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Nachhaftung der Gemeinde nach Umwandlung

LG Neuruppin5 O 184/0620.11.2007ZOV 2008, 46

EV Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 3; GO Brandenburg §§ 85 Abs. 1 Satz 1, 4; 86 Abs. 2; KommVerfG §§ 57, 59 Abs. 1 Satz 2; BGB § 4525; InsO § 41 Abs. 1; UmwG §§ 51 Abs. 1; 52 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 4; 55 Abs. 2 Satz 1, 3; 56 Abs. 1, Abs. 2 S

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Übergang des für die Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögens auf die Kommunen umfasste auch die auf den Einzelobjekten lastenden anteiligen Verbindlichkeiten.

2. Mit der Eintragung der aus der kommunalen Wohnungswirtschaft umgewandelten GmbH ins Handelsregister gingen auch die Verbindlichkeiten der Kommune aus der zuvor zu erstellenden Notarliste auf die GmbH über, ohne dass die Gebietskörperschaft dadurch von diesen Verbindlichkeiten befreit wurde; vielmehr hafteten beide als Gesamtschuldner.

3. Für vor dem 26. März 1994 entstandene Verbindlichkeiten verjährten die Nachhaftungsansprüche mit Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung der GmbH in das Handelregister, bei späterer Fälligkeit erst mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Fälligkeit ungekündigter Darlehensforderungen trat nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ein.

4. Für die Darlegung und den Beweis der Valutierung eines "DDR-Darlehens" genügen bloße, der eigenen Wahrnehmung des Vertragsgegners entzogene rein interne Dokumentationen des Kreditgebers für sich allein nicht.

5. Die von den Neugesellschaftern der GmbH mit der kreditierenden Bank im Zusammenhang mit der Altschuldenhilfe getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen können ein deklaratorisches Anerkenntnis darstellen, durch das die ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien entzogen werden sollen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Teilrechtsnachfolgerin der Staatsbank der ehemaligen DDR. Sie nimmt die Bekl. auf Rückzahlung von DDR-Wohnungsbaudarlehen in Anspruch, die für den lokalen Wohnungsbau im heutigen Gemeindegebiet der Bekl. an den VEB Gebäudewirtschaft F. und VEB Kommunale Wohnungsverwaltung N. ausgereicht worden sein sollen. Mit notariellem Vertrag vom 26. November 1990 (Notar J.) beschlossen die Stadt F. und die benachbarten Gemeinden B., L., K., D.-K., H., K., und L. die Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft F. in die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft F. mbH (G.).

In dem notariellen Vertrag erklärten die Beteiligten unter anderem, dass zur Durchführung der Umwandlung mit Stichtag 1. Juli 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB Gebäudewirtschaft F. auf die G. unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. Juni 1990 übertragen werde, die G. das Eigentum an dem Grund und Boden, der sich in Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft F. befinde, übernehme und die G. Rechtsnachfolger des VEB Gebäudewirtschaft F. werde.

In einer der Umwandlungsvereinbarung beigefügten Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten [...] werden auf einzelne Gesellschafter entfallende Kreditverbindlichkeiten wie folgt aufgeschlüsselt:

B. 102.329,77 DDR-Mark

L. 938.809,60 DDR-Mark

K. 365.112,09 DDR-Mark

L. 399.909,86 DDR-Mark

H. 253.333,43 DDR-Mark

D./K. 88.672,39 DDR-Mark

F. 2.072.083,58 DDR-Mark

F. 7.350.083,58 DDR-Mark

Gesamt 11.570.490,62 DDR-Mark

= 5.785.245,31 DM

Am 6. Mai 1991 wurde die G. nach Umbenennung in Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH F. in das Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin [...] eingetragen.

Am 19. März 1992 beschlossen die Altgesellschafter der G. zur Urkundenrolle Nr. [...] des Notars J. die Aufnahme der Gemeinden G., M., P., S. und L. als weitere Gesellschafter. Die Neugesellschafter erbrachten ihre Stammeinlagen durch Immobilien als Sacheinlagen gemäß einer dem Beschluss beigefügten Auflistung [...]. Mit Gesellschafterbeschluss vom 31. August 1995 wurden als weitere Neugesellschafter die Gemeinden W. und W.-A. aufgenommen. Eine Übertragung der auf die eingebrachten Immobilien jeweils entfallenden Altkreditverbindlichkeiten auf die G. wurde dabei nicht vorgenommen.

Zur Gewährung einer Teilentlastung oder Zinshilfe nach dem Altschuldenhilfegesetz gaben sowohl die G. als auch einige Neugesellschafter im Jahre 1994 Schuldanerkenntnisse ab [...]. Weiter schlossen die G. und Neugesellschafter mit der Kl. Vereinbarungen zur Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten mit späteren Nachträgen [...]. Als Schuldenstand zum 31. Dezember 1993 stellten die jeweiligen Vertragsparteien dabei folgende Beträge fest:

G. 8.803.806,03 DM

Gemeinde P. 307.575,80 DM

Gemeinde M. 59.384,11 DM

Gemeinde L. 59.051,12 DM

Gemeinde W. 72.424,96 DM

Gemeinde W. 1.446.228,57 DM

Am 1. November 2002 wurde über das Vermögen der G. das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 20. November 2002 [...] kündigte die Kl. die Darlehen gegenüber den Gemeinden L., M., W. und W. ("Neugesellschafter"). Der von ihr errechnete Kündigungssaldo belief sich per 31.11.2002 auf 978.443,92 €. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 [...] kündigte die Kl. "ungeachtet einer Fälligkeit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. vorsorglich" gegenüber der Bekl. den auf die G. übergeleiteten Kredit. Als Kreditverbindlichkeit berechnete sie per. 30.10.2002 3.878.317,34 € zuzüglich Verzugszinsen bis zum 22.12.2005 in Höhe von 778.589,29 €.

