Nachfolgeorganisation
VermG § 1 Abs. 6; VermG § 2 Abs. 1 S. 2; VermG § 2 Abs. 1 S. 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Nachfolgeorganisation; JCC; Vermögensverschiebung; Wiedergutmachung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rückgabe eines aus den Gründen des § 1 Abs. 6 VermG entzogenen Vermögenswertes an eine während der sowjetischen Besatzungszeit bestehende jüdische Vereinigung läßt einen vermögensrechtlichen Anspruch der Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts bzw. der JCC mangels Bestehens einer restituierbaren Vermögensverschiebung entfallen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. machen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks G.Straße in L., eingetragen im Grundbuch von L., (0,1524 ha) geltend. In dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude befindet sich die Deutsche Zentralbücherei für Blinde. Am 30.11.1994 wurde der Bekl. auf der Grundlage des Zuordnungsbescheides der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 7.11.1994 als Eigentümer des nunmehr nach Blatt ... des Grundbuchs von L. übertragenen streitbefangenen Grundstücks eingetragen. Im Grundbuch von Alt-L. wurde am 10.2.1913 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma "S. GmbH, L." in W. zufolge Auflassung als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Im Bestandsverzeichnis ist unter dem 15.1.1914 eingetragen, daß auf dem Grundstück ein Schulgebäude nebst einem Turnhallengebäude errichtet wurde. Die Gebäude wurden von der "Höheren Israelitischen Schule" genutzt. Die S. GmbH wurde am 23.7.1917 in das Handelsregister des Amtsgerichts L., eingetragen. Grundlage der Eintragung war der am 3.12.1912 durch A.C. und W. C., beide L., abgeschlossene und am 22.1.1917 abgeänderte Gesellschaftsvertrag. Danach war Gegenstand des Unternehmens der Erwerb des streitbefangenen Grundstücks und die Erbauung sowie Erhaltung eines Schulgebäudes, welches insbesondere minderbemittelten Kindern ganz oder teilweise unentgeltliche Aufnahme gewähren sollte. Der Reingewinn der Gesellschaft sollte nur für Zwecke der Schule und andere gemeinnützige Zwecke verwendet werden; eine Ausschüttung an die Gesellschafter war ausgeschlossen. Am 4.7.1938 wurde die Gesellschaft im Handelsregister nach HRB 312 umgeschrieben. In der Gesellschafterversammlung vom 17.8.1936 wurde W.N., der Sekretär des Israelitischen Schulvereins L. e.V., zum Geschäftsführer der S. GmbH bestellt. Mit Bestallungsurkunde des Regierungspräsidenten zu L. vom 7.6.1939 wurde Rechtsanwalt Dr. L. in L. gemäß § 2 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 als Treuhänder für die S. GmbH bestellt. Der Treuhänder war zu allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die die einstweilige Fortführung bzw. die Überleitung in arischen Besitz oder die Abwicklung erforderlich machten. Die Bestellung des Treuhänders wurde am 30.12.1939 im Handelsregister eingetragen. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung ordnete am 11.11.1939 aufgrund des § 5 i.V.m. § 14 Abs. 2 der 10. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4.7.1939 (Reichsgesetzblatt I, 1097) im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern die Eingliederung der "Jüdischen S. Gesellschaft mbH in L." in die "Reichsvereinigung der Juden in Deutschland" an. Die Anordnung wurde dem Geschäftsführer der S. GmbH, W. I. N. ausweislich des Schreibens der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeistelle L., vom 15.12.1939 am 6.12.1939 zugestellt. Die Gesellschafter der S. GmbH waren zum 31.12.1939 der Kaufmann R. S. mit Wohnsitz in Kanada, der Kaufmann E. K. mit Wohnsitz in Paris oder