Nachlaß
WEG §§ 16, 28; BGB §§ 1967, 1978, 1990, 1991; ZPO § 780
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Nachlaß; Erbe; Haftung; Wohngeldschulden; Unzulänglichkeit
Leitsätze
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1. Erhebt der Erbe eines Wohnungseigentümers die begründete Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses, sind auch die Wohngeldschulden, die aus Eigentümerbeschlüssen nach dem Erbfall herrühren, Nachlaßverbindlichkeiten, für die der Erbe nur beschränkt haftet.
2. Für die Haftungsbeschränkung kommt es nicht entscheidend darauf an, wieviel Zeit seit dem Erbfall verflossen ist, ob sich der Erbe inzwischen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen ließ und ob er die Wohnung behalten will.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. sind die Wohnungseigentümer einer aus 13 Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die beiden Ag. und ihr Bruder sind die Erben ihres am 30. oder 31.12.1996 verstorbenen Vaters, eines Wohnungseigentümers, und seit dem 10.3.1997 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Ast. machen gegen die Ag. aufgrund der am 28.4.1998 beschlossenen Jahresabrechnung für 1997 restliches Wohngeld von 566,23 DM und aufgrund des am selben Tage beschlossenen Wirtschaftsplans für 1998 monatliche Wohngeldvorauszahlungen von 170 DM, insgesamt 2.040 DM, geltend. Die Forderung von 2.606,23 DM nebst Zinsen ist der Höhe nach unstreitig; es geht im vorliegenden Verfahren darum, ob die Ag. für die Wohngeldschulden unbeschränkt oder als Erben beschränkt auf den Nachlaß haften, oder ob der Antrag deshalb überhaupt abzuweisen ist.
Das Konkursgericht lehnte den Antrag der Ag., über den Nachlaß des Erblassers das Konkursverfahren zu eröffnen, mit Beschluß vom 19.5.1998 ab, da keine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse vorhanden sei. Zuvor hatte ein Gutachter im Auftrag des Konkursgerichts festgestellt, daß der Nachlaß überschuldet sei.
Die Ag. beantragen in erster Linie, den Zahlungsantrag abzuweisen. Hilfsweise beantragen sie, ihnen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten. Es handle sich bei den Wohngeldschulden um Nachlaßverbindlichkeiten, da sie nicht beabsichtigten, die Wohnung zu behalten. Schließlich erheben sie die Einrede, daß der Nachlaß zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreiche, daß er vielmehr erschöpft sei.
Das Amtsgericht Nürnberg hat die Ag. mit Beschluß vom 4.12.1998 als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Ast. den begehrten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Auf die sofortige Beschwerde der Ag. hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 12.4.1999 die Verpflichtung aufrechterhalten, den Ag. aber die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten. Die Ag. haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung des Antrags als unzulässig erstreben, da der Nachweis der Überschuldung und Dürftigkeit des Nachlasses geführt sei. Die Ast. haben Anschlußrechtsbeschwerde erhoben; sie wollen den Wegfall des Vorbehalts erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die beiden Rechtsmittel sind zulässig, das der Ast. in entsprechender Anwendung von § 521 Abs. 1, § 556 Abs. 1 ZPO als unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde (vgl. BGH Rpfleger 1985, 409 f. m. w. N.; BayObLG WE 1991, 24 f.). Das Rechtsmittel der Ast. ist unbegründet, das der Ag. nur zum geringen Teil begründet. ... 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält jedenfalls im Ergebnis im wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung stand; statt des bloßen Vorbehalts der Haftungsbeschränkung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO ist jedoch auszusprechen, daß die Leistung nur aus dem Nachlaß zu bewirken ist.
a) Zu Recht beurteilt das Landgericht die geltend gemachten Wohngeldansprüche auf seiten der Ag. als Nachlaßverbindlichkeiten, auf die die Vorschriften der §§ 1975 ff. BGB über die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß anzuwenden sind.
