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Nachhaltige Energieeinsparung

VG BerlinVG 14 A 56.8301.03.1984GE 1984, 723

§ 11 Abs. 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachhaltige Energieeinsparung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Komfortzuschlag; Einsparung von Heizenergie; nachhaltig (Begriff)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Energieeinsparung von 5,87 % ist keine nachhaltige Energieeinsparung im Sinne des § 11 Abs. 1 AMVOB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat die Straßenfront seines Hauses mit Hartschaum versehen und mit Platten verkleidet. Er begehrt dafür die Festsetzung eines Wertverbesserungszuschlages. Ein vom Kl. eingereichtes Gutachten kam zu dem Schluß, daß die durchgeführten Maßnahmen bezogen auf den k Wert zu einer Energieeinsparung von 9 % geführt hätten. Das VG sah darin keine Wertverbesserung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kosten der Fassadendämmung haben zu keiner Wertverbesserung geführt. Aus dem vom Kl. eingereichten Gutachten geht hervor, daß die durchgeführten Maßnahmen bezogen auf den k Wert zu einer Energieeinsparung von 9 % geführt hätten. nach § 11 Abs. 1 AMVOB ist die Energieeinsparung eine Sonderform der Wertverbesserung, wenn die baulichen Maßnahmen "nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken". Nach der Rechtsprechung der Kammer hat der Begriff "nachhaltige Einsparung" nicht nur eine zeitliche Komponente. Er ist nicht allein eine Wiederholung des im Verordnungstext unmittelbar zuvor gebrauchten Begriffes "auf die Dauer". Vielmehr wird mit seiner Verwendung auch ein - jedoch nicht näher bezifferter - Umfang der Energieeinsparung erwartet und vorausgesetzt. Die Energieeinsparung muß demnach fühlbar und anhaltend sein (Urteil der Kammer - schriftliche Entscheidung - VG 14 A 208.81 -).

Die Reduzierung des k-Wertes um 9 % allein ist hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Wärmedämmungsmaßnahmen nicht aussagekräftig genug. Setzt man dagegen die jährliche Einsparung in Höhe von 686,03 DM hinsichtlich der Heizkosten ins Verhältnis zu den in den Heizperioden 1976/77 und 1977/78 angefallenen Heizkosten, so ergibt sich ein Einsparungsfaktor von 5,87 %. Nach Auffassung der Kammer ist eine Heizkostenersparnis in diesem Umfang nicht "nachhaltig". Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat eine Modernisierung dann abgelehnt, wenn im Rahmen der Umstellung einer Heizungsanlage eine Ölkostenersparnis von unter § % festzustellen ist (Urteil vom 11. September 1981 - OVG 2 B 86.80 -; vgl. OVG 2 B 79.80, veröffentlicht in "Das Grundeigentum" 1982, S. 275).

Die Kammer läßt offen, von welchem Prozentsatz einer Einsparung an sie eine fühlbare und anhaltende Energieeinsparung für gegeben hält. Eine Einsparung von lediglich 5,87 % ist jedoch nach ihrer Auffassung keine nachhaltige Energieeinsparung im Sinne des § 11 Abs. 1 AMVOB.