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Nachhaftung

BGHII ZR 197/1017.01.2012unveröffentlicht

BGB §§ 705, 736 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachhaftung; Scheingesellschafter; überzahlte Zahlung auf Schuld gegenüber GbR und ausgeschiedenem Gesellschafter; Doppelzahlung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Erbringt der Schuldner versehentlich eine weitere Zahlung auf seine gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründete Schuld, obwohl er diese bereits durch eine frühere Zahlung getilgt hat, so haftet ein Gesellschafter, der nach dem Abschluss des die Zahlungspflicht begründenden Vertrages, aber vor der versehentlichen Doppelzahlung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, nicht für die Bereicherungsschuld der Gesellschaft, wenn die Doppelzahlung in dem ursprünglichen Vertrag nicht angelegt war.

b) Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

9 II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

10 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Nachhaftung der Bekl. nach § 736 Abs. 2 BGB verneint. Ein Gesellschafter, der nach dem Abschluss eines eine Zahlungspflicht begründenden Vertrages, aber vor einer versehentlichen Doppelzahlung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, haftet nicht für die Bereicherungsschuld der Gesellschaft, wenn die Doppelzahlung in dem ursprünglichen Vertrag nicht angelegt war.

11 a) Neben der Gesellschaft haften entsprechend § 128 HGB auch die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, unabhängig von deren Rechtsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 94). Dem Kl. stand gegen die vermeintlich noch bestehende Gesellschaft zwischen der Bekl. und dem weiteren Gesellschafter W. ein Anspruch in Höhe von 5.011,20 € zu. Ein Rechtsgrund für die Zahlung im April 2006 bestand nicht, soweit die Vergütungsforderung aus dem Verwaltervertrag bis April 2006 bereits beglichen war. Soweit die restliche, noch nicht fällige Vergütung für 2006 bereits im April 2006 bezahlt wurde, wurde die Vergütung in der Folgezeit mit dem weiterlaufenden Dauerauftrag rechtsgrundlos geleistet. Der Kl. hat an die - vermeintlich bestehende - Gesellschaft zwischen der Bekl. und W. gezahlt. Die Gesellschaft ist auf den Überweisungen als Begünstigte angeführt. Dem Kl. war nicht bekannt, dass die Bekl. aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und W. den Verwaltervertrag alleine fortführte.

12 b) Die Verbindlichkeit ist keine Altverbindlichkeit, auf die sich die Nachhaftung erstreckt.

13 aa) Der Gesellschafter haftet nach § 128 HGB auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während seiner Mitgliedschaft begründet wurden (Altverbindlichkeiten), soweit seine Nachhaftung nicht nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB begrenzt ist. Für zweigliedrige Gesellschaften, in denen der Betrieb vom letzten verbliebenen Gesellschafter nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters fortgeführt wird, gelten keine Besonderheiten (BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 356/98, BGHZ 142, 324, 331).

14 bb) Die Rückzahlungsverbindlichkeit der Gesellschaft aufgrund der Doppelzahlungen auf die Verwaltervergütung war keine Altverbindlichkeit. Altverbindlichkeiten sind alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00, BGHZ 150, 373, 376).

15 Die Rechtsgrundlage für die Doppelzahlungen ist nicht bis zum Ausscheiden der Bekl. gelegt worden. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer rechtsgrundlosen Leistung des Bereicherungsgläubigers liegt zwar grundsätzlich eine Altverbindlichkeit vor, wenn der vermeintliche Rechtsgrund, auf den geleistet wurde, bereits beim Ausscheiden bestand; der Zeitpunkt der Leistungshandlung des Gläubigers ist ohne Bedeutung (vgl. Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 69; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 57; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 53; Henssler/Strohn/Steitz, HGB § 128 Rn. 52; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, ZIP 1986, 1462, 1464). Die Gläubiger vertrauen beim Abschluss eines Geschäfts mit einer Gesellschaft darauf, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit muss ihnen erhalten bleiben, wenn ein Gesellschafter ausscheidet (BGH, Urteil vom 6. Juni 1968 - II ZR 118/66, BGHZ 50, 232, 235). Ähnlich ist die Situation, wenn der Gläubiger nach dem Ausscheiden des Gesellschafters rechtsgrundlos an die Gesellschaft aufgrund eines Geschäfts leistet, das zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, zu dem der ausgeschiedene Gesellschafter noch mit seinem Privatvermögen haftete.

16 Für eine versehentliche Doppelzahlung ist bei der hier gegebenen Fallgestaltung eine Rechtsgrundlage aber nicht schon mit dem ursprünglichen Vertrag gelegt. In einer vertraglich eingegangenen Zahlungsverpflichtung, die für eine zur Tilgung dieser Zahlungsschuld führende Leistung einen tatsächlichen und nicht nur vermeintlichen Rechtsgrund darstellt, ist nicht angelegt, dass die Leistung ein zweites Mal erbracht wird. Der vermeintliche Rechtsgrund für die Überweisung vom 20. April 2006 sowie für die danach erbrachten Leistungen aufgrund des Dauerauftrags war hier zwar die Zahlungsverpflichtung aus dem Verwaltervertrag und nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Rechnungstellung. Dass bei der Überweisung als Verwendungszweck die Rechnungsnummern angegeben waren, macht die Rechnungen nicht zum Rechtsgrund der Zahlung. Im Verwaltervertrag war aber nicht angelegt, dass der Kl. die Verwaltervergütung neben der regelmäßigen Zahlung durch Dauerauftrag noch einmal bezahlte.

17 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber nicht geprüft, ob die Bekl. als Scheingesellschafterin haftet.

18 a) Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.

