks betrug 8.700 M. Bei dem Verkauf trat für die Gemeinde als den staatlichen Verwalter anstelle des Beigeladenen die stellvertretende Bürgermeisterin auf. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde am 10. April 1975 erteilt. Die Beigeladenen sind im Grundbuch eingetragen.
Den Restitutionsantrag des Kl. lehnte das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 28. September 1992 ab, weil die Beigeladenen das Grundstück redlich erworben hätten. Mit der gleichen Begründung wurde auch sein Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht Gera nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der frühere Mitarbeiter der Räte des Kreises und des Bezirks sowie die ehemalige stellvertretende Bürgermeisterin der Gemeinde über das Zustandekommen des Kaufvertrages vernommen worden sind, mit Urteil vom 13. Januar 1999 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Bekl. zur Rückübertragung des Grundstücks an den Kl. verpflichtet. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Das angegriffene Urteil steht nicht im Einklang mit Bundesrecht. Da mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muß die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Streitgegenstand der Revision ist allein die Frage, ob die Rückübertragung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 VermG ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Verletzung von Bundesrecht verneint. Zwar haben die Beigeladenen das streitige Grundstück unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR erworben (1.). Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Rechtsverstoß sei den Beigeladenen bekannt oder fahrlässig unbekannt gewesen; die Voraussetzungen für eine Beweislastentscheidung zu ihren Lasten lagen ebenfalls nicht vor (2.). Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO als im Ergebnis richtig (3.).
1. Ohne Rechtsverstoß ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Verkauf des Grundstücks gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben ..., vom 11. Dezember 1968 (GBl.-DDR 1969 II, S. 1) - VerwalterVO - verstoßen hat. Der Rechtserwerb stand damit objektiv nicht in Einklang mit der DDR Rechtsordnung (§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG).
a) Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lagen weder die erste noch die zweite Verkaufsalternative des § 1 Abs. 2 VerwalterVO vor. Das Grundstück mit einem Einheitswert von 8.700 M war nicht mit dinglichen Rechten belastet, so daß die Überschuldung als Rechtfertigung für den Verkauf ausschied. Es gab auch keine offenen Forderungen, die auf andere Weise als durch den Verkauf des Grundstücks nicht zu befriedigen waren. Das Verwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Auslegung des DDR-Rechts dargelegt, daß die relativ geringe Forderung der Beigeladenen zu 2 aus dem erheblich höheren Bankguthaben des Kl. hätte beglichen werden können und dies durch die Anweisung Nr. 13/68 des DDR-Ministeriums der Finanzen über die Führung von Vermögensverzeichnissen für das durch staatliche Treuhänder verwaltete Vermögen ... nicht ausgeschlossen war.
b) Der darin liegende objektive Rechtsverstoß wird auch nicht dadurch beseitigt, daß nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine auf internen Anweisungen beruhende ständige Praxis bestanden hat, derartige Verrechnungsmöglichkeiten bei Republikfluchtfällen nicht in Anspruch zu nehmen und den Grundstücksverkauf dadurch nicht abzuwenden. Eine derartig gegen Rechtsvorschriften der DDR verstoßende Verwaltungspraxis ist keine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Sie kann damit kein objektiv-rechtlicher Maßstab für die Redlichkeitsbeurteilung gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG sein. Zwar ist bei der Beurteilung der DDR-Rechtsordnung maßgeblich auf die Rechtswirklichkeit abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im Zusammenhang mit schädigenden Maßnahmen gegen "Westeigentümer" im Rahmen von § 1 Abs. 3 VermG entschieden, daß "eine in bewußter Abkehr vom Gesetzesrecht und in diskriminierender Absicht erfolgte ständige Praxis nicht als ein Teil der gelebten Rechtswirklichkeit begriffen werden darf, auf die abzustellen ist, wenn die Abweichung einer Maßnahme von der DDR-Rechtsordnung in Frage steht" (Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 30.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 142 S. 432 [436] = ZOV 1998, 216. Für Fälle, in denen zu einer solchen ständigen Praxis sogar durch Richtlinien angeleitet wurde, gilt - so hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt - nichts anderes, weil deren Befolgung allein nicht die Beurteilung rechtfertige, bei der Maßnahme sei alles mit rechten Dingen zugegangen. Entscheidend ist vielmehr, ob der manipulative staatliche Vermögenszugriff in bewußter Abweichung von der durch die DDR selbst gesetzten, nach außen aufrechterhaltenen Rechtsordnung mit dem Ziel "gruppengerichteter Diskriminierung" erfolgt ist (Urteil vom 5. März 1998, a.a.O.). Dasselbe hat das Bundesverwaltungsgericht auch für sogenannte Ausreisefälle und die dortige Verwaltungspraxis bekräftigt (Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 [313 f.] = ZOV 1996, 213). Diese zu § 1 Abs. 3 VermG aufgestellten Grundsätze sind entsprechend auch für die Beurteilung der Redlichkeit des Erwerbs im Hinblick auf objektive Verstöße gegen das DDR-Recht gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG anzuwenden. Denn die Regelbeispiele in § 4 Abs. 3 VermG sind - was die objektive Tatbestandsseite anbelangt - den in § 1 Abs. 3 VermG enthaltenen Tatbestandsmerkmalen angenähert (Holst/Liedtke in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, VermG, § 4 Rn. 147), so daß insoweit die entsprechende Übertragung der zu § 1 Abs. 3 VermG entwickelten Grundsätze gerechtfertigt ist.
