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Nachhaftung

KG8 U 76/0925.05.2009GE 2009, 1433

BGB §§ 535, 736; HGB § 160

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nachhaftung; ausgeschiedener Gesellschafter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schließt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen befristeten Mietvertrag ab und scheidet ein Gesellschafter vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit aus, haftet er grundsätzlich auch für die Mietforderungen wegen der Zeiträume nach dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, wenn sich das Mietverhältnis gemäß § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] 2. Im Übrigen hat die beabsichtigte Berufung auch mangels Begründetheit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat den Bekl. zu 3. zutreffend zur Bezahlung der offenen Mieten für Oktober 2007 und Januar bis Juli 2008 verurteilt. Es ist dabei unerheblich, ob der Bekl. zu 3. zum 1. Januar 2005 aus der zwischen ihm und dem Bekl. zu 2. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (der früheren Bekl. zu 1.) ausgeschieden ist und der Bekl. zu 2. durch Übernahme Rechtsnachfolger der GbR geworden ist, da der Bekl. zu 3. jedenfalls gemäß § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB haftet.

a) Die Mietverbindlichkeiten waren bereits vor dem 1. Januar 2005 begründet, § 160 Abs. 1 S. 1 HGB. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits im Vertrag selber angelegt mit der Folge, dass diese Schuldverpflichtungen mit dem Vertragsschluss als entstanden anzusehen sind, auch wenn einzelne Verpflichtungen erst später fällig werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verlauf des Dauerschuldverhältnisses in der Zukunft gewiss oder ungewiss war (vgl. BGH, NJW 2002, 2170, 2171).

Unerheblich ist, dass der Mietvertrag in Gestalt der Nachtragsvereinbarung vom 28. Februar 2002 zum 30. Juni 2006 enden sollte und der Mieter die Option aus Ziff. 2 S. 2 der Nachtragsvereinbarung nicht ausgeübt hat. Das Mietverhältnis hatte sich gemäß § 545 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, weil der Bekl. zu 3. den Verkaufsstand für Backwaren weiterhin genutzt hat und keine Vertragspartei der Verlängerung des Mietverhältnisses widersprochen hat. Auch dieser Verlauf war im ursprünglichen Vertrag, der § 545 BGB gerade nicht ausgeschlossen hat, angelegt; die Fortsetzung des Mietvertrages beruht nicht auf einer nach dem behaupteten Ausscheiden zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Vertragsverlängerung. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Mietforderungen auch dann, wenn sich das Mietverhältnis durch Vertragsfortsetzung verlängert hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte war Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der Klägerin einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, in dem die stillschweigende Verlängerung durch Gebrauchsfortsetzung nicht ausgeschlossen war. Die Nutzung des Mietobjekts erfolgte über den vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt hinaus. Gegenüber dem Mietzinsanspruch wandte der Beklagte ein, dass er aus der GbR ausgeschieden sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Das Kammergericht wies den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung zurück. Diese habe u. a. deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte auch für die nach seinem behaupteten Ausscheiden durch stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages entstandenen Mietansprüche nach § 736 BGB i. V. m. § 160 HGB hafte.