Nachentschädigung bei Bodenneuordnung
SachenRBerG §§ 19, 20, 71, 73; BoSoG § 15 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachentschädigung bei Bodenneuordnung; Bodenwertermittlung der im staatlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die §§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3 S. 2 SachenRBerG sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Entschädigungsanspruch desjenigen, der durch eine Bodenneuordnung i. S. d. § 5 BoSoG einen dinglichen Rechtsverlust erleidet, grundsätzlich auch eine Nachentschädigung nach den §§ 71, 73 SachenRBerG umfasst.
2. § 73 SachenRBerG betrifft nur die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke, nicht etwa auch diejenigen, die für Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnbebauung in Anspruch genommen wurden.
3. Der Bodenwert für die Bemessung des Kaufpreises in der Sachenrechtsbereinigung (§§ 68, 70 SachenRBerG) ist gemäß § 19 Abs. 1 SachenRBerG streng stichtagsbezogen zu ermitteln. Nichts anders gilt für die Entschädigung für den Eigentumsverlust im Bodensonderungsverfahren (§§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3, 68 SachenRBerG). Ein nach Bestandskraft des Sonderungsbescheids liegender Stichtag kommt unter keinen Umständen in Betracht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren streiten die Beteiligten um die Entschädigung der Antragstellerin für ein mit einer Apotheke bebautes Grundstück mit einer Fläche von 375 m2, das in ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes Bodensonderungsverfahren einbezogen war, und an dem die Antragstellerin mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids am 5.1.1999 ihr Eigentum verlor.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.5.2004 unter Abänderung des Entschädigungsbescheids der Antragsgegnerin und der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 16.1.2001 die von der Antragsgegnerin zu leistende Entschädigung neu festgesetzt und die Verzinsung dieses Betrages ab Bestandskraft des Sonderungsbescheides ausgesprochen. Die Beschwerde der Antragstellerin, die darauf gerichtet war, Nachzahlungsverpflichtungen der Antragsgegnerin nach den §§ 71, 73 SachenRBerG in den Sonderungsbescheid aufzunehmen, hat der Senat zurückgewiesen.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5.4.2006 ausgesprochen, dass die Antragstellerin durch die zitierten Beschlüsse des Senats, des Landgerichts Erfurt sowie den Entschädigungs- und Sonderungsbescheid der Antragsgegnerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt ist, soweit in diesen Entscheidungen die Möglichkeit einer Nachzahlungsverpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu Gunsten der Antragsstellerin verneint worden ist. In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht den Senatsbeschluss vom 24.5.2004 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. [...]
Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.2000 hat die weitere Beteiligte das mit der Apotheke bebaute Grundstück in einer Gesamtgröße von 770 m2 zu einem Preis von 245.420 € an einen Dritten veräußert. Dieser Kaufvertrag betrifft eine Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks der Antragstellerin in einer Größe von 260 m2, nämlich das im Grundbuch von M. [...] eingetragene Grundstück. Eine Regelung, welcher Teil des vereinbarten Kaufpreises auf den Bodenwert entfällt, enthält der Kaufvertrag nicht. Die weitere Teilfläche in einer Größe von 115 m2, das Flurstück [...], wurde in dem Sonderungsbescheid der Antragsgegnerin selbst zugeordnet und befindet sich nach wie vor in deren Eigentum.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr:
I. Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts werden der Entschädigungsbescheid der Antragsgegnerin und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts wie folgt abgeändert:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin in Höhe des aufgrund von Weiterveräußerungen und/oder Nutzungsänderungen und dergleichen von Grundstücken im Plangebiet entstandenen höheren durchschnittlichen Bodenwerts gemäß §§ 71, 73, 20 Abs. 3 SachenRBerG in dem Umfang nachzuentschädigen, der auf die Fläche der Flurstücke 348/3 und 348/4 der Antragstellerin entfällt, und diesen Nachentschädigungsbetrag mit 4 % p. a. ab dem 21.12.2000 zu verzinsen.
2. Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 1. [...]
a) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, wegen der Weiterveräußerung des Flurstücks [...] der Flur der Gemarkung [...] durch die [...] mbH über die bereits zuerkannte Entschädigung hinaus 17.633, 95 € nebst 4 % Zinsen p. a. ab dem 21.12. 2000 an die Antragstellerin zu zahlen.
b) Die Antragsgegnerin wird ferner verpflichtet, den aus etwaigen Weiterveräußerungen noch zu erzielenden Mehrerlös und/oder im Fall einer Änderung der Wohnnutzung aus der Wertsteigerung resultierenden Nachzahlungsanspruch, jeweils bezogen auf das Flurstück [...] der Flur der Gemarkung M. [...], gemäß § 70 ff. SachenRBerG der Antragstellerin zu gewähren und in dem etwaigen mit einem Dritten abzuschließenden Kaufvertrag den auf Grund und Boden entfallenden Teil des Kaufpreises gesondert auszuweisen und die Weiterveräußerung und/oder Nutzungsänderung der Antragsgegnerin anzuzeigen. [...]
Die Antragstellerin meint, die Nachentschädigung müsse schon aus Gründen der Gleichbehandlung sämtlicher ehemaliger Eigentümer und Nutzer der Grundstücke im Plangebiet auf der Grundlage des durchschnittlichen Bodenwerts im Sinne von § 20 Abs. 3 SachenRBerG erfolgen, in dessen Ermittlung sämtliche nach Bestandskraft des Sonderungsbescheids erfolgten Nachentschädigungen wegen Nutzungsänderung oder Verkauf einfließen müssten.. Das ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfahren und der dort abgegeben Stellungnahme des Bundesgerichtshofs. Eine Nachentschädigungspflicht nach § 73 SachenRBerG bestehe auch für die Grundstücke, die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus mit gewerblichen Zwecken dienenden Gebäuden bebaut wurden.
Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen, hält aber die dem Antrag zu Ziff. I. 3 a) zugrunde liegende Berechnung der Antragsgegnerin für zutreffend.
[...] II. Die nach der Teilaufhebung des Senatsbeschlusses vom 24.5.2004 gestellten Anträge der Antragstellerin sind nur hinsichtlich des Hilfsantrags zu Ziff. I. 3. a) begründet.
1. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.4.2006 sind die §§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3 S. 2 SachenRBerG verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Entschädigungsanspruch desjenigen, der durch eine Bodenneuordnung i. S. d. § 5 BoSoG einen dinglichen Rechtsverlust erleidet, grundsätzlich auch eine Nachentschädigung nach den §§ 71, 73 SachenRBerG umfasst. Hieran ist der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Er hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nunmehr im Rahmen der gestellten Anträge darüber zu entscheiden, welche der in §§ 71 und 73 SachenRBerG geregelten Nachentschädigungsansprüche der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bodensonderungsverfahrens, der konkreten Nutzungsart des betroffenen Grundstücks und des zwischenzeitlichen Zeitablaufs zustehen und wie diese ggf. inhaltlich auszugestalten sind.
