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Nachforderung einer Mieterhöhung

AG Charlottenburg18 C 435/8424.10.1985GE 1986, 507

§ 18 Abs. 3 Satz 3 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachforderung einer Mieterhöhung; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung, unwirksame; Mieterhöhung aufgrund Gleitklausel; Gleitklausel; Nachforderung, Mitteilung bevorstehender

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine unwirksame Mieterhöhungserklärung stellt eine wirksame Mitteilung über eine bevorstehende Nachforderung dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist berechtigt, den Instandsetzungszuschlag und den Betriebskostenzuschlag ab März 1984 rückwirkend geltend zu machen, wie sich aus § 18 Abs. 3 Satz 3 des I. BMG in Verbindung mit § 12 des III. BMG und § 9 des XII. BMG ergibt. Zu Unrecht meint die Kl., eine unwirksame Mieterhöhungserklärung stelle keine Mitteilung einer bevorstehenden Nachforderung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 3 des I. BMG dar. Zweck dieser Ankündigungspflicht ist lediglich, den Mieter vor überraschenden Nachforderungen des Vermieters zu schützen. Diesem Schutzzweck wurden jedenfalls hier auch die unwirksamen Mieterhöhungserklärungen vom 1. und 5. Dezember 1983 gerecht, denn es kommt lediglich darauf an, daß die Kl. Kenntnis davon hatte, daß nach den mietrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit Kostenerhöhungen bzw. entstandenen Kosten eine Mieterhöhung möglich war. Ob die Erklärungen des Bekl. jedoch rechtswirksam waren oder nicht, ändert nichts an dem Umstand, daß die Kl. eine Mieterhöhung zumindest für möglich halten mußte. Sie hatte nach den Umständen insbesondere damit zu rechnen, daß die Mieterhöhungserklärungen möglicherweise doch wirksam waren. Deshalb kommt die Nachforderung jedenfalls nicht überraschend. Das hat zur Folge, daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 3 des I. BMG erfüllt sind.