Nacherfüllungsfrist bei mangelhaftem Winterdienst
BGB §§ 323, 631, 634, 638
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nacherfüllungsfrist bei mangelhaftem Winterdienst; Schneebeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Hauseigentümer kann den Werklohn des mit dem Winterdienst beauftragten Unternehmens wegen mangelhafter Leistung nur mindern, wenn er unmittelbar am Tag der nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Es ging darum, dass sich bei dem vertraglich mit der Schnee- und Glättebekämpfung betrauten Unternehmen mangelnde Leistungsfähigkeit in Form mangelnder Schneebeseitigung bzw. Streuleistung oder sogar Nichtleistung zeigte. Daten und Fakten wurden teilweise von einem pflichtbewussten Hauswart dokumentiert, der selbst oft telefonisch gegenüber dem Unternehmen monierte. Nach entsprechenden schriftlichen Aufforderungen zur vertragsgemäßen Leistung wurde daher ein entsprechender Rechnungseinbehalt vorgenommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Der Kl. steht aus § 631 Abs. 1 BGB gegen den Bekl. ein Anspruch auf Zahlung der im Vertrag vom 26.4.2007 vereinbarten Vergütung zu. Die Vergütung war nicht gemäß §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 638 BGB gemindert. Aus dem Vortrag des Bekl. lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die von der Kl. erbrachte Leistung mangelhaft war. Denn der Bekl. hat nicht vorgetragen, wann der Schneefall an den im Einzelnen bezeichneten Tagen aufhörte und wann die Mitarbeiter der Kl. erschienen. Es lässt sich daher nicht beurteilen, ob die Mitarbeiter der Kl. „zu spät" erschienen sind. Selbst wenn eine mangelhafte Leistung der Kl. unterstellt wird, kann von einer Minderung der Vergütung nicht ausgegangen werden, da der Bekl. nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB der Kl. eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine solche Fristsetzung hätte immer unmittelbar an dem Tag erfolgen müssen, an dem die Leistung der Kl. nicht ordnungsgemäß erbracht worden war. Denn angemessen ist die Frist nur dann, wenn die Kl. auch Gelegenheit hat, ihre Leistung zu verbessern. Dies kann sie nicht, wenn sie erst einige Tage später erfährt, dass der Schnee nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt wurde, weil der Schnee dann in aller Regel von alleine verschwunden oder durch neuen Schnee überdeckt worden ist. Der Bekl. hat nicht ansatzweise vorgetragen, dass solche Fristsetzungen erfolgt sind. Aus dem Protokoll des Hausmeisters ergeben sich solche Fristsetzungen auch nicht. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein mit dem Winterdienst beauftragtes Unternehmen schuldet den Erfolg (Schneeräumen und Streuen), so dass es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB handelt. Bei mangelhafter Leistung des Werkunternehmers kann der Besteller zurücktreten oder mindern, wenn er eine Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt hatte. Das Amtsgericht Schöneberg meint, das gelte auch für die mangelhafte Schneebeseitigung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Hauseigentümer hatte den Vergütungsanspruch des mit der Schneebeseitigung beauftragten Unternehmens gekürzt, weil dieses oft zu spät oder auch gar nicht den Pflichten aus dem Winterdienstvertrag nachgekommen war. Telefonische Beanstandungen des Hauswarts und schriftliche Aufforderungen zur vertragsgemäßen Leistung für die Zukunft waren erfolglos geblieben. Die Zahlungsklage des Unternehmens war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 4. November 2009 meinte das Amtsgericht Schöneberg, der Beklagte habe nicht vorgetragen, wann der Schneefall an den einzelnen Tagen aufgehört habe und wann die Mitarbeiter der Klägerin erschienen seien. Der Vortrag, sie seien „zu spät" erschienen, reiche nicht. Dazu komme, dass eine Minderung nur dann möglich gewesen wäre, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden wäre. Dies hätte immer unmittelbar an dem Tag erfolgen müssen, an dem die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden war.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist nur im Ausgangspunkt zutreffend, nämlich dass eine Minderung des Werklohns nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen eines Rücktritts nach § 323 BGB erfüllt sind. Danach muss grundsätzlich dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt werden. Allerdings ist die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das liegt etwa dann vor, wenn nicht termingerecht geleistet wird und es auf den Termin besonders ankommt (Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., Rn. 22, § 323 BGB). Auf den Winterdienst trifft das zu, denn der Streupflichtige muss seine Leistung bis 7.00 Uhr morgens (sonntags bis 9.00 Uhr) erbracht haben, wie sich aus den jährlichen Bekanntmachungen (die jüngste vom 22. September 2009) zum Winterdienst auf öffentlichem Straßenland ergibt (Amtsblatt Berlin Seite 2335). Daraus folgt, dass auch eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich ist, da der Vertrag über den Winterdienst zumindest stillschweigend auf die entsprechenden jährlichen Bekanntmachungen verweist und deren Fristen zum Vertragsinhalt macht. Aus einem anderen Grund trifft die Auffassung des Amtsgerichts nicht zu, denn eine Frist zur Nacherfüllung wird, schon aus Beweisgründen, schriftlich gesetzt, geht dem Empfänger also erst einen oder zwei Tage später zu. Dann kann nicht mehr gestreut werden.