Die Gemeinden B., L., K., L., H., D./K., F., M., P., L., W., und W. wurden bis zum Jahre 2003 bei der Bekl. eingemeindet und sind nunmehr Ortsteile der Bekl. In dem übergeleiteten Mahnverfahren macht die Kl. geltend:

Kreditverbindlichkeiten Altgesellschafter per 30.10.2002 3.878.317,34 €

Kreditverbindlichkeiten Neugesellschafter per 31.11.2002 978.443,92 €

4.856.761,26 €

zuzüglich Verzugszinsen bis 30.11.2005 in Höhe von 964.770,86 € und 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.878.317,34 € seit dem 23.12.2005 und aus 978.443,92 € seit dem 1.12.2005.

Der Mahnbescheidsantrag ist am 30. Dezember 2005 bei dem Amtsgericht Wedding eingegangen. Am 26. Januar 2006 ist der Mahnbescheid erlassen und der Bekl. am 10. März 2006 zugestellt worden.

Die Kl. meint, die Bekl. habe nach Art. 22 Abs. 4 Satz 3 des Einigungsvertrages für die auf die in ihrem Gemeindegebiet befindlichen Immobilien jeweils entfallenden Altkreditverbindlichkeiten einzustehen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aus ihrer Schuldnerstellung entlassen worden. Die Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft F. mit notarieller Erklärung vom 26. November 1990 sei nicht wirksam erfolgt. § 58 UmwG (1985) setze voraus, dass die Umwandlung durch Rechtsvorschrift gestattet sei, was nicht der Fall sei. Der VEB Gebäudewirtschaft F. sei seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr existent gewesen und habe daher auch nicht umgewandelt werden können. Die Umwandlung eines durch mehrere Kommunen betriebenen Eigenbetriebs sei nicht möglich. Die der Umwandlungsvereinbarung vom 26. November 1990 beigefügte Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten [...] genüge nicht den Anforderungen des UmwG. Die Urkunde nehme Bezug auf Regelungen, die bereits seit dem 3. Oktober 1990 außer Kraft gewesen seien. Die beigefügte Liste über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sei zu unbestimmt und zudem form-unwirksam. Die einzig vorhandene Heilungsmöglichkeit des Art. 231 § 9 EGBGB durch Zuordnungsbescheid sei nicht genutzt worden. Jedenfalls hafte die Bekl. im Rahmen der umwandlungsrechtlichen Nachhaftung selbst. Die Verbindlichkeiten seien auch der Höhe nach mehrfach anerkannt worden. Bereits die der Umwandlungsvereinbarung vom 26. November 1990 beigefügte Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten stelle "Anerkenntnis gegen sich selbst" dar. Darüber hinaus müsse die Bekl. sich die Übersicht nach § 15 HGB entgegenhalten lassen. An vorherige Anerkenntnisse des VEB Gebäudewirtschaft F. sei die Bekl. als Rechtsnachfolgerin ebenfalls gebunden. Zum Abschluss der Kreditvereinbarungen zu Zeiten der DDR und zur Valutierung müsse sie, die Kl., daher nicht weiter vortragen, was ihr auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen unter Berücksichtigung der gängigen Praxis der Aktenführung bei der DDR-Staatsbank tatsächlich auch nicht möglich sei. Dass die vereinbarten Darlehen in entsprechender Höhe valutiert worden seien, ergebe sich bereits daraus, dass die finanzierten Wohngebäude tatsächlich errichtet worden seien. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist in Höhe von 978.443,92 € begründet, in Höhe von 3.878.317,34 € dagegen unbegründet.

Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch aus den jeweiligen Kreditverträgen und den gemäß Art. 232 §§ 1, 8 EGBGB maßgebend bleibenden damaligen DDR-Rechtsvorschriften (§ 78 Abs. 2 DDR-VG v. 25.2.1965 - GBl. DDR I, 107; §§ 1, 2 Abs. 2,12 DDR-KreditVO v. 22. 12. 1971 - GBl. DDR 1972 II , 41; § 4 Abs. 4 VO über die Finanzierung volkseigener Wohnungen v. 15.12.1970 - GBl. II, 764; § 241 Abs. 1 Satz 3 ZGB-DDR i. V. m. Ziff. 1 der "Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 über die Anwendung von Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auf Wirtschaftsverhältnisse" v. 16.5.1983) in Höhe von 978.443, 92 € zu.

Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV unterlag öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem Gebiet der früheren DDR einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente (Finanzvermögen), soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen war, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EinigungsV galt dies aber nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand. Gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigungsV ging dieses Vermögen vielmehr mit Wirksamwerden des Beitritts in das Eigentum der Kommunen über. Damit ist mit dem 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigungsV das zur Wohnungsversorgung genutzte, ehemals volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft des ehemaligen VEB Gebäudewirtschaft F. befand, auf die Stadt F. und die übrigen Rechtsvorgänger der Bekl. übergegangen. Nach Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigungsV erfolgte dieser Vermögensübergang mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden. Anteilige Schulden sind diejenigen Schulden, mit denen die Einzelobjekte belastet waren, die im Gebiet der jeweiligen Kommune lagen und ihr deshalb übertragen wurden (OLG Dresden VIZ 1995, 670). Der Gesetzgeber hat somit eine klare gesetzliche Regelung dahingehend getroffen, dass nicht nur das Aktivvermögen auf die Kommunen übergeht, sondern diese auch die jeweiligen Verbindlichkeiten übertragen bekommen (OLG Dresden aaO.).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EinigungsV bestehen nicht.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung und Verzinsung der nach dem Recht der DDR begründeten Kredite ist mit dem Ende des planwirtschaftlichen Systems nicht untergegangen (BVerfG WM 2000, 61). Zur Altschuldenregelung der ehemaligen LPG hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 (NJW 1997, 1975) bereits entschieden, dass der Status der Schuldenfreiheit aus einem Kreditverhältnis keine eigentumsrechtliche Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ist. Zu Art. 2 Abs. 1 GG hat das BVerfG weiter ausgeführt, dass der Verneinung einer Grundrechtsverletzung auch nicht entgegensteht, dass ein in der DDR geschlossener Kreditvertrag nicht oder nur äußerst begrenzt das Ergebnis freier Aushandlung war, und das sozialistische Kreditverhältnis vor allem durch das staatliche Interesse an der Planerfüllung bestimmt war, in dessen Dienst es stand (BVerfG NJW 1997, 1975 [1976]). Denn mit dem Rückzug des Staates aus der Rechtsbeziehung zwischen Kreditnehmer und Bank und der Privatisierung der zurückbleibenden Wirtschaftseinheiten und ihrer Rechtsbeziehungen wandelt der Kreditvertrag seine Bedeutung. Zum einen wurde er aus dem Bedingungsverhältnis von Kreditaufnahme und Planerfüllung einschließlich der Gewinnabführung und einer Investitionspflicht für betriebsfremde Vorhaben gelöst. Zum anderen waren die Kredite für die private, in die staatliche Wirtschaftslenkung nicht eingebundene Bank nicht mehr ein Mittel der Durchsetzung des Plans, sondern der Gewinnerzielung (BVerfG aaO.). Das Regelungsziel des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Altschuldenregelung steht in dem größeren Zusammenhang der Transformation der auf Volkseigentum und staatlicher Lenkung beruhenden Planwirtschaft in eine auf Privateigentum und Individualfreiheit beruhende Marktwirtschaft und der Eingliederung des Beitrittsgebiets in die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik (BVerfG NJW 1997, 1975 [1977]). Dabei stand der Gesetzgeber nicht nur vor der Aufgabe, das sozialistische Eigentum zu privatisieren; er musste vielmehr auch die planwirtschaftlich geschaffenen Verhältnisse in marktwirtschaftliche überführen. Bei der Bewältigung dieser Aufgabe konnte er weder auf historische Vorbilder zurückgreifen noch warten, bis genügend Erfahrungen gesammelt waren. Infolgedessen war ihm ein Gestaltungsspielraum eröffnet, der angesichts der Beispiellosigkeit der Aufgabe und des Zeitdrucks, unter dem sie zu erfüllen war, noch weiter reichte als es im wirtschaftspolitischen Bereich ohnehin der Fall ist (BVerfG aaO.). Abgeschwächt wurde die Schuldüberleitung im Übrigen durch die Währungsumstellung im Verhältnis 2 : 1 (BVerfG NJW 1997, 1975 [1978] und die Altschuldenhilfe (vgl. BVerfG NJW 1997, 1975 [1979]). Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gemeinden gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigungsV nicht nur Verbindlichkeiten, sondern ein erhebliches Grundvermögen übernommen haben.

Für die Verbindlichkeiten der Altgesellschafter F., B., L., K., D.-K., H., K./F. und L. haftet die Bekl. nach Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft F. in die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft F. mbH (G.) dem Grunde nach im Rahmen ihrer Nachhaftung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 UmwG, während es hinsichtlich der Neugesellschafter L., M., P., W. und W. eine Umwandlung nach § 58 UmwG nicht gegeben hat und es um eine originäre Haftung nach Überleitung der Schulden nach Art. 22 Abs. 4 Satz 3 Einigungsvertrag geht.

Mit notariellem Vertrag vom 26. November 1990 haben die Stadt F. und Gemeinden B., L., K., D.-K, H., K./F., und L. die Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft F. in die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft F. mbH (G.) wirksam durchgeführt.

Ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft, die nach Art. 22 EinigungsV auf eine Kommune übergegangen sind, konnten in eine GmbH umgewandelt werden (BezG Dresden 2 1993, 160).

Das für die weitere Umwandlung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§ 318 Abs. 1 UmwG). Das Gesetz zur Umwandlung der volkseigenen Wohnungswirtschaftsbetriebe der DDR vom 22. Juli 1990 (GBl. I, S. 901) fand auf die nach dem 2. Oktober 1990 erfolgte Umwandlungserklärung dagegen keine Anwendung mehr (Art. 8 EinigungsV).

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 UmwG konnten Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die nicht Gebietskörperschaften sind, von ihnen betriebene Unternehmen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umwandeln, sofern gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 UmwG das für die Gebietskörperschaft maßgebende Bundes- oder Landesrecht eine Umwandlung vorsah oder zuließ. Nach § 57 des Kommunalverfassungsgesetzes der DDR vom 17.5.1990, welches nach dem Einigungsvertrag fortgalt (Anl. II Kap. II Sachgeb. B Abschn. I), waren die Kommunen berechtigt, zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen zu gründen. Darüber hinaus war ihnen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 KommVerfG erlaubt, ihre Aufgabe zur Wohnungsversorgung entweder durch Regie- bzw. Eigenbetriebe oder durch geeignete Unternehmen als Gesellschaften zu erfüllen. Dass der VEB Gebäudewirtschaft F. seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr existierte, ändert nichts daran, dass die Gemeinden die Wohnungswirtschaft als Eigenbetrieb fortgeführt haben. Die Umsetzung erfolgte nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, insbesondere nach §§ 57, 58 UmwG (vgl. OLG Dresden, VIZ 1996, 732 [733]; BezG Dresden, VIZ 1993, 160). Eine weitere Rechtsgrundlage ergibt sich schließlich aus Art. 22 Abs. 4 EinigungsV, der die Kommunen verpflichtete, deren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft zu überführen. Insoweit präzisiert Art. 22 Abs. 4 EinigungsV den Auftrag von § 59 KommVerfG, nämlich die Überführung des Wohnungsbestandes in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft (BezG Dresden, VIZ 1993, 160). Unter den mehreren, hierfür in Betracht kommenden Möglichkeiten hat sich die Stadt F. für die Gründung einer kommunaleigenen GmbH - hier der G. - durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz entschieden.