USA sowie der Israelitische S. L. e.V. Unter dem 16.8.1940 meldete Rechtsanwalt Dr. L. beim Amtsgericht L. an, daß die S. GmbH erloschen sei, da die Abwicklung durchgeführt und das gesamte Vermögen kraft Gesetzes auf die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland übergegangen sei; das Erlöschen der Firma wurde am 24.8.1940 in das Handelsregister eingetragen. Auf den Antrag vom 28.5.1940 wurde das Grundbuch am 6.1.1941 dahingehend berichtigt, daß Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks nunmehr die "Reichsvereinigung der Juden in
ermögen kraft Gesetzes auf die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland übergegangen sei; das Erlöschen der Firma wurde am 24.8.1940 in das Handelsregister eingetragen. Auf den Antrag vom 28.5.1940 wurde das Grundbuch am 6.1.1941 dahingehend berichtigt, daß Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks nunmehr die "Reichsvereinigung der Juden in Deutschland" ist. Diese veräußerte das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 3.5.1943 an die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, mit Sitz in M., zum Kaufpreis von 177.300,00 Reichsmark. In Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundpfandrechte wurden, soweit sie nicht von der Käuferin in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wurden, gelöscht. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei wurde sodann am 14.7.1943 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Unter dem 9.9.1946 richtete die Kl. zu 1) ein Schreiben an das Grundbuchamt beim Amtsgericht L., in dem sie um die Wiedereintragung der S. GmbH als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks in das Grundbuch bat. Am 11.11.1948 wurde die I. Religionsgemeinde zu L., Körperschaft des öffentlichen Rechts, im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung beruhte auf der Urkunde der Landesregierung Sachsen vom 28.9.1948, mit der der Kl. zu 1) aufgrund des von der Landesregierung am 31.7.1948 bestätigten Beschlusses vom 9.7.1948 der Landeskommission zur Durchführung des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland vom 29.4.1948 über die Rückgabe des durch den Nazistaat beschlagnahmten Eigentums an demokratische Organisationen das streitbefangene Grundstück zu Eigentum übergeben wurde. In einem notariellen Kaufvertrag vom 7.1.1953 veräußerte die Kl. zu 1) das streitbefangene Grundstück an das Ministerium für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin, zu dem vom Rat der Stadt L., Abteilung Finanzen, Unterabteilung Abgaben, Mieten, Pachten, Grundstücke, mit Bescheid vom 30.9.1952 genehmigten Kaufpreis von 115.419,00 DM zweckgebunden für die Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu L. Der Einheitswert des Grundstücks wurde in dem Kaufvertrag mit 75.500,00 DM angegeben. Zum Rechtsträger des nunmehr volkseigenen Grundstücks wurde gemäß Rechtsträgernachweis vom 26.3.1953 das Ministerium für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik mit Wirkung vom 1.1.1953 bestellt und am 21.1.1955 im Grundbuch eingetragen. Rechtsträger des an Bestand-Nr. 4746 des Grundbuchs von L. übertragenen Grundstücks wurde zum 1.1.1986 die Deutsche Zentralbücherei für Blinde. Die Kl. zu 1) meldete mit Schreiben vom 4.10.1990 und die Kl. zu 2) mit Schreiben vom 25.2. und 28.3.1991 vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks an. Diese (sowie die Ansprüche weiterer Anmelder) lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 13.7.1994 ab. Der Bescheid wurde den Kl. jeweils am 14.7.1994 zugestellt. Am 28.7.1994 hat die Kl. zu 1) Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klagen haben keinen Erfolg.
