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Nachforderung bei Architekten-Pauschalhonorar

BGHVII ZR 105/0723.10.2008unveröffentlicht

BGB § 242; HOAI § 8 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nachforderung bei Architekten-Pauschalhonorar; Vertrauen auf Endgültigkeit der Schlussrechnung; Unzumutbarkeit der Nachforderung; besondere Härte; Verwirkung; HOAI als zwingendes Preisrecht; Unterschreitung der HOAI-Sätze

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 und Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1).

b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.

c) Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. hat von der Bekl. für Leistungen an verschiedenen Objekten Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 2.276.046,86 € verlangt. Einen Teilbetrag von 747.419,52 € hat er als zusätzliches Honorar für die Generalplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) der Erweiterung eines Produktionsgebäudes (Werk II) geltend gemacht. Die Bekl. hatte dazu am 4. März 2002 den Auftrag erteilt. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 850.000 € zzgl. Mehrwertsteuer. Dieses Honorar wurde bezahlt, die letzte Rate im Mai 2003 aufgrund der als Honorarschlussrechnung bezeichneten 7. Abschlagsrechnung vom 26. März 2003.

2 Der Kl. berechnete am 10. Februar 2004 Nachforderungen. Das zusätzliche Honorar von 747.419,52 € für die Generalplanung des Werkes II stützte er auf eine Berechnung nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er ist der Auffassung, er sei an die Pauschalhonorarvereinbarung nicht gebunden, weil diese nicht bei Auftragserteilung getroffen worden sei und zudem der Mindestsatz unterschritten sei, ohne dass ein Tatbestand vorliege, der diese Unterschreitung rechtfertige.

3 Die Bekl. wendet sich gegen die Berechnung des Kl. Sie hält den Kl. auch an seine Schlussrechnung vom 26. März 2003 gebunden.

4 Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 1.047.608,32 € durch Teilurteil abgewiesen, auch soweit das zusätzliche Honorar für die Generalplanung des Werkes II gefordert worden ist. Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision des Kl. zugelassen, soweit die Klage in Höhe von 747.419,52 € abgewiesen worden ist. In diesem Umfang verfolgt der Kl. seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Bekl. beantragt die Zurückweisung der Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision des Kl. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 6 Das Berufungsgericht führt aus, der Kl. könne für seine Leistungen für das Werk II kein über die Pauschalpreisabrede hinausgehendes Honorar verlangen, weil er an seine Schlussrechnung gebunden sei. Diese entfalte Bindungswirkung, denn sie habe einen eigenständigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Kl. habe seine Schlussrechnung in Kenntnis der Erhöhung der Baukosten erstellt, ohne dies zu berücksichtigen. Der Kl. habe erstmals etwa neun Monate nach Rechnungserteilung und sieben Monate nach deren Bezahlung auf höhere Kosten hingewiesen und diese weitere zwei Monate später geltend gemacht. Die Bekl. habe sich schon dadurch auf den Bestand der Rechnung eingerichtet, dass sie gezahlt und damit die entsprechende Vermögensdisposition getroffen habe. Weiterhin habe der Kl. in einem Schreiben vom 4. Dezember 2002 von einer Festpreisgarantie gesprochen, um die Bekl. zu veranlassen, das Bauvorhaben tatsächlich umzusetzen und ihn mit der weiteren Ausführungsplanung zu beauftragen. Erst als es sich für den Kl. abgezeichnet habe, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt und er nicht mit der weiteren Planung beauftragt werde, habe er sich dazu entschlossen, seine Honorarforderung fast zu verdoppeln. Es erscheine treuwidrig, wenn der Kl. seine enttäuschte Erwartungshaltung hinsichtlich weiterer Aufträge zum Anlass nehme, sich nicht mehr an die von ihm erstellte Schlussrechnung und zugrunde liegende Kalkulation zu halten.

II. 7 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8 1. Ein Architekt hat gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte oder sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarordnung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 138 und VII ZR 50/92, BauR 1993, 239, 240 = ZfBR 1993, 68; Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208, 211). Auch wird die Forderung durch die Schlussrechnung nicht in anderer Weise verkürzt. Sie bleibt in vollem Umfang bestehen.

9 2. Der Architekt kann aber nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Architekt die Differenz zwischen dem ihm nach der HOAI preisrechtlich zustehenden und dem vertraglich vereinbarten Honorar nachfordert (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 139; Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9).