(1) Es ist allgemein anerkannt, daß zu den Nachlaßverbindlichkeiten neben den in § 1967 Abs. 2 BGB genannten Schulden als sog. Nachlaßerben- oder Nachlaßverwaltungsschulden auch Verbindlichkeiten gehören können, die der Erbe in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses selbst eingegangen ist (vgl. BGHZ 32, 60/64; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. Rn. 8; Staudinger/Marotzke BGB 13. Aufl. Rn. 30 und 42, jeweils zu § 1967). Auf solche Verbindlichkeiten sind auch die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung einschließlich der prozessualen Bestimmungen der §§ 780 ff. ZPO anzuwenden (Staudinger/Marotzke § 1967 Rn. 30).
(2) Wohngeldschulden rühren aus der Verwaltung der Eigentumswohnung und des gemeinschaftlichen Eigentums her (vgl. § 16 Abs. 2 WEG; BayObLGZ 1991, 93). Sie werden, auch wenn sie durch nach dem Erbfall gefaßte Eigentümerbeschlüsse begründet wurden, von der Rechtsprechung und der Literatur unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlaßverbindlichkeiten behandelt. Dabei wird vor allem darauf abgestellt, ob sich der Erbe entschlossen hat, die Wohnung zu behalten (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 177 f.; OLG Köln NJW-RR 1992, 460 f.; Palandt/Edenhofer § 1967 Rn. 5; Bärmann/Pick WEG 7. Aufl. § 16 Rn. 104 a. E.; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 174).
b) Dem folgt in seiner Begründung auch das Landgericht; doch kommt es auf die dortigen Erwägungen nicht entscheidend an. Bei den Wohngeldschulden handelt es sich schon deshalb um Nachlaßverbindlichkeiten, weil die Ag. sich mit Erfolg auf die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses (§ 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB) berufen.
(1) Nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Erbe diese Einrede unter anderem dann erheben, wenn die Anordnung der Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens (hier nach der bis zum 31.12.1998 bestehenden Rechtslage des Nachlaßkonkursverfahrens) mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse nicht tunlich ist. Dem ist der Fall gleichzustellen, daß das Konkursgericht wie hier die Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahrens gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 KO (jetzt § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt hat (BGH NJW-RR 1989, 1226 f.; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 780 Rn. 3 Fn. 4). Bei der Entscheidung über die vom Erben erhobene Dürftigkeitseinrede ist dies für das Wohnungseigentumsgericht bindend (vgl. BGH a. a. O.; MünchKomm/Siegmann BGB 3. Aufl. Rn. 3, Palandt/Edenhofer Rn. 2, jeweils zu § 1990). Die Einrede kann auch von einzelnen Miterben erhoben werden, die vom Gläubiger im Wege der Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in Anspruch genommen werden (Staudinger/Marotzke § 1990 Rn. 45). Daneben steht dem einzelnen Miterben bis zur Teilung des Nachlasses zur Beschränkung seiner Haftung auch die Einrede des § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Seite; hier ist der Nachlaß, soweit es sich um die Eigentumswohnung handelt, noch nicht geteilt.
(2) Die von den Ag. erhobene Dürftigkeitseinrede hat gemäß § 1991 Abs. 2 BGB eine rückwirkende Sonderung von Nachlaß und Eigenvermögen der Erben zur Folge; außerdem finden gemäß § 1991 Abs. 1 BGB auf die Verantwortlichkeit des Erben für die Verwaltung des Nachlasses und auf den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 BGB Anwendung. Beim Wohngeld handelt es sich um Aufwendungen im Sinne von § 1978 Abs. 3 und § 670 BGB, die sich aus der Verwaltung des Wohnungseigentums ergeben und von dem Eigentümer zu bestreiten sind. Der Erbe konnte für von ihm bezahltes Wohngeld nach den genannten Vorschriften Ersatz aus dem Nachlaß verlangen (vgl. RGZ 90, 91/94 f.; BGHZ 8, 222/229; 32, 60/64; OLG Hamburg NJW-RR 1986,177 f.; Staudinger/Marotzke § 1967 Rn. 42). Hat er das Wohngeld noch nicht beglichen, so kann er unter den genannten Voraussetzungen gemäß § 257 BGB Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, die dann aus dem Nachlaß zu befriedigen ist (vgl. RGZ a. a. O.; Palandt/Edenhofer § 1967 Rn. 8 a. E.). Daraus, und aus der Bestimmung des § 224 Abs. 1 Nr. 1 KO (jetzt § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO), folgt, daß es sich bei den hier geltend gemachten Wohngeldschulden um Nachlaßverbindlichkeiten handelt, und dies nicht nur, wenn die Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, sondern kraft der Verweisung in § 1991 Abs. 1 BGB auch dann, wenn dem Erben die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht.