Die Umwandlung ist auf der Grundlage der vorbezeichneten Vorschriften wirksam durchgeführt worden. Die gemäß § 51 Abs. 1 UmwG erforderliche Umwandlung enthält die Gründung der neuen GmbH und die Übertragung des Geschäftsvermögens, das dem Betrieb des zur Umwandlung bestimmten Unternehmens dient, auf diese GmbH.

Dass in der notariellen Erklärung vom 26. November 1990 auf eine Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Umwandlung der volkseigenen Wohnungswirtschaftsbetriebe der DDR und damit nicht mehr bestehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist unerheblich, solange die Voraussetzungen der geltenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfüllt sind. Unschädlich ist auch die Falschbezeichnung der unmittelbaren Rechtsnachfolge nach dem VEB Gebäudewirtschaft F. Warum mehrere Gebietskörperschaften nicht einen gemeinsamen und hinsichtlich der jeweiligen Grundstücke hinreichend abgegrenzten Eigenbetrieb umwandeln können sollen, erschließt sich der Kammer nicht.

Der Umwandlungserklärung war schließlich auch die nach § 52 Abs. 4 UmwG erforderliche Übersicht über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten beigefügt [...]. Diese braucht keine detaillierten Einzelangaben zu enthalten (LG Berlin, EWiR 1987, 85). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Grundstücke in grundbuchmäßiger Form bezeichnet werden (Frenz, ViZ 1994, 144). Die Vermögensübersicht dient der klaren Trennung der dem Betrieb des umzuwandelnden Unternehmens dienenden Vermögensgegenstände sowie der zum Unternehmen gehörenden Verbindlichkeiten vom sonstigen Vermögensbereich des bisherigen Rechtsträgers (OLG Dresden, VIZ 1995, 670). Diesem Zweck genügt die Vermögensübersicht, in der die Aktiva und Passiva hinreichend konkret aufgeführt werden, ohne Weiteres. Soweit die Liste entgegen § 52 Abs. 4 UmwG nicht unterschrieben und öffentlich beglaubigt gewesen sein sollte, wäre auch dies unschädlich. Mit Vollzug der Umwandlung im Handelsregister wird dieser Mangel geheilt (LG Stendal, VIZ 1994, 143).

Die Umwandlung der Wohnungswirtschaft wurde mit Eintragung der G. gem. § 58 Abs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 UmwG in das Handelsregister am 6. Mai 1991 wirksam.

Mit der Eintragung der G. in das Handelsregister gingen auch die Vermögensgegenstände aus der zuvor nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG zu erstellenden Notarliste in das Eigentum der G. über. Dabei bedurfte es der für die Einzelrechtsnachfolge notwendigen Einhaltung bestimmter individueller Übertragungsakte wie Auflassung und Eintragung in das Grundbuch bei Grundstücken - nicht (OLG Dresden, VIZ 1996, 732 [733]); Messerschmidt, VIZ 1993, 373 [375]). Der Eigentumsübergang erweist sich damit als konstitutiv, d.h. das Grundbuch bedarf in derartigen Fällen lediglich der Berichtigung in Form der Eintragung der neu gegründeten Wohnungswirtschaftsgesellschaft (BezG Dresden, VIZ 1993, 160).

Insbesondere gingen mit der Eintragung der G. in das Handelsregister nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG auch die Verbindlichkeiten der Bekl. aus der zuvor nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 UmwG zu erstellenden Notarliste auf die G. über.

Nach § 58 Abs. 2 UmwG i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 1 UmwG wird die Gebietskörperschaft durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedoch nicht befreit. Die Bekl. und die G. hafteten nach § 58 Abs. 2 UmwG i. V. m. 55 Abs. 2 Satz 3 UmwG als Gesamtschuldner.

Die gegen die Bekl. dem Grunde nach bestehenden Nachhaftungsansprüche des § 55 Abs. 2 Satz 1 UmwG wären auch nicht verjährt. Sie unterlagen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnend mit Fälligkeit. Nach § 56 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 58 Abs. 2 UmwG in der bis zum 25. März 1994 geltenden Fassung verjährten die Nachhaftungsansprüche mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung der GmbH in das Handelsregister, wobei die Verjährung bei späterer Fälligkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 2 UmwG erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit begann. Nach § 56 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 58 Abs. 2 UmwG in der Fassung vom 26. März 1994 bis zum 31. Dezember 1994 haftete die Gebietskörperschaft nur noch für innerhalb von 5 Jahren seit Eintragung der GmbH fällig gewordene Verbindlichkeiten. Nach der Übergangsregelung des § 65 a Abs. 2 Satz 1 UmwG ist § 56 Abs. 1 UmwG in dieser Fassung jedoch nicht auf vor dem 26. März 1994 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn die Auflösung der Gesellschaft bzw. hier die Eintragung der GmbH (§ 58 Abs. 2 UmwG) nach dem 26. März 1994 erfolgt und die Verbindlichkeiten nicht später als 4 Jahre nach Eintragung fällig werden. Zwar bestimmt § 65 a Abs. 2 Satz 2 UmwG in der vom 26. März 1994 bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, dass auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar ist, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. Verbindlichkeit im Sinne des Satz 1 ist jedoch wiederum nur eine bei Eintragung der GmbH (§ 58 Abs. 2 UmwG) nach dem 26. März 1994. Der nahezu inhaltsgleiche § 319 Satz 2 UmwG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung findet ebenfalls wegen der bereits vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Eintragung in das Handelsregister keine Anwendung.

