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Nacherbenrecht

VG Meiningen1 K 13/95. Me18.01.1996ZOV 1996, 470

§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, § 2 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nacherbenrecht; Anwartschaftsrecht; Vermögenswert

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Das Nacherbenrecht gemäß §§ 2100 ff. BGB als Anwartschaftsrecht ist kein von § 2 Abs. 2 VermG geschützter Vermögenswert.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist der Sohn des am 5. 1. 1945 verstorbenen Fried-rich H. Dieser war ursprünglich Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Fl.-Nr. 45 (neu) der Gemarkung S. Mit Testament vom 18.5.1943 hatte er in dieses Grundstück seine Ehefrau Margarete H., geb. M., zur beschränkten Vorerbin eingesetzt. Seine beiden Kinder, den Kl. und Ursula S., geb. H., setzte er als Nacherben zu gleichen Teilen ein. Im Jahre 1950 verließ der Kl. das Gebiet der ehemaligen DDR. Mit Bestallungsurkunde vom 1.11. 1972 wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Suhl mit Wirkung vom gleichen Tag zum staatlichen Verwalter über den "Anteil" des Kl. am Grundstück bestellt. Mit vor dem Staatlichen Notariat am 4.12.1972 geschlossenem Vertrag verkaufte Margarete H. das Grundstück an die Beigeladene zu einem Preis von 12.400 Mark. Ursula S. erteilte hierzu ihre Zustimmung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Suhl vom 17.11.1992 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.12.1994 sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes Fl.

Nr. 45 der Gemarkung Suhl. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i. S. des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG unter anderem natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger. Der Kl. ist nicht Berechtigter im Sinne der genannten Vorschrift. Der betroffene Vermögenswert stand zum Zeitpunkt der behaupteten "schädigenden Maßnahmen" - nämlich des Verkaufs des Grundstücks durch die Vorerbin und Ersetzens der Zustimmung des Kl. hierzu durch den staatlichen Verwalter - im Eigentum der Vorerbin. Diese hatte das Grundstück mit dem Tod des Erblassers am 5.1.1945 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB zu Eigentum erworben. Denn mit dem Erbfall fällt die Erbschaft und damit das Eigentum an den einzelnen Nachlaßgegenständen zunächst dem Vorerben zu. Die angeordnete Verfügungsbeschränkung und deren Eintragung ins Grundbuch dient nur dem Schutz der Nacherben vor dinglichen Verfügungen des Vorerben. Sie ändert aber nichts an der Eigentümerstellung des Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalls. Das Nacherbenrecht (§§ 2100 ff. BGB) an sich stellt auch keinen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG dar. Zwar werden vom Begriff des Vermögenswertes auch dingliche Teilrechte erfaßt. Das Nacherbenrecht begründet jedoch kein dingliches Recht an den einzelnen Nachlaßgegenständen, sondern sichert diese nur (vgl. RG 83, 436). Allein die im Grundbuch dafür eingetragene Verfügungsbeschränkung macht aus dem Nacherbenrecht noch kein dingliches Recht. Zwar ist weiterhin zu berücksichtigen, daß der Kl. als Nacherbe mehr als die Aussicht erworben hat, künftig Erbe zu werden. Neben seinem zukünftigen Erbrecht erlangt er eine unentziehbare und unbeschränkte Rechtsstellung, die ihm in bezug auf die Erbschaft zahlreiche einzelne Rechte gewährt und sein zukünftiges Erbrecht sichert. Die Rechtsstellung des Nacherben bildet in ihrer Gesamtheit somit ein Anwartschaftsrecht (vgl. BGHZ 87, 368 f. m.w.N.). Dieses Anwartschaftsrecht stellt aber keinen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG dar, das einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Einräumung des Vollrechts, also des Eigentums an dem Grundstück begründen kann. Die Legaldefinition des Vermögenswertes in § 2 Abs. 2 VermG enthält keine abstrakte Begriffsbestimmung. Vielmehr sind die vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes erfaßten Vermögenswerte abschließend aufgezählt. Anwartschaftsrechte sind in dieser abschließenden Aufzählung nicht genannt. Der Inhaber eines Anwartschaftsrechts kann also nicht in dieses "zurückgesetzt" werden und vermögensrechtlich die Rückübertragung des Vollrechts verlangen. Er ist vielmehr darauf verwiesen, seinen vermeintlichen Eigentumsverschaffungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 24.2.1995 - 7 B 24/95 zum Anwartschaftsrecht an einem Grundstück nach Kauf und Auflassung).