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Nachentschädigung bei Bodenneuordnung

OLG Jena9 U 264/0124.05.2004ZOV 2004, 243

BoSoG § 15, SachenRBerG § 19 Abs. 5 Satz 2, § 71, § 73

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nachentschädigung bei Bodenneuordnung; Bodenwertermittlung der im staatlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Berechnung von Ausgleichsansprüchen nach § 15 BoSoG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach § 15 BoSoG.

Die Antragstellerin war Miteigentümerin eines Grundstücks in E., das vor Ablauf des 2.10.1990 im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus bei der Errichtung des Wohngebiets K. H. bebaut worden ist. Die Antragsgegnerin hat für dieses Plangebiet am 13.2.1995 ein Bodensonderungsverfahren eingeleitet und mit dem angefochtenen Sonderungsbescheid vom 30.10.1998 unter anderem die Ausgleichsbeträge, welche von den Begünstigten zu zahlen sind, festgesetzt. Mit Bescheid vom 6.10.1999 hat die Antragsgegnerin den Entschädigungsbetrag für den Verlust der dinglichen Rechte an dem Grundstück Gemarkung M., Flur 1, Flurstück 108/05, Blatt 80908, mit einer Fläche von 375 m2 auf der Grundlage eines anzusetzenden Entschädigungsbetrages von 40,65 DM/m2 festgesetzt. Die Parteien streiten insbesondere über die Höhe der Entschädigung, mögliche Nachzahlungsverpflichtungen der Begünstigten und der Antragsgegnerin nach §§ 71, 73 SachenRBerG sowie eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages bereits ab Bestandskraft des Sonderungsbescheides.

Das Landgericht Erfurt hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 16.1.2001 auf Antrag der Antragstellerin den Entschädigungsbescheid vom 6.10.1999 dahin abgeändert, daß der Entschädigungsbetrag auf der Grundlage des durchschnittlichen Bodenrichtwertes im Plangebiet auf 32.268,75 DM festgesetzt wird, die Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung in den Sonderungsbescheid hingegen abgelehnt. Den ursprünglich von der Antragstellerin gestellten Untätigkeitsantrag, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlaß eines Entschädigungsbescheides erreichen wollte, hielt das Landgericht für unzulässig.

Im übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 16.1.2001 Bezug genommen. (...)

II. 1) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß vorliegend für die Bestimmung der nach § 15 Abs. 1 BoSoG zu leistenden Entschädigung nach § 20 Abs. 3 SachenRBerG der durchschnittliche Bodenrichtwert aller Grundstücke im Plangebiet, der nach den verfahrensfehlerfreien und damit für den Senat im Beschwerdeverfahren bindenden Feststellungen des Landgerichts einheitlich 240,00 DM/m2 betrug, heranzuziehen ist. § 15 Abs. 1 BoSoG verweist pauschal auf die Ankaufsfälle nach SachenRBerG und damit auf die §§ 19, 20 SachenRBerG. Während die Antragsgegnerin meint, Ausgangsbasis sei der Sonderfall des § 20 Abs. 1 SachenRBerG, nach dem nicht auf die baurechtlich zulässige Bebauung (damit den Bodenrichtwert) abzustellen sei, sondern auf die tatsächliche Bebauung und auf dieser Grundlage ihr Mittelwertgutachten verteidigt, meint die Antragstellerin - wie das Landgericht -, § 20 Abs. 1 SachenRBerG gelte nur für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau, nicht aber für den komplexen Wohnungsbau. Für diesen gelte nur § 20 Abs. 2 und 3 SachenRBerG. Für die letztgenannte Auffassung sprechen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug. Damit ist der Verkehrswert nur nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG i. V. m. § 194 BauGB zu ermitteln. Da § 20 Abs. 2 SachenRBerG im übrigen zwar die Anwendung des § 19 Abs. 2 bis 4 SachenRBerG ausschließt, nicht aber § 19 Abs. 5 SachenRBerG, ist der Bodenwert grundsätzlich der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB. Selbst wenn man aber § 20 Abs. 1 SachenRBerG für die Bewertung der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke heranziehen wollte, weil jeder komplexe Wohnungsbau auch teilweise einen staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau enthält, würde dies eine Abweichung von § 20 Abs. 3 SachenRBerG und eine Bewertung nach der tatsächlichen Bebauung und Nutzung der gewerblich oder für Verkehrsflächen genutzten Grundstücke nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke ergäbe auch die Anwendung von § 20 Abs. 1 SachenRBerG im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Aus dem Gutachten zur Ermittlung des Bodenrichtwertes ergibt sich nämlich, daß die als Vergleich herangezogenen Grundstücke in anderen Gemeindegebieten ebenfalls durch Geschoßwohnbebauung gekennzeichnet sind. Dadurch ist dem Anliegen von § 20 Abs. 1 SachenRBerG, nämlich den Umstand zu berücksichtigen, daß der Wert mit Wohnungen bebauter Grundstücke dauerhaft geringer sein kann als derjenige unbebauter Grundstücke in vergleichbarer Lage (vgl. Wendtland, Neues Schuld- und Sachenrecht im Beitrittsgebiet, § 20 SachenRBerG, Rn 3), hinreichend Rechnung getragen. Ob der "Mittelwert" nach § 20 Abs. 3 SachenRBerG so bestimmt wird, wie dies die Antragsgegnerin getan hat, indem sie jedes einzelne Grundstück bewertet und dann den Durchschnitt gebildet hat, oder ob man das gesamte Plangebiet als ein Grundstück betrachtet und dieses bewertet, führt vorliegend zu keinem unterschiedlichen Ergebnis, weil der Bodenrichtwert zum maßgeblichen Stichtag für alle Flächen im Plangebiet 240 DM/m2 betrug. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt dies auch für die gewerblich oder als Verkehrsflächen genutzten Grundstücke.