Doch selbst bei Zugrundelegung einer einjährigen Verjährungsfrist wären die Nachhaftungsansprüche der Kl. nicht verjährt, da Fälligkeit der Kreditverbindlichkeiten erst mit dem Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 2005 eingetreten ist.

Fälligkeit der ungekündigten Darlehensforderungen ist gegenüber der Bekl. nicht schon gemäß § 41 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. am 1. November 2002 eingetreten.

Nach § 425 BGB wirken andere als die in § 422 bis § 425 BGB bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die dadurch gemäß § 41 Abs. 1 InsO bewirkte Fälligkeit betagter Forderungen äußert Wirkungen nur gegenüber dem betroffenen Gesamtschuldner (BGH, NJW 2000, 1408 zu § 65 KO). Sinn und Zweck des § 41 Abs. 1 InsO ist es, sicherzustellen, dass Insolvenzforderungen im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Insolvenzverfahrens vom Gläubiger schon vor ihrer normalen Fälligkeit geltend gemacht und zur Insolvenztabelle angemeldet werden können (BGH, aaO. zu § 65 KO). Wirkungen außerhalb des Insolvenzverfahrens hat § 41 Abs. 1 InsO nicht (BGH, aaO.).

Da die Fälligkeit des Kreditrückzahlungsanspruchs der Kl. gegenüber der Bekl. nach alledem erst mit dem Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 2005 eingetreten ist, wäre auch bei einer einjährigen Verjährungsfrist somit erst am 22. Dezember 2006 die Verjährungsfrist abgelaufen, so dass sie bereits kurze Zeit nach deren Beginn durch das vorliegende Verfahren rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden ist.

Angesichts der ausdrücklichen Übergangsregelungen zur Enthaftung bei Altverbindlichkeiten im Umwandlungsgesetz ist für die von der Bekl. in Betracht gezogene Haftungsbeschränkung für Dauerverbindlichkeiten auf innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung fällig gewordene Ansprüche entsprechend der Entscheidung BGH, NJW 1983, 2254 zu § 159 HGB kein Raum. Maßgebend für diese Entscheidung war im Übrigen, dass der ehemalige Gesellschafter mit seinem Ausscheiden alle seine Einfluss- und Kontrollrechte verlor (BGH, NJW 1983, 2254 [2255]; vgl. hierzu auch BGHZ 78, 114 [115]). Dies trifft für die Bekl., die bis zuletzt mit ihren Rechtsvorgängern Gesellschafterin der G. war, nicht zu.

Hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Altgesellschafter F., B., L., K., D.-K., H., K./F. und L. hat die Kl. das Bestehen der jeweiligen Kreditansprüche in ihrer ursprünglichen Entstehung jedoch nicht hinreichend schlüssig dargetan. Wegen dieser Verbindlichkeiten hat die Bekl. selbst auch kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, welches die Kl. von weiterem Vortrag entlasten würde.

Die Kl. hat nach allgemeinen Grundsätzen im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass, wann, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen zwischen der Staatsbank der DDR und dem VEB Gebäudewirtschaft F. Kreditverträge geschlossen worden sind, und in welcher Höhe es tatsächlich zu Auszahlungen der Kreditbeträge an den VEB Gebäudewirtschaft F. gekommen ist.

Die Kl. konnte lediglich für einzelne Objekte (24 WE F., K. - D., 12 K. - R., F. - R. 1 bis 3 und 6 bis 8 F. D. Weg) Kreditverträge vorlegen [...]. Hinsichtlich der übrigen Objekte waren die Verträge entweder nicht mehr auffindbar oder sie wurden vor 1971 durch Obligationen finanziert.

Doch auch soweit die Kl. Kreditverträge vorlegen konnte, fehlen Darlegungen und Belege zur Valutierung.

An die Darlegung und den Beweis der Valutierung eines DDR-Darlehens sind grundsätzlich nicht geringere Anforderungen zu stellen, als im Bereich des § 607 a. F. BGB (vgl. BGH, NJW 2000, 1488 [1489]; KG, ZOV 2004, 247 [248]).

So genügen etwa bloße, der eigenen Wahrnehmung des Vertragsgegners entzogene rein interne Dokumentationen des Kreditgebers für sich allein genommen nicht den Anforderungen, die an den Beweis einer Auszahlung der Darlehensvaluta zu stellen sind (BGH, NJW 2000, 1488 [1489]; KG, ZOV 2004, 247). Als Indizien angeführte Verträge, interne Dokumente und Eigenbelege lassen diesen Schluss noch nicht zu (BGH, NJW 2000, 1488 [1489]). Zwar sind bei der Prüfung, ob Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite ausgezahlt worden sind, auch besondere in der DDR bei der Kreditvergabe übliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen (BGH NJW 2000, 1488; OLG Brandenburg, ZOV 1994, 29 [30]). Anders als in der letztgenannten Entscheidung des OLG Brandenburg fehlt jedoch hierzu jeder Vortrag der Kl., und wurden Tagesjournale, Kontenblätter und Buchungsjournale nicht vorgelegt. Da die Kredite "bis zur Höhe" der jeweiligen Beträge bewilligt wurden und die Endsumme wohl von den tatsächlichen Baumaßnahmen abhing, kann eine Auszahlung nicht einfach unterstellt werden. Insbesondere gibt es keinen Grundsatz, dass eine Beweisnot zur Folge hätte, dass das Klagevorbringen als wahr zu unterstellen sei.