Für den Begriff der "ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis" kann nichts anderes gelten als für Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Verfahrensgrundsätze. Alle drei Begriffe sind Elemente der "DDR-Rechtsordnung", für die ohnehin ein fließender Übergang zwischen Rechtsnormen und Verwaltungsanordnungen kennzeichnend ist. Für alle drei in § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG aufgeführten Unterbegriffe der DDR-Rechtsordnung gilt somit die Maßgeblichkeit der Rechtswirklichkeit in gleicher Weise, also die vorrangige Beachtlichkeit der praktischen Anwendung. Das bedeutet einerseits, daß insgesamt nur Verstöße relevant sind, die den zielgerichteten Zugriff auf das Eigentum ermöglichen sollen, also objektiv manipulativen Charakter tragen. Andererseits bedeutet die Qualifizierung der Verwaltungspraxis als Teil der DDR Rechtsordnung, daß jedenfalls eine Praxis, die in bewußter Abkehr von Gesetzesrecht und in diskriminierender Absicht erfolgte, nicht als ein Teil der gelebten Rechtswirklichkeit begriffen und deshalb für die Beurteilung eines Verstoßes gegen die DDR Rechtsordnung nicht als die Unredlichkeit ausschließender Maßstab herangezogen werden darf. Die von der Zeugin E. im Rahmen der Beweisaufnahme geschilderte, § 1 Abs. 2 VerwalterVO zu Lasten der "Republikflüchtlinge" schlichtweg ignorierende angebliche Praxis - die zudem auf interne, geheimzuhaltende Anweisungen zurückzuführen sein soll - stellte eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "gruppengerichtete Diskriminierung" dar und hätte deshalb die Unbeachtlichkeit dieser behaupteten ständigen Praxis im Rahmen von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG zur Folge. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht die angebliche Verwaltungspraxis als ungeeigneten Maßstab für die Übereinstimmung des Grundstücksverkaufs mit der DDR-Rechtsordnung angesehen.
c) Im Hinblick auf die Einwände der Beigeladenen stellt der Senat in diesem Zusammenhang klar, daß sich aus den genannten Umständen der erforderliche objektiv manipulative Charakter des Zugriffs auf den streitigen Vermögenswert ergibt.
2. Zu Unrecht und unter Verletzung von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, die Beigeladenen hätten diesen Rechtsverstoß gekannt oder kennen müssen bzw. es bestünden insoweit - mangels endgültiger Aufklärbarkeit - greifbare Anhaltspunkte zu ihren Lasten.
a) Soweit das Verwaltungsgericht hierzu auf die "exakte Kenntnis" des Beigeladenen zu 1 als "Hauptfunktionär" des staatlichen Verwalters und damit auf die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 VerwalterVO abstellt, hat es ersichtlich nur die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im Auge, trifft aber keine den Senat bindenden Feststellungen hinsichtlich der allein maßgeblichen Kenntnis des konkreten Rechtsverstoßes. Die bloße Kenntnis der Rechtsvorschrift allein reicht für § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht aus (Beschluß vom 22. April 1994 - BVerwG 7 B 188.93 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 8 S. 11 = ZOV 1994, 318). Es genügt auch nicht, daß der Beigeladene das Fehlen der ersten gesetzlichen Verkaufsalternative in § 1 Abs. 2 VerwalterVO - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - positiv gekannt hat; denn allein die mangelnde Überschuldung des Grundstücks macht den Verkauf noch nicht rechtswidrig.