Das VerkFIBerG findet nach der ausdrücklichen Regelung des § 13 Abs. 2 VerkFlBerG keine Anwendung. Der Senat folgt dabei nicht der Entscheidung des OLG Dresden vom 13. Dezember 1999 (Az. 3 W 1583/98, VIZ 2000, 300), auf die sich die Antragsgegnerin beruft.

Die Sonderungsbehörde Leipzig war in einem Verfahren ähnlich vorgegangen wie die Antragsgegnerin, allerdings noch mit der Besonderheit, daß das Sonderungsgebiet dort allein aus dem streitgegenständlichen Grundstück bestand. Diese Verfahrensweise hat das OLG Dresden gebilligt (Az. 3 W 1583/98, VIZ 2000, 300). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß v. 4.7.2003, Az. 1 BvR 133/00; Bl. 536, IV d. A.). Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 2) nicht zu schließen, daß das BVerfG den gewählten Berechnungsmodus für zutreffend und allein vertretbar hielt, es hat lediglich keine Willkür gesehen, gleichzeitig aber unter Hinweis auf eine neuere Entscheidung des OLG Dresden (VIZ 2001, 687) ausgeführt, "die Vorschriften des einfachen Rechts und die Gesetzesmaterialien mögen zwar auch ein anderes Ergebnis zulassen, es vielleicht sogar nahelegen. Die vom OLG hier vertretene Rechtsauffassung ist jedoch nachvollziehbar begründet und rechtlich nicht unvertretbar."