Ohne einen entsprechenden Sachvortrag und näherer Bezeichnung von Kreditverträgen kann auch dem Antrag der Kl. gemäß §§ 142, 421 ZPO auf Vorlage "der Kreditverträge" nicht entsprochen werden. § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH, NJW-RR 2007, 1393). Auch das beantragte Zeugnis des letzten Mitarbeiters der DDR-Staatsbank Herr S. und die Begutachtung der übernommenen noch bestehenden Wohngebäude im Gemeindegebiet der Bekl. zielen auf eine im Zivilprozess nicht vorgesehene Ausforschung ab. Ein konkretes Beweisthema wird nicht genannt.

Solange es an einer Klage fehlt, die den Mindestanforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag genügt, darf sich die Bekl., die im Übrigen selbst als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen wird, auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen.

Ein Schuldanerkenntnis der Bekl. oder eines anderen, welches sich diese zurechnen lassen müsste, liegt bezogen auf die Altgesellschafter nicht vor, so dass es insoweit bei dieser Darlegungs- und Beweislast verbleibt.

Die der Umwandlungsvereinbarung vom 26. November 1990 beigefügten Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten stellt kein rechtlich verbindliches Anerkenntnis der Kreditverbindlichkeiten dar. Die Übersicht diente alleine der Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 UmwG. Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um eine Vertragserklärung gegenüber der Kl., die an der Umwandlung nicht beteiligt war. Diese kann daher auch unter dem Gesichtspunkt eines "Anerkenntnisses gegen sich selbst" keine Rechte aus der Vermögensübersicht herleiten. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, nach § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Vollen Beweis erbringt die echte Privaturkunde aber nur in formeller Hinsicht, nicht auch bezüglich des materiellen Inhalts. Wirkungen nach § 15 HGB entfaltet diese Übersicht ebenfalls nicht, da diese nach § 52 Abs. 4 UmwG der Umwandlungserklärung zwar beizufügen war, selbst aber nicht in das Handelsregister eingetragen wird.

Erklärungen des VEB Gebäudewirtschaft F. zur Vorbereitung der Umwandlungsvereinbarung, wie das Schreiben vom 21. August 1990 [...], binden, wenn sie denn überhaupt ein Schuldanerkenntnis darstellen, die Bekl. nicht.

Eine solche Zurechnung erfolgt entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsnachfolge. Zwar sind die Verbindlichkeiten des VEB Gebäudewirtschaft zunächst nach Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigungsV auf die Stadt F. und die übrigen Rechtsvorgänger der Bekl. übergegangen. Auch haftet die Bekl. hinsichtlich dieser Gemeinden aufgrund von Eingemeindungen nach der Wiedervereinigung, so dass die Rechtsprechung zur fehlenden Haftung kommunaler Gebietskörperschaften für Verbindlichkeiten ehemaliger gleichnamiger DDR-Verwaltungseinheiten (vgl. OLG Dresden, VIZ 2003, 138) nicht einschlägig ist. Die Kl. übersieht jedoch, dass Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigungsV lediglich eine gesetzliche Schuldübernahme anordnet (BGH, VIZ 1996, 651 [653]), ohne eine weitergehende Rechtsnachfolge oder Vertragsübernahme zu bestimmen.

Bei der Schuldübernahme wird nur eine isolierbare Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis auf ein anderes Haftungssubjekt übergeleitet (vgl. MünchKomm/Möschel, BGB, 5. Auflage, § 414 Rdn. 7). Der Neuschuldner übernimmt die Schuld zwar mit demselben Inhalt und derselben Beschaffenheit, die sie bisher hatte (BGHZ 58, 251; OLG Köln, WuM 1992, 622 [623]). Sämtliche gegen die Schuld selbst möglichen Einwendungen im prozessualen Sinne bleiben jedoch erhalten (vgl. Staudingers/Rieble, BGB, Buch 2, 2005, § 414 Rdn. 79). Die Beweislast ist selbst nicht Inhalt der Schuld. Außerhalb der eigentlichen Schuldbegründung abgegebene Erklärungen binden den Schuldübernehmer nicht. Dieser ist nicht einmal an ein rechtskräftiges Urteil gegen den ursprünglichen Schuldner gebunden (Staudingers aaO. § 414 Rdn. 86) und erst recht nicht an persönliche Erklärungen, die er selbst nicht abgegeben hat und nicht übersehen kann.

Die Erklärung vom 21. Oktober 1994 (Anlage K 12), dass "Wohnungsbau-Altschulden" auf die G. übergegangen sind, stellt keine Anerkennung einer eigenen Schuld dar, keine Erklärung gegenüber der Kl. und insbesondere kein hinreichend beziffertes Anerkenntnis der Höhe nach.

Das Schuldanerkenntnis der G. vom 1. Dezember 1994 in Höhe von 8.038.806,03 DM vermag keine Wirkungen gegen die Bekl. zu entfalten. Diese ist nicht Rechtsnachfolgerin der G., sondern haftet lediglich nach § 58 Abs. 2 UmwG i. V. m. 55 Abs. 2 Satz 3 UmwG neben dieser als Gesamtschuldner. Ein Schuldanerkenntnis entfaltet nach § 425 BGB nur Einzelwirkung. Auch der Vertrag vom 26. Januar 1995 wurde hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Altgesellschafter ausschließlich mit der G. geschlossen.

Hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Neugesellschafter M., P., S., L., W. und W.-A. geht es dagegen um eine originäre Haftung nach Überleitung der Schulden nach Art. 22 Abs. 4 Satz 3 Einigungsvertrag, weshalb Schuldanerkenntnisse folgrichtig im eigenen Namen abgegeben wurden und die Verträge über den Schuldenstand dreiseitig zwischen der Kl., der G. und den jeweiligen Neugesellschaftern geschlossen worden sind. Aus letzteren ergibt sich die Begründetheit der Klage hinsichtlich der dort festgestellten Verbindlichkeiten.