Anhaltspunkte dafür, daß die Ag. die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bereits endgültig verloren hätten (vgl. § 1994 Abs. 1 Satz 2, § 2005 Abs. 1 Satz 1, § 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB), sind nicht gegeben.
(3) Auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts kommt es somit nicht mehr entscheidend an. Der Eigenschaft der Wohngeldschulden als Nachlaßverbindlichkeiten steht hier insbesondere nicht im Wege, daß sich die Erben schon zweieinhalb Monate nach dem Erbfall als Eigentümer in das Grundbuch eintragen ließen (vgl. OLG Hamburg a. a. O.; kritisch dazu Staudinger/Marotzke § 1967 Rn. 162) und daß sie die Wohnung bis jetzt nicht veräußert haben.
(4) Für die Verbindlichkeiten, die ein Erbe im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses durch Rechtsgeschäft eingeht, haftet der Erbe nach den allgemeinen Grundsätzen in der Regel auch persönlich mit seinem Eigenvermögen, sofern nicht die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist (vgl. MünchKomm/Siegmann § 1978 Rn. 2; Staudinger/Marotzke § 1967 Rn. 42 a. E.). Doch ändert dies, soweit § 1978 BGB einschlägig ist, nichts daran, daß der Erbe gegenüber den Nachlaßgläubigern einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit hat, soweit es um seine Eigenhaftung geht (vgl. MünchKomm/Siegmann § 1978 Rn. 12; Palandt/Edenhofer Rn. 8 a. E.; Staudinger/Marotzke Rn. 38, jeweils zu § 1967). Es kann daher auf sich beruhen, ob die auf Gesetz und Eigentümerbeschluß beruhenden Wohngeldschulden einer durch Rechtsgeschäft begründeten Verbindlichkeit überhaupt gleichgestellt werden könnten.
(5) Der Anerkennung der Wohngeldschulden als Nachlaßverbindlichkeiten und den Ansprüchen des Erben gemäß § 1978 Abs. 3, §§ 670, 257 BGB entspricht dessen Verantwortlichkeit gegenüber den Nachlaßgläubigern gemäß § 1978 Abs. 1 BGB. So können die Nachlaßgläubiger etwa vom Erben Herausgabe der eingenommenen Mietzinsen (§ 667 BGB) oder Ersatz für nicht erzielte, aber erzielbare Mietzinsen verlangen. Einen solchen Anspruch, der sich gegen den Erben selbst richten würde und in dessen Eigenvermögen vollstreckt werden könnte, haben die Ast. nicht geltend gemacht.
Außerdem hat der Erbe, der sich auf die Einrede des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB beruft, den Nachlaß den Gläubigern zum Zweck der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (§ 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB); das heißt, daß er die Zwangsvollstreckung in die noch vorhandenen Nachlaßgegenstände zu dulden hat (MünchKomm/Siegmann Rn. 14; Staudinger/Marotzke Rn. 29, jeweils zu § 1990), wozu hier allerdings gemäß § 2059 Abs. 2 BGB, § 747 ZPO ein Vollstreckungstitel auch gegen den Bruder der Ag. erforderlich wäre. In Betracht kommt hier insbesondere eine Vollstreckung in die Eigentumswohnung.
c) Ohne Erfolg wenden sich die Ag. dagegen, daß ihnen das Landgericht nur die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorbehalten und nicht den Antrag als unzulässig oder unbegründet abgewiesen hat. Die Entscheidung des Landgerichts ist nur insoweit abzuändern, als statt des allgemeinen Vorbehalts die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß auszusprechen ist.
