Nachhaftung von GbR-Gesellschaftern
WEG §§ 43 Nr. 2, 62 Abs. 2; HGB § 128
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Bekl. zu 2 und 3 die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Wohnungseigentümerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Bekl. zu 2 und 3 sind deren ehemalige Gesellschafter. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl.
II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, weil der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR für Hausgeldrückstände betrifft und damit Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG ist.
3 1. Gemäß § 43 Nr. 2 WEG sind Wohnungseigentumssachen „Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern“. Allerdings besteht keine Einigkeit darüber, ob auch die persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände unter diese Norm fällt. Teils wird dies bejaht (BayObLGZ 1988, 368, 369 f. für § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG aF.; AG Hohenschönhausen, ZMR 2007, 153; Suilmann in Jennißen, § 43 Rn. 28; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1987, 1368 für § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG aF.), teils aber auch verneint (LG Hamburg, ZMR 2002, 870; Roth in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 83).
4 2. Der Senat sieht Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG an.
5 a) § 43 WEG ist nach der Rechtsprechung des Senats weit auszulegen. Die Norm ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141 ff.), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht (Senat, Urteil vom 21. November 2013 - V ZR 269/12, NJW-RR 2014, 710 Rn. 6) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NZM 2012, 732 Rn. 6).
6 b) Daran gemessen ist auch die persönliche Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände einzubeziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des Gesellschafters einer GbR gemäß § 128 HGB analog (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490 Rn. 23 ff. mwN.) sowie die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter (vgl. § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB). Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stellen, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Gerichte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft gefordert.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die WEG-Gerichtsbarkeit ist auch für Hausgeldschulden bereits ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR, die Wohnungseigentum besitzt, zuständig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von zwei ehemaligen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Wohnungseigentümerin ist, Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014 in Höhe von knapp 30.000 €. Das Amtsgericht weist die Klage ab, das Landgericht weist die Berufung vor dem 31. Dezember 2015 zurück, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil die angegriffene Entscheidung vor dem 31. Dezember 2015 ergangen ist und der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR für Hausgeldrückstände betrifft und damit Wohnungseigentumssache ist.
Es geht um Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den einzelnen Wohnungseigentümern. Bislang bestand keine Einigkeit darüber, ob auch die persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) für Beitragsrückstände darunter fällt. Teils wurde dies bejaht, teils aber auch verneint. Der BGH sieht auch Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche (Nach-) Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände als Wohnungseigentumssachen an.
§ 43 WEG ist nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen sowie gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer. Die persönliche Haftung des Gesellschafters der GbR als Wohnungseigentümerin tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für Entscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2015 vom Landgericht verkündet worden sind, gilt der Ausschluss der Rechtsbeschwerde nach § 62 Abs. 2 WEG nicht mehr. Er galt schon vorher nicht, wenn das Landgericht eine Berufung als unzulässig verworfen hat (BGH, NJW 2012, 3310). Wie die Vorinstanzen hier entschieden haben, teilt der BGH leider nicht mit.
Da die Haftung der Gesellschafter einer GbR akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der GbR selbst. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stellen. Der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Gerichte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der GbR gefordert.