Die Kl. haben keinen Anspruch auf die von ihnen nach Maßgabe des Ver-mögensgesetzes - VermG - beantragte Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück G. Str. in L. Der Bescheid des Bekl. vom 13.7.1994 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO, § 3 Abs. 1 S. 1 VermG). Die Kl. zu 2) ist nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Nach dieser Vorschrift sind Berechtigte u.a. natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung dieser Ansprüche die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese - wie hier - keine Ansprüche anmelden, die Kl. zu 2) als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit eine jüdische juristische Person aus den Gründen des § 1 Abs. 6 VermG aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Kl. zu 2) jedoch deshalb nicht vor, weil die Kl. zu 1) auf ihren Antrag hin am 11.11.1948 als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen und der Eigentumsverlust der S. GmbH faktisch rückgängig gemacht wurde. Dann aber fehlt es an einer restituierbaren Vermögensverschiebung zu Lasten der Kl. zu 2). Zwar ist die S. GmbH, in deren Eigentum das Grundstück seit dem 10.2.1913 stand, eine jüdische juristische Person im Sinn von § 2 Abs. 1 S. 3 VermG. Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesellschaftszweck, der auf die Erbauung und Erhaltung eines Schulgebäudes als "Höhere Israelitische Schule" gerichtet war, und zum anderen daraus, daß alle Gesellschafter der GmbH seit ihrer Gründung jüdischen Glaubens waren bzw. der I. Schulverein L. e.V. als ausschließlich jüdische Vereinigung anzusehen ist (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhau
s, Vermögensgesetz, Rn 16 zu § 2). Daraus folgt, daß die S. GmbH aus im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG rassischen Gründen aufgelöst wurde (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, a. a. O., Rn 138 zu § 1). Der Eigentumsverlust des streitbefangenen Grundstücks trat dabei durch die auf der Grundlage des § 5 der 10. Verordnung zum Reichbürgergesetz vom 4.7.1939 angeordneten Eingliederung der S. GmbH in die "Reichvereinigung der Juden in Deutschland" ein, wodurch deren Vermögen an die Reichsvereinigung fiel. Die Reichsvereinigung, in der alle Juden zusammengeschlossen und das vorhandene jüdische Vermögen zusammengefaßt wurde, unterstand, auch wenn sie formal eine jüdische Vereinigung war, der Aufsicht des Reichsministers des Innern (vgl. § 4 der Verordnung). Daß es sich nach Inhalt und Zweck der Reichsvereinigung um eine aus Gründen rassischer Verfolgung gebildete Vereinigung handelte, wird auch durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG - vom 14.7.1957 (BGBl. I, 734) bestätigt, wonach das Gesetz auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche auch gegen die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland Anwendung findet.
All dies vermag jedoch eine Berechtigtenstellung der Kl. zu 2) gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 VermG nicht zu begründen. Denn die aus den Gründen des § 1 Abs. 6 VermG erfolgte Auflösung und der damit einhergehende Vermögensverlust auf seiten der S. GmbH wurde durch die Übereignung des streitbefangenen Grundstücks an die Kl. zu 1) im Jahr 1948 rückgängig gemacht. Für einen vermögensrechtlichen Anspruch der Kl. zu 2) als Nachfolgeorganisation für gemeinde , vereins-, erbenloses und unbeanspruchtes Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften des Vermögensgesetzes ist dann aber kein Raum mehr.
§ 2 Abs. 1 S. 2 und 3 und § 1 Abs. 6 VermG erstrecken den ansonsten auf die Wiedergutmachung von DDR-Unrecht bezogenen Restitutionsgrundsatz auch auf Vermögensverluste unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft (1933 - 1945). Die Vorschriften wurden dabei eng an die Terminologie des westalliierten und des späteren bundesdeutschen Rückerstattungsrechts angelehnt und sollen die Lücke schließen, die dadurch entstanden ist, daß es in der sowjetischen Besatzungszone bzw. in der DDR keine Wiedergutmachung von NS-Unrecht gegeben hat (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, a. a. O., Rdn. 131 ff. zu § 1). Soweit das Vermögen von sogenannten Ariseuren nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 beschlagnahmt wurde, wurde es den jüdischen Eigentümern aber nicht zurückgegeben. Vielmehr wurde das beschlagnahmte Vermögen von den Länderregierungen der sowjetischen Besatzungszone in Volkseigentum überführt und, bestätigt durch den SMAD-Befehl Nr. 64, für unantastbar erklärt. Auch aus dem SMAD-Befehl Nr. 82 vom 29.4.1948 "betreffend die Rückgabe des durch den Nazistaat beschlagnahmten Eigentums an demokratische Organisationen", auf dessen Grundlage die Kl. zu 1) das streitbefangene Grundstück im Jahr 1948 erhielt, ergibt sich nichts anderes. Gemäß Ziffer 3 des Befehls wurde bewegliches und unbewegliches Eigentum, das durch den Nazistaat beschlagnahmt oder auf eine andere Weise enteignet war, und früher wohltätigen, kirchlichen oder humanitären Zwecken diente oder für solche bestimmt war, an die in der sowjetischen Besatzungszone zugelassenen Organisationen zurückgegeben, in deren Besitz sich dieses Eigentum im Augenblick seiner Beschlagnahme tatsächlich befand. Falls - wie vorliegend - das Eigentum früher einer nunmehr nicht mehr bestehenden demokratischen Organisation gehörte, konnte dieses Eigentum gemäß Ziffer 2 des Befehls einer demokratischen Organisation übergeben werden, deren Ziele mit denen der Organisation übereinstimmten, in deren Besitz sich das Eigentum früher befand. Bereits nach seinem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck diente der SMAD-Befehl Nr. 82 ersichtlich nicht der Wiedergutmachung des an den Juden begangenen nationalsozialistischen Unrechts. Wie bei der Überführung beschlagnahmten arisierten Vermögens stand auch bei der Übertragung von unter der NS-Herrschaft beschlagnahmten Vermögen an "demokratische Organisationen" der Aufbau einer sozialistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung in der sowjetischen Besatzungszone im Vordergrund (vgl. Wesel, Wiedergutmachung für NS-Unrecht und Enteignungen auf der Grundlage sowjetischer Besatzungshoheit, VIZ 1992, 337, 339/340). Auf die Belange der früheren, auch jüdischen Eigentümer wurde keine Rücksicht genommen (vgl. Kammergericht, Urteil v. 19.10.1991, VIZ 1992, 65 ff.). Dementsprechend gab es, darin ist der Kl. zu 2) im Ausgangspunkt zuzustimmen, in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR keine Nachfolgeorganisationen im Sinne des Rückerstattungsrechts wie in den westalliierten Besatzungszonen. Dennoch wurde das streitbefangene Grundstück tatsächlich im Jahr 1948 an die Kl. zu 1) übereignet. Auch wenn die Kl. zu 1) im juristischen Sinne weder Rechtsnachfolgerin der S. GmbH noch Nachfolgeorganisation im Sinne des Rückerstattungsrechts ist und war, ist die auf ihren mit der Unrechtmäßigkeit der gegenüber den Juden und jüdischen Organisationen begangenen nationalsozialistischen Terrormaßnahmen begründeten Antrag hin erfolgte Rückgabe des Grundstücks im Ergebnis als Wiedergutmachung anzusehen. Daß es hierfür keine Rechtsgrundlage im formellen Sinne gab und dementsprechend weder einen durchsetzbaren Rechtsanspruch noch ein förmliches Verfahren, ändert daran nichts. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß das Grundstück an die I. Religionsgemeinde zu L. und damit an eine seinerzeit vorhandene jüdische Organisation zurückgegeben wurde. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl. zu 2) war eine Rückgabe auch nur an die Kl. zu 1) möglich, da außer den Religionsgemeinden in L. und D. keinerlei weitere jüdische Organisationen in Sachsen bestanden. Vor diesem Hintergrund
stück an die I. Religionsgemeinde zu L. und damit an eine seinerzeit vorhandene jüdische Organisation zurückgegeben wurde. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl. zu 2) war eine Rückgabe auch nur an die Kl. zu 1) möglich, da außer den Religionsgemeinden in L. und D. keinerlei weitere jüdische Organisationen in Sachsen bestanden. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, daß das Vermögensgesetz in § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche an mangels Rechtsnachfolge unbeanspruchtem jüdischem Vermögen den Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts bzw. der Kl. zu 2) zugewiesen hat, keine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere läßt sich, entgegen der Auffassung der Kl. zu 2), auch aus Sinn und Zweck der Anspruchsübertragung nichts zu ihren Gunsten herleiten. Mit der Schaffung von Nachfolgeorganisationen in den westalliierten Zonen und ihrer Übernahme in das bundesdeutsche Rückerstattungsrecht bzw. das Vermögensgesetz wollte der Gesetzgeber das Vermögen der untergegangenen jüdischen Körperschaften und Vereinigungen einer Organisation mit treuhänderischem Charakter zuweisen. Deren satzungsgemäße Aufgabe bestand und besteht darin, dieses Vermögen der Gesamtheit der Überlebenden der während der NS-Herrschaft gegen die Juden gerichteten Vernichtungsmaßnahmen zukommen zu lassen. Dies erschien und erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die geringe Anzahl von in Deutschland verbliebenen oder dorthin zurückgekehrten Überlebenden auch sachgerecht. Solche Überlegungen gab es aber, wie bereits dargelegt, in der sowjetischen Besatzungszone nicht. Im Gegenteil hat es die Sowjetunion gerade abgelehnt, das an den Juden begangene Unrecht durch kollektive Maßnahmen wiedergutzumachen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kam es lediglich zu einer Wiedergutmachung im Einzelfall. Daraus folgt für die hier allein maßgeblichen Regelungen des Vermögensgesetzes, daß eine Restitution an die Kl. zu 2) als Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts nicht mehr in Betracht kommen kann. Soweit die Kl. zu 2) ihre vermögensrechtliche Berechtigung daraus herleiten will, daß das streitbefangene Grundstück im Jahr 1948 nur vorübergehend an die Kl. zu 1) zurückgegeben und ihr im Jahr 1953 wieder entzogen worden sei, vermag dies nicht zum Erfolg der Klage zu führen. Die lediglich vorübergehende und kurzzeitige Wiedererlangung der Verfügungsgewalt über einen während des Nationalsozialismus aus den Gründen des § 1 Abs. 6 VermG entzogenen Vermögensgegenstand nach dem 8.5.1945 betrifft in erster Linie die Fälle, in denen der zurückgegebene Vermögensgegenstand später unter sowjetischer Besatzungshoheit wieder entzogen wurde. Insoweit stellt die vorübergehende Rückerstattung gleichsam nur einen Versuch der durch § 1 Abs. 6 VermG bezweckten Wiedergutmachung dar (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, a.a.O., Rn. 158 zu § 1). An einer solchermaßen vorübergehenden Rückgabe an die Kl. zu 1) fehlt es hier aber. Die Eintragung der Kl. zu 1) als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks im Jahr 1948 ist vielmehr als dauerhafte Rückgabe im Sinn von § 1 Abs. 6 VermG anzusehen, die ihre Rechtsgrundlage gerade im sowjetischen Besatzungsrecht, dem SMAD-Befehl Nr. 82, hatte. Würde die Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1953 - wie nicht - einen Schädigungstatbestand im Sinn des § 1 Abs. 1, 2 oder 3 VermG erfüllen, wäre Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 VermG insoweit allein die Kl. zu 1). Die Kl. zu 1) ist jedoch nicht Berechtigte im Sinn des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG. Nach der Vorschrift sind Berechtigte u.a. juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. An einer solchen Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG fehlt es hier. Die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks aufgrund des Kaufvertrages vom 7.1.1953 an das Ministerium für Volksbildung der DDR erfüllt insbesondere nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG. Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Damit sind solche Vorgänge gemeint, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme muß weiterhin den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes zielgerichtet bezweckt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.1995, E 99, 82 ff.). Unter Berücksichtigung der von der Kl. zu 1) im einzelnen dargelegten politischen Vorgänge in der DDR, der Sowjetunion sowie anderen kommunistischen Staaten in den Jahren 1952/53, wie z.B. dem Prager Slansky Prozeß, geht auch die Kammer davon aus, daß seinerzeit eine gegen Juden bzw. zurückgekehrte Emigranten mit Verbindungen zum nichtsozialistischen Ausland gerichtete Stimmung herrschte. Diese mag sich auch in Hausdurchsuchungen, vorübergehenden