(1) Macht ein Erbe gegenüber einem Nachlaßgläubiger die Einrede des § 1990 BGB geltend, so steht es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er die Frage des Haftungsumfangs bereits sachlich aufklärt und entscheidet oder ob er sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts gemäß § 780 Abs. 1 ZPO begnügt und die sachliche Klärung dem Zwangsvollstreckungsverfahren und den dortigen Rechtsbehelfen überläßt; in diesem Fall muß der verurteilte oder verpflichtete Erbe, wenn der Gläubiger in einen anderen als einen Nachlaßgegenstand vollstreckt, die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlaßfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50/53 f.; BGH LM 1975 BGB Nr. 1; BGH NJW 1964, 2298/2300; NJW 1983, 2378 f.; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 1990 Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg § 780 Rn. 4, 7)
(2) Anders ist es jedoch, wenn die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung z. B. nach § 1990 BGB bereits im Erkenntnisverfahren endgültig bejaht werden. Dies ist hier geschehen und für die Entscheidung erforderlich, da davon gemäß § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 3 BGB die Einstufung der geltend gemachten Wohngeldschulden als Nachlaßverbindlichkeiten abhängt. In diesem Fall besteht kein Anlaß, sich mit dem allgemeinen Vorbehalt zu begnügen und die Entscheidung über die Frage der Haftungsbeschränkung einem späteren Vollstreckungsverfahren vorzubehalten. Es ist vielmehr nur zur Leistung aus dem Nachlaß zu verpflichten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg § 780 Rn. 7 m.w. N.). Gegen die Zwangsvollstreckung in nachlaßfremde Gegenstände können sich die Ag. dann auf dem einfacheren Wege des § 766 ZPO zur Wehr setzen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg a. a. O. Fn. 37; § 766 Rn. 25).
(3) Die Abweisung der Klage oder des Zahlungsantrags aufgrund der von den Erben gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobenen Einrede kommt dagegen nur in Betracht, wenn nachgewiesen und festgestellt wird, daß der Nachlaß erschöpft ist, d. h. daß überhaupt keine Nachlaßgegenstände mehr vorhanden sind, aus denen der Gläubiger sich Befriedigung verschaffen kann (vgl. BGH NJW 1954, 635 f.; MünchKomm/Siegmann § 1990 Rn. 12 und § 1973 Rn. 8; Palandt/Edenhofer Rn. 12; Soergel/Stein BGB 12. Aufl. Rn. 2, Staudinger/Marotzke Rn. 22, jeweils zu § 1990). Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Ansicht der Ag. nicht vor.
(4) Im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 1990 BGB werden (vgl. Soergel/Stein § 1990 Rn. 2) die Dürftigkeitseinrede, die Unzulänglichkeitseinrede und die Erschöpfungseinrede unterschieden. Diese greift dann ein, wenn überhaupt keine Nachlaßgegenstände mehr vorhanden sind oder wenn vom Nachlaß nach Befriedigung anderer, vor allem vorrangiger Gläubiger, nichts mehr vorhanden wäre (vgl. Soergel/Stein a. a. O.; Staudinger/Marotzke § 1990 Rn. 22). Dies steht aufgrund des Beschlusses des Konkursgerichts und des zugrunde liegenden Gutachtens nicht fest. Die Überschuldung des Nachlasses ist nicht gleichbedeutend mit seiner völligen Erschöpfung, zumal es dem Erben von Sonderfällen (vgl. § 1991 Abs. 4 BGB) abgesehen grundsätzlich freistellt, in welcher Reihenfolge er die Nachlaßgläubiger befriedigt (vgl. § 1991 Abs. 1, § 1979 BGB; BGH NJW-RR 1989, 1226/1228). Hier steht nicht fest, daß die Ast. nicht durch die Zwangsvollstreckung in die zum Nachlaß gehörende Eigentumswohnung Befriedigung für ihre Forderung erlangen können. Zwar sind, wie sich den Akten entnehmen läßt, auf Antrag eines Grundschuldgläubigers die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung der Wohnung angeordnet worden. Der Gläubiger macht aber jeweils nur einen Teilbetrag von 9.000 DM geltend. Es erscheint durchaus möglich, daß nach einer etwaigen Zwangsversteigerung der Wohnung auch die Ast. mit ihrer Forderung bei der Verteilung des Erlöses oder auf andere Weise zum Zuge kommen, wenn sie sich noch einen Titel gegen den Bruder der Ag. verschaffen und dem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren beitreten.