Zwar erhebt die Bekl. gegen die nach ihrem Erklärungsinhalt sofort fälligen Schuldanerkenntnisse zu Recht die Einrede der Verjährung. Für die Verjährung von Schuldversprechen gilt seit dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 780 Rdn. 8). Verjährung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.

Die Neugesellschafter haben darüber hinaus jedoch im Zusammenhang mit der Altschuldenhilfe mit der Kl. noch schuldrechtliche Vereinbarungen zum Schuldenstand und zur Verzinsung getroffen. Diese stellen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Das Anerkenntnis begründet keine neue Verbindlichkeit, sondern entzieht nur die ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien (vgl. BVerfG, WM 2000, 61; BGH, VIZ 1996, 83). Die Erklärung zur Höhe der Altkredite kann neuen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung für die Zeit vor dem 31.12.1993 entgegenstehen (vgl. BGH VIZ 1996, 83 [84]).

Die Bekl. muss sich als Rechtsnachfolgerin der Neugesellschafter-Gemeinden P., M., W., W. und L. unter dem Gesichtspunkt eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses daran festhalten lassen, dass nach ihren eigenen Erklärungen in den Verträgen mit der Kl. vom 1. Dezember 1994 gegenüber der Kl. Hauptforderungen per 30.6.1990 und 31.12.1993 nebst der dort anerkannten Zinsen in der von ihnen erklärten Höhe bestehen.

Soweit diese Vereinbarungen nach § 9 der jeweiligen Vereinbarung unter der Bedingung der Erteilung der Altschuldenhilfe stehen, steht die spätere Gewährung der Altschuldenhilfe, worauf die Kl. mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 zu Recht hinweist, außer Streit.

Dass die Schuldanerkenntnisse ansonsten nicht nur im Zusammenhang mit der Beantragung einer Teilentlastung nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz stehen, sondern darüber hinaus nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AltSchG die Antragsberechtigten die Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank spätestens bis zur Gewährung der Teilentlastung oder Zinshilfe schriftlich anerkannt und hierüber einen wirksamen Kreditvertrag abgeschlossen haben mussten, steht der von den deklaratorischen Schuldanerkenntnissen ausgehenden Bindungswirkung nicht entgegen.

Diese Regelung, die die Gewährung von Altschuldenhilfe von einem Anerkenntnis der vorhandenen Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank abhängig macht, stellt keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen dar (BVerfG, WM 2000, 61). Bei dem nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz geforderten Schuldanerkenntnis handelt es sich der Sache nach lediglich um eine der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienende Bestätigung der bestehenden Rechtslage (BVerfG aaO.). Es stand jedem Wohnungsunternehmen frei, von dem Angebot staatlicher Hilfe mit Rücksicht auf das geforderte Schuldanerkenntnis keinen Gebrauch zu machen und gerichtlich klären zu lassen, ob und in welchem Umfang die Staatsbank überhaupt Ansprüche gegen den Kreditempfänger erworben hatte und ob diese nicht aufgrund des Wirtschaftssystemwechsels untergegangen sind (vgl. BGH, VIZ 1996, 83 [84]).

Aus diesen Gründen ist entgegen der Ausführungen der Bekl. auch weder ein Verstoß gegen § 138 BGB noch eine Treuwidrigkeit nach § 242 BGB anzunehmen.

Einer Genehmigung nach § 85 GO Brandenburg bedurften die Vereinbarungen vom 1. Dezember 1994 nicht.

Nach § 85 Abs. 4 GO Brandenburg bedarf nur die Kreditaufnahme der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hier geht es jedoch nach dem Inhalt der Vereinbarung um bereits vorhandene Altverbindlichkeiten. Wenn nach § 85 Abs. 1 Satz 1 GO Brandenburg sogar Umschuldungen von einer Genehmigungspflicht ausgenommen sind, muss dies erst recht für Vereinbarungen der vorliegenden Art gelten, durch welche lediglich der Bestand der Schuld festgestellt wird. Auch die Vereinbarung über die Verzinsung des Kredits stellt keine gesonderte Begründung einer Verbindlichkeit dar. Nach § 14 der VO über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.7.1990 (GBl. DDR I, 509) wurde den Kreditinstituten das Recht eingeräumt, den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung in marktüblicher Höhe festzulegen. Die Verträge stellen schließlich auch keinen Gewährvertrag im Sinne des § 86 Abs. 2 GO Brandenburg dar, da durch diese keine neue Schuld begründet werden sollte. Die Verträge haben die Ausgestaltung einer bereits bestehenden Schuld zum Gegenstand.

Eine Schuldübernahme in der Form, dass nur noch die G. Schuldnerin der auf die eingebrachten Vermögensgegenstände entfallenden Verbindlichkeiten der Neu- und Altgesellschafter sein sollte, hat es nicht gegeben und kann insbesondere nicht den jeweiligen Verträgen über die Höhe der Verbindlichkeiten entnommen werden.

§ 2 der Vereinbarungen mit den Neugesellschaftern regelt ausdrücklich lediglich einen Schuldbeitritt der G. § 2 Abs. 2 der Vereinbarungen stellt klar, dass eine gesamtschuldnerische Haftung von Kommune und Wohnungsunternehmen besteht. Auch aus dem in § 3 erfolgten Hinweis auf die abstrakten Schuldanerkenntnisse geht hervor, dass die Kommune auch weiterhin neben der G. haften sollte. Ausdrücklich wird auch in den jeweiligen Nachtragsvereinbarungen mit den Neugesellschaftern aus dem Jahre 1995 auf eine bestehende Mithaftung der Kommunen Bezug genommen.