2. Der Umstand, dass es sich bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren um ein revisionsähnlich ausgestattetes Rechtsbeschwerdeverfahren handelt, hindert die Antragstellerin nicht daran, hinsichtlich der Ausgestaltung der Nachentschädigungsverpflichtung geänderte Anträge gegenüber dem Verfahren vor dem Landgericht zu stellen. (wird ausgeführt)
3. Hinsichtlich der nicht an einen Dritten veräußerten, sondern vielmehr der Antragsgegnerin zugeordneten und durch die aufstehende Apotheke unverändert gewerblich genutzten Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks der Antragstellerin in einer Größe von 115 m2 (es handelt sich jetzt um das Flurstück der Flur der Gemarkung M.) stehen der Antragstellerin keine Nachentschädigungsansprüche zu. Insoweit käme wegen Zeitablaufs von vornherein nur eine Nachentschädigung nach § 73 SachenRBerG in Betracht. Die Ansprüche nach § 71 SachenRBerG bestehen nämlich nur dann, wenn die in Absatz 1 der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen innerhalb einer Frist von maximal sechs Jahren nach dem Erwerb durch den Nutzer eintreten (§ 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SachenRBerG). In den Normalfällen der Sachenrechtsbereinigung ist maßgebender Zeitpunkt für den Fristbeginn der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, das zum Erwerb zu den privilegierten Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes führt (§ 71 Abs. 3 SachenRBerG); auf den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs, also die Grundbucheintragung, kommt es nicht an. In den Fällen der Bodensonderung erfolgt der Eigentumsübergang hingegen mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids außerhalb des Grundbuchs (§ 13 Abs. 1 BoSoG [...]). Im vorliegenden Fall trat die Bestandskraft am 5.1.1999 ein; es erscheint sachgerecht, für den Beginn der Fristen in den §§ 71, 73 SachenRBerG auf diesen Zeitpunkt abzustellen, zumal erst dann eine Weiterveräußerung der Grundstücke durch die Nutzer überhaupt in Betracht kommt.
§ 73 SachenRBerG ist jedoch hinsichtlich der hier betroffenen Teilflächen insgesamt nicht anwendbar. Die Vorschrift betrifft im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendete Grundstücke. Gemeint sind damit nach Wortlaut und Gesetzessystematik die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke, nicht etwa auch diejenigen, die für Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnbebauung in Anspruch genommen wurden. Das zeigt der Blick auf § 20 Abs. 2 SachenRBerG, dessen Ziff. 2 und 3 überflüssig wären, wenn die Infrastrukturmaßnahmen bereits vom Begriff des staatlichen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus umfasst wären. Der Nachzahlungsanspruch für Fälle der Weiterveräußerung oder der Nutzungsänderung beruht darauf, dass die Preisbestimmung für derartige im Wohnungsbau verwendete Grundstücke nicht nach § 19 SachenRBerG, sondern vielmehr nach § 20 Abs. 1 und 2 SachenRBerG erfolgt. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Grund der aufstehenden Wohnbebauung keine Werte entstanden sind, die denen eines unbebauten Grundstücks entsprechen. Der Kaufpreis für solche Grundstücke wird deshalb auf der Basis der die Bebauung berücksichtigenden, also nutzungsabhängigen Bodenwertermittlung bestimmt. Folgerichtig regelt das Gesetz Nachzahlungsansprüche für den Fall, dass die betroffenen Grundstücke veräußert werden oder die Nutzung zu Wohnzwecken aufgegeben wird. Allerdings wird in der Literatur befürwortet, § 73 und damit auch die Nachzahlungsverpflichtungen für sämtliche Grundstücke anzuwenden, deren Wertermittlung nach § 20 Abs. 2 SachenRBerG erfolgte, weil sie im komplexen Wohnungsbau bebaut wurden. Neben den reinen Wohngrundstücken wären das Gebäude oder bauliche Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen oder die für Maßnahmen der Infrastruktur verwendet worden sind (vgl. Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 73 Rn. 6 - 8). Für das mit einer Apotheke bebaute, also gewerblich genutzte Grundstück der Antragstellerin hat der Senat indessen eine Einbeziehung in den Katalog des § 20 Abs. 2 S. 1 SachenRBerG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs [...] abgelehnt und für dieses Grundstück den Bodenwertabzug von einem Drittel in Übereinstimmung mit dem Landgericht gerade nicht vorgenommen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die die Besonderheiten des Bodenneuordnungsverfahrens nach dem Bodensonderungsgesetz im Ergebnis gleichwohl von der besonderen Wertermittlung nach § 20 Abs. 2 SachenRBerG betroffen ist. Das resultiert aus der in § 20 Abs. 3 SachenRBerG vorgeschriebenen Bodenwertermittlung nach dem durchschnittlichen Bodenwert aller im Plangebiet gelegenen Grundstücke, die der Senat in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Landgericht auch vorgenommen hat [...]. Über diese Durchschnittsbewertung ist der Abzug von einem Drittel nach § 20 Abs. 2 SachenRBerG, der hier für die weitaus meisten im Plangebiet gelegenen Grundstücke vorgenommen wurde, auch in die Bewertung des Grundstücks der Antragstellerin eingegangen. Diese durch die Besonderheiten des Bodensonderungsverfahrens bedingte Bewertung nach dem durchschnittlichen Bodenwert aller im Plangebiet belegenen Grundstücke soll indessen nicht über § 73 SachenRBerG, sondern durch einen Vor- und Nachteilsausgleich zwischen den Neueigentümern ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 5 SachenRBerG). Hiervon geht offenbar auch der Bundesgerichtshof aus, wie
Bodensonderungsverfahrens bedingte Bewertung nach dem durchschnittlichen Bodenwert aller im Plangebiet belegenen Grundstücke soll indessen nicht über § 73 SachenRBerG, sondern durch einen Vor- und Nachteilsausgleich zwischen den Neueigentümern ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 5 SachenRBerG). Hiervon geht offenbar auch der Bundesgerichtshof aus, wie sich aus der Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden des V. Zivilsenats zur Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin ergibt. Dort wird im Zusammenhang mit der Frage, ob der in § 20 Abs. 5 SachenRBerG geregelte Nachteilsausgleich einer Nachzahlungsverpflichtung an den weichenden Eigentümer grundsätzlich entgegensteht, ausgeführt, dass der Nachzahlungsbetrag bei gewerblich genutzten Grundstücken im Plangebiet "nur in der Differenz zum ungeteilten Bodenwert, der im Plangebiet aber dem ungeteilten durchschnittlichen Bodenwert entspricht, besteht". Dieser Annahme wäre bei Anwendung von § 73 SachenRBerG, der die Nachzahlung namentlich bei Weiterveräußerung nach ganz anderen Kriterien regelt, die Grundlage entzogen. Auch eine Nachentschädigung wegen Nutzungsänderung (§ 73 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SachenRBerG) scheidet aus. Auch hierfür spricht zunächst der Wortlaut von § 73 Abs. 2 S. 1 SachenRBerG, wonach eine Nutzungsänderung nur eintritt, wenn das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt oder abgebrochen wird. Eine Nutzung zu Wohnzwecken lag hier nie vor, so dass dem entsprechend formulierten Antrag der Antragstellerin in dieser Form von vornherein nicht stattgegeben werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Nutzungsänderung - etwa in eine andere Art der gewerblichen Nutzung - nach dem Gesetzeszweck einen Nachzahlungsanspruch begründen sollte. Für die ursprüngliche Preisbemessung war es nämlich völlig unerheblich, in welcher konkreten Form das Grundstück gewerblich genutzt wurde, etwa als Apotheke, Einzelhandelsgeschäft, Kfz-Werkstatt oder was auch immer. [...] Auch § 70 SachenRBerG, der ausnahmsweise die Kaufpreisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert vorsieht, stellt nur allgemein auf gewerbliche Nutzung ab und sieht im Übergang zwischen verschiedenen Formen gewerblicher Nutzung keine die Zahlung des ungeteilten Bodenwerts auslösende Nutzungsänderung.