19 Personen können als Scheingesellschafter nach Rechtsscheingrundsätzen haften, wenn sie in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt haben oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen sind und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1955 - I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 19; Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225; Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 20; Urteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, NJW 2011, 66 Rn. 23). Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen trifft die Haftung den Scheingesellschafter sowohl für vertragliche Ansprüche wie auch für außervertragliche Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 21 ff.).

20 Scheingesellschafter ist auch der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt. Wenn nach außen hin für den Rechtsverkehr eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft nicht sichtbar geworden ist, muss der ausgeschiedene Gesellschafter sich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand weiter (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986, 987; Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 f.). Für das Auftreten als Gesellschafter kann es genügen, wenn der Gesellschafter im Briefkopf der Gesellschaft genannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986, 987; Urteil vom 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, NJW 1990, 827, 829; Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359).

21 b) Die Bekl. ist nach außen weiterhin als Gesellschafterin in Erscheinung getreten. Dem Kl., der den Verwaltervertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen hatte, war ihr Ausscheiden nicht mitgeteilt worden. Im Gegenteil war die Bekl. jedenfalls auf dem Briefkopf weiterhin als Gesellschafterin genannt, so auch auf den beiden im April 2006 übersandten Rechnungen, die die Überweisung ausgelöst haben. Der Kl. hat sich, wie die ausdrücklich an die Gesellschaft gerichteten Überweisungen zeigen, bei seinen Zahlungen auf den damit gesetzten Rechtsschein eines Fortbestehens der Gesellschaft mit der Bekl. verlassen.

22 c) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die Bekl. bestritten hat, die Verwendung ihres Namens geduldet zu haben. Zum pflichtgemäßen Vorgehen gegen den gesetzten Rechtsschein genügt es nicht, dass der ausscheidende Gesellschafter dem verbleibenden Gesellschafter die Weiterverwendung von Hinweisen auf die Gesellschaft wie die Namensverwendung im Briefkopf oder auf einem Firmen- oder Kanzleischild untersagt. Er muss vielmehr im Rahmen des ihm Zumutbaren selbst die Handlungen vornehmen, die geeignet sind, den aus der früheren Kundgabe der Stellung als Gesellschafter erwachsenen Rechtsschein zu zerstören (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225).

23 III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Bekl. Gelegenheit erhalten muss darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche zumutbaren Maßnahmen sie zur Zerstörung des gesetzten Rechtsscheins unternommen hat. Dieser Gesichtspunkt hat im bisherigen Verfahren keine Bedeutung erlangt, weil die Vorinstanzen jeweils nur auf das Nichtvorliegen einer Altverbindlichkeit abgestellt haben.

24 Der Senat weist dabei darauf hin, dass die Vereinbarung beim Ausscheiden der Bekl., dass eine Ummeldung des Geschäftskontos auf den verbliebenen Gesellschafter erfolgen solle, „sobald die Mehrzahl ausstehender Ein- und Ausgänge im Geschäftskonto abschließend zu verzeichnen waren", ein Anhaltspunkt dafür sein kann, dass die Veränderungen im Gesellschafterbestand nach außen vorerst nicht verlautbart werden sollten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird versehentlich eine Doppelzahlung an die Gesellschaft geleistet, kommt es für die Haftung des vor Zahlung ausgeschiedenen Gesellschafters darauf an, ob die Doppelzahlung im ursprünglichen Vertrag „angelegt" war. Eine Haftung kann sich aber auch daraus ergeben, dass der ausgeschieden Gesellschafter als „Scheingesellschafter" aufgetreten ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte mit einer W & M GbR, deren eine Gesellschafterin die Beklagte war, 2003 einen langjährigen Hausverwaltervertrag abgeschlossen, auf den vereinbarungsgemäß monatlich pro Wohneinheit 15 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren, so dass sich ein monatlicher Betrag von 208,80 € ergab, den der Kläger laufend per Dauerauftrag überwies. Nachdem die Beklagte aufgrund Gesellschafterbeschlusses zum 30. September 2005 ausgeschieden war, übersandte die W & M GbR, die von dem anderen Gesellschafter unter Übernahme des Anteils der Beklagten allein fortgeführt wurde, dem Kläger im April 2006 eine auf den 10. April 2005 datierte Rechnung für Hausverwaltertätigkeit 2005 über 2.505,60 € und am 10. April 2006 eine weitere Rechnung über Hausverwalterleistungen für 2006 über denselben Betrag. Auf den Briefköpfen der Schreiben war die Beklagte, deren Ausscheiden dem Kläger nicht mitgeteilt worden war, weiterhin als Gesellschafterin aufgeführt. Nachdem eine Mitarbeiterin der Klägerin den Gesamtbetrag von 5.011,20 € an die GbR gezahlt hatte, verlangt der Kläger Rückzahlung dieses zusätzlich mit dem Dauerauftrag überwiesenen Betrages.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Erfurt wies die Klage ab, die Berufung zum OLG Jena war erfolglos. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Zwar scheide eine gesellschaftsrechtliche Nachhaftung der Beklagten aus, weil es sich bei der aus ungerechtfertigter Bereicherung der Gesellschaft folgenden Rückzahlungsverpflichtung um keine sog. Altverbindlichkeit handele. In Betracht komme aber eine Haftung der Beklagten als Scheingesellschafterin, weil sie nach ihrem Ausscheiden weiterhin als Gesellschafterin aufgetreten sei und somit einen Rechtsschein gesetzt habe, auf den der Kläger sich bei den an die Gesellschaft gerichteten Zahlungen verlassen habe. Weil dieser Gesichtspunkt im Rechtsstreit bisher unberücksichtigt geblieben sei, müsse der Beklagten Gelegenheit gegeben werden, vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung des Rechtsscheins ergriffen habe.