Das OLG Dresden (Az. 21 U 709/00; VIZ 2001, 688) hat - nach Wechsel des zuständigen Senats - dann auch seine Auffassung geändert. Diese Entscheidung, der sich auch der Senat anschließt, betrifft zwar nicht die Entschädigung in einem Bodensonderungsverfahren, sondern die Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a EGBGB nach Einleitung eines Bodensonderungsverfahrens, hinsichtlich der Berechnung des maßgeblichen Bodenwertes ergeben sich jedoch keine Unterschiede. In dieser Entscheidung legt das OLG Dresden unter ausdrücklicher Abkehr von der o. g. Entscheidung den durchschnittlichen Bodenrichtwert zugrunde. Auf die tatsächliche bauliche Nutzung und den Anteil an Verkehrsflächen soll es nicht ankommen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß diese Grundsätze nicht nur für die Nutzungsentschädigung, sondern ebenso für die Enteignungsentschädigung gelten. Diese Auffassung hat der BGH (Az. V ZR 126/01; ZOV 2002, 275 = VIZ 2002, 580) bestätigt, und zwar ebenfalls generell für die Berechnung des Bodenwerts nach dem BoSoG und nicht nur für die Berechnung der Nutzungsentschädigung. Danach soll der 1/3-Abschlag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG - pauschal - nicht nur abgelten, daß im komplexen Wohnungsbau an sich baurechtswidrig Abstandsflächen und dgl. nicht eingehalten wurden, sondern auch, daß eben bestimmte Flächen als Verkehrs- oder Grünflächen praktisch keinen Verkehrswert mehr haben (und als solche, weil im Plangebiet gelegen, auch nicht unter das VerkFlBerG fallen). Ein angemessener Ausgleich im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung soll nur zwischen den Nutzern/Erwerbern nach § 20 Abs. 5 SachenRBerG erfolgen.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und sieht auch keine Veranlassung, die Sache im Hinblick auf die genannte Abweichung von der Entscheidung des OLG Dresden vom 13.12.1999 nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BoSoG dem BGH vorzulegen. Die Vorlagepflicht nach § 19 Abs. 3 BoSoG, der ersichtlich dem § 28 FGG nachgebildet ist, ist entfallen, weil der nunmehr für Verfahren nach § 19 BoSoG zuständige 10. Zivilsenat des OLG Dresden auf Anfrage des Senats unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 23.2.2001 (VIZ 2001, 687) mitgeteilt hat, daß er an der Entscheidung vom 13.12.1999 nicht mehr festhält (vgl. z. B. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. § 28 Rn 21 m. w. N.).

2) Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht für alle Grundstücke im Plangebiet einen Bodenrichtwert von 240 DM/m2 nach dem Gutachten zum 17.3.1998 angenommen hat. Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG kann zwar jeder Beteiligte eine Abweichung vom festgestellten Bodenrichtwert verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser Wert nicht den Marktverhältnissen entspricht oder er wegen der untypischen Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks ungeeignet ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu nur vorgetragen, daß der Bodenrichtwert nicht auf tatsächlichen Verkaufsfällen beruhe, die es in diesem Gebiet (wegen der komplexen Bebauung) nicht gebe, sondern auf dem Vergleich mit anderen Gemeindegebieten. Dies läßt jedoch nicht an der zutreffenden Bewertung zweifeln. Anhaltspunkte dafür, daß am "K. H." - die komplexe Bebauung weggedacht - andere Marktverhältnisse herrschen oder eine andere Lage oder Beschaffenheit der Grundstücke bestehen soll als bei anderen Gemeindegebieten, liegen nicht vor. Das Landgericht hat diesen Einwand daher zu Recht unbeachtet gelassen.

Eine Abweichung kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG insbesondere nicht im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung einzelner Grundstücke z. B. als Verkehrs- oder Grünflächen in Betracht.

3) Der Senat folgt allerdings nicht dem Landgericht, soweit es bei seiner Berechnung des anzusetzenden durchschnittlichen Bodenwertes die Garagenkomplexe (Nr. 23, 24, 26) und die Straßenbahnwendeschleife (Nr. 60) als Gewerbeflächen betrachtet hat.

Nach § 11 Abs. 1 SachenRBerG gehören auch Nebenanlagen, Versorgungseinrichtungen und Infrastruktur zum komplexen Wohnungsbau. Dem entspricht § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SachenRBerG. Nur Flächen, die zu diesen Zwecken in Anspruch genommen wurden, sollen nach § 20 Abs. 2, 3 SachenRBerG vereinfacht bewertet werden, im übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des § 19 SachenRBerG.

Das Landgericht hat u. a. die Garagenkomplexe (Nr. 23, 24, 26), die Straßenbahnwendeschleife (Nr. 60) und die Apotheke (Nr. 37) als Gewerbeflächen ausgenommen.

Gegen eine gegenwärtige gewerbliche Nutzung der Garagenkomplexe - für die Sachvortrag der Antragstellerin fehlt - spricht schon die Nutzung durch eine "Garagen e. V.". Im übrigen wurden solche umfangreichen Garagengemeinschaften - gerade im komplexen Wohnungsbau - in aller Regel als Nebenanlagen des Wohnungsbaus genutzt. Ein Grund, sie wie Gewerbeanlagen zu behandeln, ist nicht ersichtlich.

Die Straßenbahnwendeschleife ist eine typische Maßnahme der Infrastruktur.