4. Hinsichtlich der bereits veräußerten Teilflache im Umfang von 260 m2, die gewerblich genutzt wird, besteht ein Anspruch der Antragstellerin nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Die Antragstellerin hat diesen Nachzahlungsanspruch in ihrem Hilfsantrag zu Ziff. I. 3. a) beziffert und wie folgt berechnet: Ausgehend von dem Bodenrichtwert von 240 DM und dem Abschlag von 25 DM (§ 19 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 i. V. m. § 19 Abs. 3 Nr. 1 SachenRBerG) ergibt sich multipliziert mit der veräußerten Fläche von 260 m2 ein Betrag von 55.900 DM; das entspricht 28.581,22 €. Hiervon ist der bereits [...] festgesetzte Entschädigungsbetrag für die betroffene Fläche auf der Basis eines Preises von 82,35 DM pro m2 abzuziehen, also ein Betrag von 10.947,27 €. Es verbleibt ein Nachentschädigungsbetrag von 17.633,95 €, der ebenso wie der Entschädigungsanspruch selbst seit seiner Entstehung mit 4 % zu verzinsen ist [...]. Dieser Berechnung hat die Antragsgegnerin ausdrücklich zugestimmt; sie lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin eine Ermittlung nach dem durchschnittlichen Bodenwert aller Grundstücke im Plangebiet befürwortet, würde das auf der Grundlage des im Senatsbeschluss vom 24.5.2004 ermittelten ungeteilten Werts von 164,69 DM/m2 sogar zu einer geringeren als der von den Beteiligten übereinstimmend ermittelten Nachentschädigung führen.
5. Weitergehende, insbesondere die mit dem Hauptantrag dem Grunde nach geltend gemachten Nachentschädigungsansprüche auf der Basis des auf Grund der nach Bestandskraft des Sonderungsbescheids für andere Grundstücke im Plangebiet entstandenen Nachentschädigungsansprüche wegen Weiterveräußerungen bzw. Nutzungsänderungen erhöhten durchschnittlichen Bodenwerts stehen der Antragstellerin nicht zu.
a) Bereits die Regelungen über die Bemessung der Höhe der Nachentschädigung bei Weiterveräußerungen im Sinne von § 73 Abs. 3 SachenRBerG zeigen, dass die Annahme der Antragstellerin, wegen der erforderlichen Gleichbehandlung aller (früheren) Eigentümer im Plangebiet müsse auch für die Bemessung der Nachentschädigung stets auf den durchschnittlichen Bodenwert nach § 20 Abs. 3 SachenRBerG abgestellt werden, unrichtig ist. § 73 Abs. 3 S. 2. und 3 SachenRBerG stellen vielmehr auf die (individuelle) Kaufpreisdifferenz in den jeweiligen Verträgen, bei der Bodensonderung also auf die Differenz zwischen der (Grund-) Entschädigung im Sonderungs- bzw. Entschädigungsbescheid und dem im Vertrag über die Weiterveräußerung des konkret betroffenen Grundstücks vereinbarten Kaufpreis ab. Ein tragender Grund für die von der Antragstellerin reklamierte Gleichbehandlung aller früheren Eigentümer im Plangebiet auch hinsichtlich der Nachentschädigung erscheint im Übrigen nicht gegeben; die für die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SachenRBerG als maßgebend herangezogene Begründung, sämtliche nach einer einheitlichen Konzeption bebauten Grundstücke des Plangebiets hätten insoweit das "gleiche Schicksal erlitten", trifft hinsichtlich der die Nachentschädigung auslösenden Tatbestände der Weiterveräußerung bzw. Nutzungsänderung gerade nicht zu. Indessen bedarf die Frage, auf welcher Basis die Ermittlung der Nachentschädigung im Bodensonderungsverfahren zu erfolgen hat, wenn sie auf einer Nutzungsänderung bzw. Weiterveräußerung im Sinne des § 73 SachenRBerG beruht, keiner Entscheidung, weil der Antragstellerin Ansprüche nach dieser Vorschrift hinsichtlich der beiden hier betroffenen gewerblich genutzten Teilflächen bereits dem Grunde nach nicht zustehen (vgl. oben Ziff. 3).