Inhaftierungen oder sonstigen persönlichen Gefährdungen der Betroffenen manifestiert haben, was die Betroffenen in vielen Fällen zu einer Übersiedlung in die Bundesrepublik veranlaßte. Bei objektiver Betrachtung der historischen Vorgänge läßt sich jedoch eine rassisch begründete, mit der während der Naziherrschaft herrschenden auch nur annähernd vergleichbare Verfolgungssituation nicht feststellen. Dies behauptet auch die Kl. zu 1) nicht. Desgleichen ist eine konkrete, den staatlichen Organen zurechenbare unlautere Maßnahme, etwa in Form einer Nötigung der I. Religionsgemeinde zu L., nicht nachgewiesen. Insoweit konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. zu 1) in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Handlungen und Vorgänge benennen, aus denen sich eine unmittelbare rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensfreiheit der jüdischen Gemeinde dahingehend entnehmen ließe, durch Gewalt oder Drohung den Verkauf des streitbefangenen Grundstücks zu erzwingen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts erklärte der Prozeßbevollmächtigte, daß zunächst nicht beabsichtigt gewesen sei, das Grundstück zu veräußern; weshalb es letztlich doch zum Verkauf an das Ministerium für Volksbildung der DDR gekommen ist, konnte er nicht näher begründen. Die Kammer vermag eine sittlich verwerfliche
rundstücks zu erzwingen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts erklärte der Prozeßbevollmächtigte, daß zunächst nicht beabsichtigt gewesen sei, das Grundstück zu veräußern; weshalb es letztlich doch zum Verkauf an das Ministerium für Volksbildung der DDR gekommen ist, konnte er nicht näher begründen. Die Kammer vermag eine sittlich verwerfliche Manipulation schließlich weder darin zu sehen, daß der im Kaufvertrag vom 7.1.1953 vereinbarte Kaufpreis rund 70.000,00 DM unter dem von dem Sachverständigen B. im Gutachten vom 21.4.1958 ermittelten Verkehrswert von 184.000,00 DM lag, noch darin, daß der Kaufvertrag nicht mit der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Satzung der Kl. zu 1) übereinstimmte. Der Kaufpreis entsprach der seinerzeit erforderlichen preisrechtlichen Bewilligung der Stadt L. und lag zudem um rund 40.000,00 DM über dem Einheitswert. Soweit sich die Kl. zu 1) auf eine mögliche zivilrechtliche Unwirksamkeit des Kaufvertrages beruft, stellt dies keine unlautere Machenschaft dar. Aus vermögensrechtlicher Sicht sind zivilrechtliche Mängel des Veräußerungsgeschäftes neben der staatlichen Unrechtshandlung, an die das Vermögensgesetz die Restitution anknüpft, unerheblich, soweit sie ohne Einfluß auf den Vermögensverlust zu Zeiten der DDR waren. Darauf, ob die beim Abschluß des Kaufvertrages für die Kl. zu 1) Handelnden satzungsgemäß dazu befugt waren, kam es nach der für das Verständnis der Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes maßgeblichen Rechtswirklichkeit in der DDR aber ersichtlich nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.1994, E 96, 178, 180/181). Darüber hinaus läßt sich aus dem zivilrechtlichen Mangel allein oder im Zusammenhang mit den erwähnten historischen Ereignissen nicht auf ein vorangegangenes manipulatives Verhalten staatlicher Stellen schließen. Auch der von der Kl. zu 1) weiter erörterte Umstand, daß das streitbefangene Grundstück aufgrund seiner zumindest teilweisen Zerstörung im 2. Weltkrieg nur geringe Erträge abwarf, begründet keinen vermögensrechtlichen Anspruch. Dadurch mag zwar der Entschluß der jüdischen Gemeinde zur Veräußerung des Grundstücks ausgelöst oder gefördert worden sein, nicht zuletzt deshalb, weil die mit dem Grundstück verbundenen Belastungen nicht aus den Erträgen gedeckt werden konnten. Dies hat jedoch nichts mit staatlichen Unrechtsmaßnahmen der DDR zu tun, sondern allein mit dem Zustand des Grundstücks. Das gleiche gilt für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG: Die Kl. zu 1) hat das Grundstück nicht wegen einer aufgrund der staatlich verordneten Niedrigmieten eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Überschuldung veräußert, sondern weil sie wirtschaftlich nicht in der Lage war, das teilzerstörte Grundstück aus eigener Kraft wieder sinnvoll zu nutzen.