b) Zu der somit maßgeblichen zweiten Verkaufsalternative des § 1 Abs. 2 VerwalterVO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Beigeladene habe fahrlässig nicht gewußt, daß die offene Forderung in Höhe von maximal 657 M aus vorhandenen Bankguthaben des Kl., die bei dem Rat des Kreises geführt worden seien, hätte beglichen werden können. Den Pflichtverstoß und damit den Fahrlässigkeitsvorwurf hat das Verwaltungsgericht damit begründet, der Beigeladene zu 1 hätte sich als Bürgermeister der das Grundstück verwaltenden Gemeinde vergewissern müssen, ob die zweite rechtliche Möglichkeit für die Veräußerung staatlich verwalteter Grundstücke vorgelegen habe. Der so begründete strengere Redlichkeitsmaßstab verletzt Bundesrecht.
Das Verwaltungsgericht hat selbst zutreffend festgestellt, daß der staatliche Verwalter und damit auch der Beigeladene "keinen exakten Einblick in die Vermögensverhältnisse des zwangsverwalteten Vermögens" hatte, weil die Verzeichnisse und Unterlagen, die Aufschluß über die Vermögenslage der Eigentümer zwangsverwalteter Grundstücke gaben, allein bei den Räten der Kreise geführt wurden (vgl. Ordnung zur Füh-rung von Akten, die mit der Verordnung vom 11. Dezember 1969 im Zu-sammenhang stehen [Schriftenreihe BARoV, Heft 11, Dok. 41, S. 363 ff.]). Nur die Räte der Kreise hatten ein Einsichtsrecht, prüften und beurteilten die Verkaufsvoraussetzungen (Winkler VIZ 1997, 69 [72]); der staatliche Verwalter hingegen beschränkte sich "auf die körperliche Verwaltung des Vermögenswerts". Bezieht man in diese Aufgabenbeschreibung - worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist - ein, daß diese abgegrenzten Zuständigkeiten in lediglich intern herausgegebenen Verfahrensgrundsätzen geregelt und nur auf Kreisebene zugänglich waren (vgl. Hinweise vom 20. März 1969 zur Durchführung der Verordnung vom 11. Dezember 1968 [Schriftenreihe BARoV, Heft 11, Dok. 13]) und daß die Auskunftserteilung - auch gegenüber den Treuhändern - beschränkt war (vgl. 1. Information vom 5. Februar 1969 in Verbindung mit den Hinweisen zur Führung der Gespräche mit privaten Gläubigern in der DDR vom 23. Juni 1969 [Schriftenreihe BARoV, Heft 11, Dok. 9 S. 62 und Dok. 21]), so entbehrt die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Beigeladenen habe in seiner Eigenschaft als Organ des staatlichen Verwalters eine Erkundigungspflicht getroffen, einer hinreichenden tatsächlichen und DDR-rechtlichen Grundlage. Die Begründung verschärfter Informationsverpflichtungen verkennt die rigorose Abschottung der Zuständigkeitsbereiche des staatlichen Verwalters als bloßem ausführenden Organ einerseits und des Rats des Kreises als rechtlicher Prüfungsinstanz andererseits.