10 3. Das Berufungsgericht, das die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und die Berechtigung der vom Kl. erhobenen Forderung unterstellt, geht von diesen rechtlichen Voraussetzungen für eine Bindung des Architekten an die Schlussrechnung aus. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen nimmt es jedoch an, dass sich die Bekl. im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung so eingerichtet hat, dass ihr eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

11 a) Das Berufungsgericht sieht diese Voraussetzung deshalb als erfüllt an, weil die Bekl. die Schlussrechnung bezahlt hat. Außerdem habe der Kl. von einer Festpreisgarantie gesprochen.

12 Diese Erwägungen spielen - ebenso wie der Umstand, dass die Schlussrechnung in Kenntnis der Steigerung der anrechenbaren Kosten erteilt worden ist und die Nachforderungen erst geraume Zeit später erhoben worden sind - lediglich bei der Würdigung eine Rolle, ob die Bekl. ein Vertrauen dahin entwickeln konnte, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Sie sind jedoch nicht maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Bekl. sich infolge der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihr nicht zugemutet werden kann, die dem Kl. kraft zwingenden Preisrechts zustehende Forderung zu bezahlen. Das setzt zum einen voraus, dass die Bekl. im schützenswerten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung sich durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet hat, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Allein die Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar. Zum anderen ist erforderlich, dass die durch die Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für die Beklagte nicht mehr zumutbar ist, weil sie eine besondere Härte für sie bedeutet (vgl. OLG Hamm, BauR 2004, 1643, 1644; OLG Köln, BauR 2007, 132, 133).

13 b) Zu diesen Voraussetzungen fehlen jegliche Feststellungen. Diese werden nicht durch den Hinweis darauf überflüssig, zum Anlass seiner Nachforderung habe der Kl. die Enttäuschung darüber genommen, dass ihm weitere Aufträge nicht erteilt werden. Das allein macht das Verhalten des Kl. nicht in einer Weise unredlich, dass ihm die Nachforderung - ohne dass die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Bindung an die Schlussrechnung vorliegen - verwehrt ist. Der Kl. macht mit der Nachforderung - wie in der Revision zu unterstellen ist - das ihm durch die HOAI garantierte Honorar geltend. Es geht nicht an, ihn allein deshalb für unredlich zu halten, weil er in Erwartung weiterer Aufträge dieses Honorar zunächst nicht verlangt hat.

14 4. Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung der Bekl. folgend, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Bereits im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht nur auf die Bindung an die Schlussrechnung abgestellt hat, stellt sich nicht die Frage, inwieweit die Bindung an Mindestsätze in der HOAI mit EG-Recht vereinbar ist. Ob der Kl. sein Honorar nach Mindestsätzen berechnen kann, ist nicht geklärt.

III. 15 Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

16 1. Die Auffassung des Landgerichts, der Kl. habe die weitergehende Forderung erlassen, indem er die Schlussrechnung gestellt habe, findet in den Feststellungen keine Stütze. Allein der Umstand, dass die Schlussrechnung über das vertraglich vereinbarte Honorar erstellt wird und dies in der Erwartung geschieht, dass weitere Aufträge erfolgen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Erlassvertrages.

17 2. Das Berufungsgericht wird erneut zu würdigen haben, inwieweit die Bekl. ein schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln konnte, dass die Kl. Nachforderungen nicht stellt. Bereits der Umstand, dass die Parteien ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar vereinbart haben, kann diesen Vertrauenstatbestand begründen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 8). Bei der insoweit vorzunehmenden Würdigung wird sich das Berufungsgericht mit dem teilweise streitigen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen und insbesondere zu berücksichtigen haben, dass ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass nur das vereinbarte Honorar gefordert wird, in aller Regel voraussetzt, dass sich der Umfang der mit dem Pauschalhonorar abgegoltenen Leistungen nicht nachhaltig verändert. Inwieweit sich trotz Änderung der mit dem Pauschalhonorar vereinbarten Leistungen ein schützenswertes Vertrauen dadurch bilden kann, dass gleichwohl in der Schlussrechnung nur die vertraglich vereinbarte Forderung erscheint, lässt sich nur unter umfassender Würdigung aller Umstände beurteilen, zu denen sowohl die Kenntnis oder die vorwerfbare Unkenntnis von der Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung als auch die Erklärungen der Parteien und deren Wissen über die Veränderung der Leistungen gehören.