Der Höhe nach ergeben sich aus den ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellenden Vereinbarungen zur Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten [...] per 31.12.1993 folgende Ansprüche der Kl.:

Gemeinde P. 307.575,80 DM = 157.260,60 €

Gemeinde M. 59.384,11 DM = 30.362,61 €

Gemeinde L. 59.051,12 DM = 30.192,36 €

Gemeinde W. 72.424,96 DM = 37.030,29 €

Gemeinde W. 1.446.228,57 DM = 739.444,92 €

Hinsichtlich der in Streit stehenden Zinsen hat die Kl. hinreichend dargetan, dass bereits zu DDR-Zeiten ein Kontokorrentsaldo vereinbart gewesen ist, Zinsanpassungen bis zum 30. September 1991 erfolgt sind und den Gemeinden Zinseszinsen zwischen 1991 bis 1993 tatsächlich erstattet worden sind. Für die Zeit nach 1993 wurden in § 6 der jeweiligen Verträge zwischen der Kl. und den Neugesellschaftern ausdrückliche Zinsvereinbarungen getroffen, wobei § 4 der jeweiligen Verträge eine Kontoführung im Kontokorrent mit einem Saldo aus verschiedenen Krediten, Tilgung und Zinsen vorsah.

Unabhängig davon wäre aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses die Bekl. darlegungsbelastet. Daraus folgt, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre, vermeintlich unberechtigt erhobene Zinsen nachvollziehbar herauszurechnen und zu beziffern. Soweit Leistungen nach dem Gesetz über Altschuldenhilfen in Anspruch genommen worden sind, ist die Rückforderung eines Schuldanerkenntnisses gemäß § 2 Abs. 2 AltschG ohnedies ausgeschlossen.

Da infolge der Altschuldenhilfe bis zum 30. Juni 1995 keine Zinsen anfielen, entsprechen die Kontostände vom 31. Dezember 1993 denen zum 30. Juni 1995.

Die weitere Entwicklung zum 30. November 2002 hat die Kl. durch Vorlage der Jahreskontoauszüge [...] aufgezeigt.

Danach ergaben sich per 30. November 2002 folgende Verbindlichkeiten:

Forderung per 30. November 2002

Gemeinde P. 154.517,96 €

Gemeinde M. 29.402,26 €

Gemeinde L. 31.595,78 €

Gemeinde W. 36.383,82 €

Gemeinde W. 726.544,10 €

978.443,92 €

Ein substantiiertes Bestreiten der in den Jahreskontoauszügen enthaltenen Berechnungen liegt seitens der Bekl. nicht vor.

Soweit die Bekl. bemängelt, dass in der Auflistung die Tilgungsbeträge nicht nachvollziehbar seien, obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs dem Darlehensschuldner, während der Darlehensgeber nur die Entstehung, nicht aber dessen Fortbestand darzulegen und zu beweisen hat (BGH, WM 2007, 636). Selbst zwischen einem Sicherungsgeber und dem Gläubiger gilt diese Beweislastverteilung (vgl. BGH, WM 2002, 281 [282]) und damit erst recht für die Bekl. als unmittelbar Mithaftende. Hinsichtlich der kalten Zwangsverwaltung durch den Insolvenzverwalter S. hat die Kl. im Einzelnen dargelegt, auf welche anderen Kreditforderungen der G. diese verrechnet wurden. Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs bei dem Darlehensschuldner liegt.

Die Kreditansprüche der Kl. sind nicht verjährt.

Die zunächst geltende 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 a. F. BGB wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auch für bis dahin bereits entstandene Ansprüche durch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 n. F. BGB ersetzt (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Entstanden und fällig geworden sind die Ansprüche der Kl. mit den Kündigungsschreiben vom 20. November 2002 [...]. Verjährung wäre somit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten.

Soweit die Vereinbarungen zu den Darlehen in § 5 eine Laufzeit bis zum 30. Juni 1995 vorsahen, wurde diese durch die Nachträge auf unbestimmte Zeit verlängert. Soweit die Gemeinde L. keine Nachtragsvereinbarung geschlossen hat, bedurfte es einer solchen bei ihr auch nicht, weil bereits der Vertrag mit der Gemeinde L. vom 21. Juni 1995 keine bestimmte Laufzeit enthielt.

Gehemmt wird die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB unter anderem durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. Der Mahnbescheid vom 26. Januar 2006 wurde der Bekl. zwar erst am 10. März 2006 zugestellt. Sollte durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO jedoch bereits mit Eingang des Antrags oder Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Vorliegend ist für die Hemmung der Verjährung auf den bereits am 30. Dezember 2005 erfolgten Eingang des Mahnbescheidsantrags bei dem Amtsgericht Wedding abzustellen.

Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die Hemmung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Letzte Verfahrenshandlung war zunächst jedoch nicht der Widerspruch vom 13. März 2006, sondern der Zugang der Widerspruchsnachricht des Amtsgerichts Wedding vom 16. März 2006 und die Vertretungsanzeige der Prozessbevollmächtigten der Bekl. vom 20. März 2006. Die Widerspruchsnachricht ist der Kl. erst am 21. März 2006 zugegangen. Verfahrenshandlungen sind alle Handlungen der Parteien oder des Gerichts, die der Förderung oder Erledigung des Rechtsstreits dienen, wobei es bei gerichtlichen Verfügungen auf den Zugang ankommt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 204 Rdn. 49). Aufgrund des Weiterbetreibens des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) mit Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift am 21. September 2005 endete die Hemmung nicht. Auf das Vorliegen von Vertragsverhandlungen im Sinne von § 203 BGB kommt es daher nicht mehr an.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB und ist aufgrund der Kündigungsschreiben vom 20. November 2002 und der darin enthaltenen Fristsetzungen seit dem 1. Dezember 2002 begründet. Für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2005 ergibt sich entsprechend der Berechnungen der Kl. ein bezifferter Verzugszinsanspruch in Höhe von 186.181,57 €. [...].