Lediglich die Apotheke (das streitgegenständliche Grundstück) fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 und 3 SachenRBerG, sondern unter § 19 Abs. 2, 3 SachenRBerG. Eine Apotheke dient zwar im weitesten Sinn auch der Versorgung der Bevölkerung (§ 11 SachenRBerG), eine solche gewerbliche Versorgungseinrichtung unterfällt aber nicht dem Katalog des § 20 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG, so daß der Abzug von 1/3 nicht gerechtfertigt ist (vgl. z. B. KG Berlin vom 12.9.2000, Az. 27 U 8168/99, zur "Kaufhalle"; Nichtannahmebeschluß des BGH vom 4.10.2001, Az. V ZR 367/00).

Die Berechnung des Landgerichts, der sich der Senat im übrigen anschließt, ist also bei den Positionen 23, 24, 26 und 60 insoweit zu korrigieren, als hier nicht nur ein Abzug von nur 25 DM, sondern ein solcher von 1/3 (80 DM) vorzunehmen ist. Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Bodenwert/m2 von 164,69 DM (statt 172,11 DM). Der hälftige durchschnittliche Bodenwert von 82,35 DM/m2 multipliziert mit der Grundstücksfläche von 375 m2 ergibt einen Ausgleichsbetrag von 30.881,25 DM bzw. 15.789,33 Ä.

4) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung in den Sonderungsbescheid. Die Antragstellerin erstrebt nicht etwa eine alleinige Nachzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin, sie möchte, daß in den Sonderungsbescheid, der auch die Ausgleichspflichten der Erwerber enthält, eine Nachzahlungsverpflichtung der Erwerber unmittelbar zugunsten der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 4) aufgenommen wird und die Verpflichteten diese möglichen Zahlungen an sie "durchreichen". Sie meint, § 15 Abs. 1 BoSoG verweise nur auf die Ankaufsfälle und damit auch auf §§ 71 ff. SachenRBerG, obwohl § 20 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG für die Bemessung der Entschädigung allein auf § 68 SachenRBerG verweist, nicht hingegen auf § 68 ff. SachenRBerG.

Das Landgericht hat diesen Anspruch schon an der Rechtsverletzung scheitern lassen, da der Sonderungsbescheid, was die Ausgleichszahlungen anlangt, allein die Erwerber belaste, nicht die Antragstellerin. Das Landgericht hat dabei verkannt, daß die Antragstellerin den Erlaß eines - aus ihrer Sicht - drittbelastenden Verwaltungsakts erstrebt, der sie selbst begünstigt. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch aber in der Sache zu Recht verneint.

Auch der Senat schließt sich nicht der Auffassung an, daß § 71 SachenRBerG auch im Bodensonderungsverfahren Anwendung findet (so auch Czub, ZOV 2002, 335, 338; entgegen Thietz-Bartram, VIZ 2002, 390, 394; unter Aufgabe seiner früheren Auffassung in VIZ 1998, 500). Dies führt zwar zu einer Ungleichbehandlung von Alteigentümern, die Ansprüche nach dem SachenRBerG geltend machen können, und solchen, die von einem Bodensonderungsverfahren betroffen sind. Diese Ungleichbehandlung erfolgt aber nicht ohne sachlichen Grund. Die Interessenlage der Alteigentümer ist ähnlich, aber nicht identisch.

Schon der Wortlaut des § 20 Abs. 3 SachenRBerG spricht gegen eine Nachzahlungsverpflichtung. Der Verweis auf § 68 SachenRBerG betrifft nur die Halbierung des Bodenwertes, der schon - auch zugunsten einiger Alteigentümer - anders berechnet wird als bei den Ankauffällen des SachenRBerG.

Auch die Grundstückssituation und Interessenlage der Erwerber ist eine andere. Nach dem SachenRBerG kann Erwerber nur der Nutzer, der sich in einer geschützten Rechtsposition befindet, sein. Seine Rechtsposition ist gerade im Hinblick auf z. B. die fortdauernde Wohnnutzung geschützt, oder weil er Bauten errichtet hat. Er erwirbt in der Regel ein Grundstück oder einen abgrenzbaren Teil eines Grundstücks. Bei der Bodensonderung soll hingegen ein Konglomerat von Eigentümern und Nutzern entwirrt werden. Es kann vorkommen, daß ein Grundstück eines Alteigentümers durch die Bodenneuordnung in Teilflächen zahlreicher neu gebildeter Flurstücke aufgeteilt wird, die alle von unterschiedlichen Personen erworben werden. Eine "partielle" Nachzahlungsverpflichtung ist also schon praktisch kaum durchführbar, gestaltet sich jedenfalls ungleich schwieriger als bei den Ankauffällen und verzögert die Bereinigung und Abwicklung durch die Sonderungsbehörde. Das BoSoG wurde vor dem SachenRBerG erlassen. Es verweist für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zwar auf das SachenRBerG, konkrete, abschließende Bestimmungen enthält aber erst dieses Gesetz, so daß davon auszugehen ist, daß dem Gesetzgeber die normierte Ungleichbehandlung durchaus bewußt war und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Nicht zuletzt enthält § 15 Abs. 1, Abs. 5 BoSoG auch keine ausdrückliche Ermächtigung für einen solchen an eine Bedingung und Befristung geknüpften Verwaltungsakt.

5) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts, daß der ursprüngliche Untätigkeitsantrag der Antragstellerin unzulässig war. Seine Erledigung durch den Erlaß des Entschädigungsbescheides war daher festzustellen.

§ 18 Abs. 5 BoSoG verweist zwar nur auf § 217 Abs. 4 BauGB, nicht auch auf § 217 Abs. 1 BauGB, der ausdrücklich auch einen Untätigkeitsantrag zuläßt. Auch aus § 18 Abs. 1 BoSoG ergibt sich die Zulässigkeit nicht, weil hier nur hinsichtlich des Verwaltungsvorverfahrens auf den 8. Abschnitt der VwGO verwiesen wird, nicht hingegen auch hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens. Ein solcher Antrag ist aber auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im gerichtlichen Bodensonderungsverfahren nicht ausgeschlossen; der Betroffene ist nicht gehalten, eine solche Klage vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Der Untätigkeitsantrag ist vielmehr nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz als Anfechtung eines negativen - weil pflichtwidrig unterlassenen - Bescheides stets zulässig; § 217 Abs. 1 BauGB hat damit nur klarstellende Funktion. Im übrigen hatte die Antragstellerin ihren Untätigkeitsantrag auch auf die bestrittene und unter Beweis gestellte Behauptung gestützt, eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin habe den Erlaß eines Entschädigungsbescheides ausdrücklich verweigert und diesen von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Antragstellerin ihren Widerspruch gegen den Sonderungsbescheid zurücknehme. Jedenfalls gegen diesen - bestrittenen - Bescheid wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig gewesen, so daß das Landgericht auch nach seiner Auffassung über die ursprüngliche Zulässigkeit nicht ohne Beweisaufnahme hätte entscheiden dürfen.

Dieser Antrag war anfänglich auch begründet.

Die Antragstellerin meint unter Bezugnahme auf die übrige Rechtsprechung zum Enteignungsrecht und Art. 14 Abs. 3 GG, die Antragsgegnerin hätte zugleich mit der Enteignung über die Entschädigung (auch der Höhe nach) entscheiden müssen. Deswegen sei die Untätigkeitsklage begründet gewesen und der Antragstellerin ein Zinsschaden entstanden.

Zunächst kann nach § 15 Abs. 6 BoSoG über Ausgleichs- und Entschädigungspflichten gesondert entschieden werden. Auch § 5 SPV weicht hiervon nicht ab.

Bereits in der VwVBoSoG, Nr. 7.8. wurde aber bestimmt, daß in diesen Fällen wegen Art. 14 Abs. 3 GG der Entschädigungsbescheid zeitnah zu ergehen hat. Damit hängt die Frage der Begründetheit des Untätigkeitsantrags davon ab, wie der unbestimmte Rechtsbegriff "zeitnah" auszulegen ist, ob hierfür also die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO heranzuziehen ist, oder der Sonderungsbehörde eine weitere Frist zuzugestehen ist. Orientiert man sich an der Frist des § 75 VwGO, wäre der Antrag bereits bei seiner Einreichung begründet gewesen, weil eine Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbare Außenwirkung besitzt, aber zur Selbstbindung der Verwaltung führt. Die Antragsgegnerin hätte aus diesem Grund jedenfalls zügig über die Entschädigung entscheiden müssen. Der Antrag ist aber jedenfalls vor seiner Erledigung durch Erlaß des Entschädigungsbescheides zulässig und begründet geworden, weil die Antragsgegnerin erst am 6.10.1999 über die Höhe der Entschädigung entschieden hat und damit keinesfalls "zeitnah" oder zügig. Dies mag sich auch aus der "Junktim-Klausel" des Art. 14 Abs. 3 GG ergeben (vgl. Maunz-Dürig-Papier, GG, Rn. 568 zum gesetzesakzessorischen Verwaltungsakt), wenngleich diese Klausel zunächst nur besagt, daß ein Gesetz, das eine Enteignung ermöglicht, zugleich auch die Grundsätze der Entschädigung regeln muß und in dessen Weiterentwicklung, daß bei Enteignung auch zugleich die Frage der Entschädigung zu klären ist, also das "Ob", ob es sich also um eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff handelt.