18 3. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht erneut damit auseinandersetzen müssen, ob die Bekl. sich in schützenswerter Weise so eingerichtet hat, dass ihr eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Insoweit kommen Maßnahmen sowohl im Hinblick auf ein Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung als auch im Hinblick auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in Betracht. Fehlerhaft ist die Würdigung des Landgerichts, allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Kl. und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI mache die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen für die Bekl. unzumutbar. Dieser Zeitraum ist unerheblich; maßgeblich ist, welche Maßnahmen die Bekl. im Hinblick auf ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat. Auch die Auffassung des Landgerichts, aufgrund des Vortrags der Bekl. sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese sich darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen, ist bedenklich. Eine solche Lebenserfahrung lässt sich aus dem in Bezug genommen Vortrag nicht gewinnen. Der Umstand, dass der Generalplanervertrag unter den Genehmigungsvorbehalt der Konzernspitze fiel, belegt nicht, dass die Bekl. sich nach Vertragsschluss oder nach Erteilung der Schlussrechnung darauf eingerichtet hat, nicht mehr als die vertraglich vereinbarte Summe zu zahlen. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Jahr 2003 Rückstellungen lediglich für den nach der vertraglichen Vereinbarung noch offenen Betrag gebildet worden sind. Eine Lebenserfahrung, dass die Forderung des Kl. bei dem nach Vertragsschluss erfolgten Verkauf der Bekl. eine nennenswerte Rolle gespielt hat, gibt es nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob der Architekt gehindert ist, Nachforderungen über ein vereinbartes Pauschalhonorar hinaus zu verlangen, wenn dieses die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, hängt maßgeblich von den Maßnahmen des Antragsgegner nach Schlussrechnungsstellung ab.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der klagende Architekt forderte vom Antragsgegner ein Jahr nach Schlussrechnungsstellung weiteres Honorar nach. Die ursprüngliche Schlussrechnung hatte er über das vereinbarte Pauschalhonorar gestellt, obwohl er wusste, dass die Baukosten gestiegen waren. Der Antragsgegner hatte die geforderte Zahlung geleistet. Nachdem er von dem Antragsgegner entgegen seiner Erwartung nicht mit einem Folgeauftrag bedacht wurde, stellte er eine Machforderung über einen Betrag von 100 % des ursprünglich vereinbarten Pauschalhonorars. Den Anspruch stützte er auf die Mindestsätze der HOAI. Bei Vertragsschluss hatte der Architekt eine Festpreisgarantie abgegeben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Sache mangels Entscheidungsreife zurück an das OLG Frankfurt/Main. Der Architekt habe einen Anspruch auf das vereinbarte oder das sich aus § 4 Abs. 4 HOAI ergebende Honorar. In einer mit einem geringeren Honorar gestellten Schlussrechnung liege kein Forderungsverzicht. Ob der Architekt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sei, eine weitere Forderung geltend zu machen, konnte der BGH mangels Peststellungen durch das Berufungsgericht nicht abschließend entscheiden. Es gab dem OLG jedoch Hinweise für die Urteilsfindung. Maßgeblich für die Versagung weiterer Ansprüche sei nicht, ob die Beklagte ein Vertrauen darauf entwickeln durfte, dass Nachforderungen nicht gestellt werden, sondern ob sie sich infolge der Schlussrechnung „in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihr nicht zugemutet werden kann, die dem Kläger kraft zwingenden Preisrechts zustehende Forderung zu bezahlen". Ob der Antragsgegner schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung genieße, weil er sich hierauf eingerichtet habe, könne sich daran begründen, dass die Parteien ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar vereinbart haben. Gleichzeitig dürfe aber keine wesentliche nachhaltige Änderung der dem Pauschalhonorar zugrunde liegenden Leistung eintreten. Im Übrigen käme es auf den Zeitablauf zwischen der Schlussrechnung und der Machforderung nicht an, sondern vielmehr, welche Maßnahmen der Antragsgegner ergriffen hatte, weil er sich auf die Schlussrechnung eingestellt hatte. Danach sei zu entscheiden, ob der Antragsgegner schützwürdig sei. Dies blieb in der Entscheidung offen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es bleibt dabei: Pauschalhonorarvereinbarungen für Architekten- und lngenieursleistungen bleiben für den Antragsgegner risikobehaftet, wenn die Pauschale unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegt. Der Architekt kann nahezu unproblematisch Nachforderungen stellen, bis seine Forderung verjährt. Diese wiederum, insbesondere auch die Nachforderung, wird mit der (ursprünglichen) Schlussrechnung fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren.

Da die HOAI zwingendes Preisrecht enthält, können nur ganz besondere Umstände dazu führen, dass der Architekt mit seinen Nachforderungen ausgeschlossen wird.