Daß der Beigeladene gleichwohl positive Kenntnisse von dem Fehlen (auch) der zweiten Verkaufsalternative des § 1 Abs. 2 VerwalterVO gehabt hätte, hat das Verwaltungsgericht weder festgestellt noch ausgeschlossen. Es hat insoweit vielmehr keine Ermittlungen durchgeführt. Zwar heißt es auf Seite 16 des angefochtenen Urteils, daß der Beigeladene keinen Einblick in die exakten Vermögensverhältnisse gehabt habe. Damit steht jedoch noch nicht fest, daß der Beigeladene - etwa über persönliche Kontakte zu seinerzeit einsichtsbefugten Personen - tatsächlich keine näheren Kenntnisse erlangt hätte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den damit verbundenen Fragenbereich von vornherein aus seiner Sachverhaltsaufklärung ausgeklammert, weil es rechtsirrig von der verschärften Pflichtenlage des Beigeladenen und dem daraus resultierenden Fahrlässigkeitsvorwurf ausgegangen ist. Diese Verengung der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen wird dadurch belegt, daß das Verwaltungsgericht im Verhandlungstermin vom 13. Januar 1999 einen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hatte, es könne als wahr unterstellt werden, daß der Beigeladene keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Kl. gehabt habe; vielmehr komme es maßgeblich darauf an, ob er hätte erkennen müssen, daß die Verkaufsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
c) Traf den Beigeladenen jedoch in Wahrheit keine Pflicht zur Erkundigung nach den Vermögensverhältnissen des Kl., so wird damit zugleich einer abschließenden Entscheidung durch den Senat der Boden entzogen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich daneben keine weiteren tragfähigen Feststellungen getroffen, die die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Beigeladenen begründen könnten. Das angefochtene Urteil ergibt im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch keine tragfähige Basis für eine Beweislastentscheidung zugunsten des Kl. und zu Ungunsten der Beigeladenen. Eine Beweislastentscheidung setzt voraus, daß der entscheidungserhebliche Sachverhalt umfassend aufgeklärt worden ist und danach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nicht mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Eine derartige Unerweislichkeit des redlichen Erwerbs wirkt sich (nur) dann zuungunsten des Erwerbers - hier also der Beigeladenen - aus, wenn greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit vorlagen (Beschluß vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 22 S. 51 f.). Da das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - den subjektiven Tatbestand des § 9 Abs. 3 Buchst. a VermG aufgrund der irrigen Annahme eines Fahrlässigkeitsvorwurfs nicht abschließend aufgeklärt hat, scheidet im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Beweislastentscheidung aus. Dies zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
3. Die Zurückverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zwar angedeutet - aber letztlich offengelassen -, daß ein weiterer Rechtsverstoß bereits in der Anwendung der Verwalter-Verordnung vom 11. Dezember 1968 als solcher liegen könne, weil der Kl. in Wahrheit die sowjetisch besetzte Zone im Jahre 1947 möglicherweise nicht illegal verlassen habe. Es kann dahinstehen, ob der Beigeladene diesen - unterstellten - Rechtsverstoß bei der Anwendung der Verwalter-Verordnung hätte erkennen können. Denn die Bestellung des staatlichen Verwalters auf der Grundlage der Verwalter-Verordnung ist ein für das vorliegende Verfahren gemäß Art. 19 EV mangels offenkundiger schwerwiegender rechtsstaatlicher Mängel als wirksam hinzunehmender Verwaltungsakt der DDR, der nicht nur die Anordnung der staatlichen Verwaltung als solche, sondern auch ihre Rechtsgrundlage mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten bestandskräftig abdeckt.
4. Bei der somit gebotenen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht aufzuklären haben, ob der Beigeladene nicht nur die fehlende Überschuldung des Grundstücks, sondern auch die anderweitige Befriedigungsmöglichkeit offener Forderungen kannte oder hätte kennen müssen. Erst wenn die Ermittlungsbemühungen weder in der einen noch in der anderen Richtung eine hinreichend sichere Überzeugung verschaffen können, wird das Verwaltungsgericht auf die Grundsätze einer Beweislastentscheidung zurückgreifen dürfen. Dabei wird dem von ihm herangezogenen Umstand der vermeintlich "raschen Initiative" des Beigeladenen zum Kauf des Grundstücks im Hinblick auf die bereits vielen Jahre als Mieterin in dem Haus wohnende Ehefrau des Beigeladenen nur geringe Bedeutung zukommen. Bei der im Vordergrund stehenden Bewertung des Aussagegehalts der nur "ausnahmsweisen" Zustimmung des Rats des Bezirks im Schreiben vom 26. Juni 1974 wird das Verwaltungsgericht auch berücksichtigen (und gegebenenfalls ermitteln) müssen, weshalb es überhaupt zu der Einschaltung des Rats des Bezirks in die an sich allein dem Rat des Kreises obliegende Verkaufsangelegenheit gekommen ist; denn dieser Hintergrund kann für die im Rahmen der Beweislastentscheidung möglicherweise ausschlaggebende Bedeutung dieser mehrdeutigen Formulierung und ihre Qualifizierung als greifbarer Anhaltspunkt zu Lasten der Beigeladenen erheblich sein.