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Nachholung der Festsetzung der Beschwer

BGHVIII ZB 91/0927.04.2010unveröffentlicht

ZPO §§ 9, 511, 522

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachholung der Festsetzung der Beschwer; Zulassung der Berufung; Streitwert; Wertfestsetzung; Erhöhung der Gaspreise

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 -, NJW 2008, 218 = GE 2008, 48).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. versorgt den Kl. leitungsgebunden mit Erdgas. Seine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die von der Bekl. in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 1. Januar 2005 und 1. Oktober 2005 vorgenommenen Erhöhungen der Gastarife unbillig und unwirksam seien, hat das Landgericht abgewiesen und dabei den Streitwert auf bis zu 900 € bemessen. Die Berufung des Kl. hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbeschwer des Kl. 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. 2 1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann allerdings dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil er - wie die Rechtsbeschwerde rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist und das Berufungsgericht bei zutreffender Bewertung des Klagebegehrens zu einer über 600 € liegenden Beschwer hätte gelangen müssen. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl. schon deshalb zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht die Entscheidung des Landgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Dazu wäre es nach der Rechtsprechung des Senats aber gehalten gewesen. Hat nämlich das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, GE 2008, 48 = NJW 2008, 218, Tz. 12; Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2008, VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614, Tz. 4 f.; vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, Tz. 13). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

4 Das Landgericht hat den Streitwert auf bis zu 900 € bemessen und ist deshalb von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Kl. durch das seine Klage abweisende Urteil ausgegangen. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht - nicht zuletzt auch angesichts der zuvor sogar noch auf 4.000 € lautenden vorläufigen Wertfestsetzung - keine Veranlassung gehabt, die Frage einer Zulassung der Berufung zu prüfen. Hierzu war vielmehr das Berufungsgericht verpflichtet, nachdem es abweichend von den vorherigen Wertfestsetzungen den Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten des Kl. auf unter 600 € bemessen hat.

III. 5 Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung auch mit dem Wert der Beschwer des Kl. noch einmal zu befassen hat, bestehen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allerdings keine Bedenken, dabei auf § 9 Satz 1 ZPO zurückzugreifen, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges - hier des im Streit stehenden Erhöhungsbetrages (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rdnr. 16 m. w. N.) - berechnet wird. Denn diese Vorschrift erfasst auch die Bewertung des hier in Rede stehenden Rechts, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu können (OLG Schleswig, Urteil vom 22. August 2002 - 11 U 26/01 -, juris, Tz. 47; OLGR 1998, 347, 348; OLG Dresden, RdE 2003, 158; OLG Brandenburg, OLGR 2006, 371; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Mai 2007 - 1 U 201/06, juris, Tz. 31; LG Halle/Saale, Urteil vom 25. April 2008 - 5 O 74/06, juris, Tz. 36; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96 -, NJW 1997, 1241, unter 1, 2 a; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdnr. 2069). Sollte das Berufungsgericht den Wert der Beschwer danach erneut auf nicht mehr als 600 € bemessen, wird es die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen haben, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hält das Berufungsgericht den vom Gericht erster Instanz angenommenen Streitwert von über 600 € für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bezieher von Erdgas klagte auf Feststellung, dass die Erhöhungen der Gastarife unwirksam seien. Das Landgericht wies die Klage ab und ging von einem Streitwert von bis zu 900 € aus. Die Berufung des Klägers verwarf das OLG als unzulässig, weil die Beschwer 600 € nicht übersteige und die Berufung nicht zugelassen habe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH hob den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Entscheidung des OLG zur Verwerfung der Berufung sei fehlerhaft, weil das OLG auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht die Entscheidung des Landgerichts nachgeholt habe, ob die Voraussetzungen die Zulassung der Berufung erfüllt seien. Habe nämlich das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt habe, und halte das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, müsse das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sein. Die unterschiedliche Bewertung der Beschwer dürfe nicht zu Lasten der Partei gehen. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Das Landgericht habe den Streitwert auf bis zu 900 € bemessen und sei deshalb von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Klägers durch das seine Klage abweisende Urteil ausgegangen. Bei dieser Sachlage habe das Landgericht keine Veranlassung gehabt, die Frage einer Zulassung der Berufung zu prüfen. Hierzu sei vielmehr das Berufungsgericht verpflichtet, nachdem es abweichend von den vorherigen Wertfestsetzungen den Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten des Klägers auf unter 600 € bemessen habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der VIII. Senat des BGH hat vorliegend nichts zur notwendigen Erheblichkeit einer fehlenden Zulassungsentscheidung zu Berufung durch das Berufungsgericht gesagt – vgl. hierzu die Entscheidung des XII. Senat des BGH zu XII ZB 128/09 (ebenfalls in der Datenbank). Es werden – offenbar prophylaktisch – jedoch Hinweise zur Wertfestsetzung gegeben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestünden keine Bedenken, bei der Wertfestsetzung auf § 9 Satz 1 ZPO zurückzugreifen, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem einfachen Wert des einjährigen Bezuges – hier des in Streit stehenden Erhöhungsbetrages – berechnet werde. Diese Vorschrift erfasse auch die Bewertung des hier in Rede stehenden Rechts, auf Dauer bestimmte Energielieferung erbringen oder beziehen zu können.