Es wäre ohne Erledigung auch zu prüfen gewesen, ob § 15 Abs. 6 BoSoG verfassungskonform dahin auszulegen ist, daß seit Inkrafttreten des SachenRBerG über die Entschädigung zugleich mit der Enteignung zu entscheiden ist (so wohl Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 15 BoSoG Rn. 6), weil der übergeordnete im Interesse der Allgemeinheit liegende Gesichtspunkt der Beschleunigung der Grundstücksbereinigung eine Trennung nicht mehr erfordert.

6) Der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist nach Auffassung des Senats auch ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des in dem Sonderungsbescheid enthaltenen Eigentumsverlustes und damit seit 5.1.1999 zu verzinsen.

Die Antragstellerin hat zwar gegen den Sonderungsbescheid Widerspruch eingelegt, die gebotene Auslegung dieses Widerspruchs ergibt aber, daß sie sich nur gegen die voraussichtliche Höhe ihres Ausgleichsanspruchs wandte, nicht hingegen gegen den Eigentumsverlust an dem Grundstück. Damit hat sie ab 5.1.1999 ihren Anspruch auf den Moratoriumszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verloren. Das BoSoG enthält zwar keine dem BauGB oder dem ThürEG vergleichbare Regelung der Verzinsung. Ebenso wie der Grundsatz, daß über die Höhe der Entschädigung zugleich oder zeitnah mit der Enteignung zu entscheiden ist, ist der Anspruch auf Verzinsung des Ausgleichsbetrages dem Enteignungsentschädigungsanspruch jedoch immanent. Es liegt in der Ausgleichsfunktion der Entschädigung begründet, daß der Enteignungsgegenstand und sein Gegenwert gewissermaßen ausgetauscht werden. Die richtig bemessene Enteignungsentschädigung ist deshalb erst dann angemessen, wenn der Geldwert dem Enteigneten sofort bei der Enteignung zur Verfügung gestellt wird. Geschieht dies nicht, so ist die Entschädigung im allgemeinen von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, zu dem die Enteignung bei wirtschaftlicher Betrachtung wirksam wird (z. B. BGH NJW 1969, 1897, m. w. N.). Der Senat sieht keinen Anlaß, vorliegend von diesen Grundsätzen abzuweichen. Dies ist vorliegend der Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf Zahlung eines Moratoriumszinses verloren hat.

Da das BoSoG keine Verzinsung regelt und auch eine Analogie zu einem bestimmten Enteignungsgesetz nicht naheliegt, ist die Höhe der Verzinsung nach der im Verkehr üblichen Höhe zu bemessen. Der Senat hat sich daher an den Verzugs- und Prozeßzinsen des BGB orientiert, die in dem hier nach Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB maßgebenden § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30.4.2000 geltenden Fassung 4 % p. a. betrugen.

Die Antragstellerin konnte diesen Zinsanspruch auch in der Beschwerde noch geltend machen. § 19 Abs. 1 BoSoG verweist zwar einerseits auf § 561 ZPO (a. F.), andererseits aber nicht auf § 554 ZPO (a. F.). Damit ist lediglich ein neuer Tatsachenvortrag ausgeschlossen, eine Bindung an konkrete Anträge besteht aber nicht (so auch Czub, ZOV 2002, 335, 343). Das Beschwerdegericht hat vielmehr "im Rahmen" der gestellten Anträge die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und die Rechtsverletzung zu prüfen. Da die Frage der Verzinsung in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage steht, ob eine Enteignung ohne sofortige Entschädigung zulässig ist, und die Antragstellerin dies von Anfang an geltend gemacht hat, war auch ihr Zinsantrag zu berücksichtigen.