b) Die Auffassung der Antragstellerin, der ungeteilte Bodenwert im Sinne des § 70 SachenRBerG, der Grundlage für die Ermittlung der Nachentschädigung in den Fällen des § 71 SachenRBerG ist, sei wegen der Regelung des § 20 Abs. 3 SachenRBerG unter Einbeziehung der nach Bestandskraft des Sonderungsbescheids entstandenen Nachentschädigungsansprüche wegen Nutzungsänderung oder Weiterveräußerung anderer Grundstücke des Plangebiets zu ermitteln, ist unzutreffend, und zwar selbst dann, wenn entsprechend der Meinung der Antragstellerin auch insoweit auf den durchschnittlichen Bodenwert nach § 20 Abs. 3 SachenRBerG abzustellen wäre. Die Antragstellerin verkennt hierbei, dass der Bodenwert für die Bemessung des Kaufpreises in der Sachenrechtsbereinigung (§§ 68, 70 SachenRBerG) gem. § 19 Abs. 1 SachenRBerG streng stichtagsbezogen zu ermitteln ist. Nichts anderes gilt für die von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen den gleichen Grundsätzen folgende Entschädigung für den Eigentumsverlust im Bodensonderungsverfahren (§§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3, 68 SachenRBerG). Auf welchen Stichtag bei der Ermittlung des Bodenwerts in der Bodensonderung abzustellen ist, wird im Einzelnen kontrovers diskutiert (vgl. zum Meinungsstand ausführlich OLG Dresden ZOV 2004, 181 ff. = VIZ 2004, 415 ff.). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls Einigkeit darüber herrscht, dass ein nach Bestandskraft des Sonderungsbescheids liegender Stichtag unter keinen Umständen in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden aaO.). Für die von der Antragstellerin befürwortete Einbeziehung der nach Bestandskraft des Sonderungsbescheids entstandenen Nachentschädigungsansprüche in die Bodenwertermittlung fehlt es daher schon nach dem Wortlaut des Gesetzes an der Grundlage. Auch Sinn und Zweck der Nachentschädigungsregelung des § 71 SachenRBerG stehen dem entgegen. Die Vorschrift trägt der Zweckbindung des Nutzungsrechts Rechnung und will verhindern, dass die Möglichkeit des Grundstückserwerbs zum halben Bodenwert zu spekulativen Zwecken missbraucht wird, indem der Nutzer das Grundstück gar nicht oder nicht zum ursprünglichen Zweck weiternutzt, sondern es einer Nutzungsänderung unterwirft oder aber weiterveräußert und damit den rechtfertigenden Grund für das der Kaufpreisbemessung in § 68 SachenRBerG zugrunde liegende Teilungsmodell beseitigt (vgl. Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 71 Rn. 2; Grüneberg, Neues Schuld- und Sachenrecht im Beitrittsgebiet, § 71 SachenRBerG, § 71 Rn. 1). In diesen Fällen soll der weichende Eigentümer so gestellt werden, als ob von vornherein der ungeteilte Bodenwert (§ 70 SachenRBerG) als Kaufpreis angesetzt worden wäre. Demgegenüber verfolgt die Vorschrift ersichtlich nicht den Zweck, nachträglichen, also nach dem jeweiligen Wertermittlungsstichtag eingetretenen Änderungen des Bodenwerts zu Gunsten oder zu Lasten von Eigentümer oder Nutzer Rechnung zu tragen. Ein Grund, das in Fällen der Bodensonderung anders als in der Sachenrechtsbereinigung zu betrachten, liegt nicht vor; vielmehr würde die von der Antragstellerin für die Bodensonderung befürwortete Einbeziehung von Änderungen des Bodenwerts auf Grund von Umständen, die nach dem jeweiligen Wertermittlungsstichtag eingetreten sind, gerade zu der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Ungleichbehandlung der Betroffenen von Bodensonderung und Sachenrechtsbereinigung führen.
c) Der Senat ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, die Sache nach § 19 Abs. 3 S. 1 BoSoG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. (wird ausgeführt)