Nachbesserung von versuchter Modernisierung
§ 11 Abs. 1 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbesserung von versuchter Modernisierung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Modernisierungskosten; Nachbesserungsarbeiten; Isolierglasfenster; Folgearbeiten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten für Nachbesserungsarbeiten an Isolierfenstern, die anstelle von vorhandenen Einfachfenstern eingebaut worden sind, gehören nicht zu den Modernisierungskosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Festsetzungen des Bekl. halten in folgenden Punkten einer rechtlichen Prüfung nicht stand: Die Rechnung der Firma D. betrifft Fensterabdichtungen in der Wohnung der Kl. Die Arbeiten wurden deshalb notwendig, weil die zuvor mit dem Einbau der Fenster beschäftigte Firma offensichtlich mangelhaft gearbeitet hat. Die Kl. haben hierüber einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wedding geführt und die Beigeladene durch das Urteil vom 18. September 1980 - C 364/80 - dazu veranlaßt, die in der genannten Rechnung aufgeführten Arbeiten durchführen zu lassen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Beigeladene als Bekl. des zivilrechtlichen Verfahrens die Mängel bestritten hat. Ferner kommt es angesichts der von der Firma D. durchgeführten Arbeiten auch nicht darauf an, ob die Kl. in bezug auf die Dichtigkeit der Fenster besonders empfindlich sind. Die Kammer ist der Überzeugung, daß die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Modernisierungsarbeiten nicht zu einer Wohnwertverbesserung für die Kl. geführt hatten. Zwar ist der Austausch einfachverglaster Fenster gegen Isolierglasfenster nach ständiger Rechtsprechung eine Modernisierung, weil durch die verbesserte Schall- und Wärmedämmung der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht wird (BVerwG, Urteil vom 19. November 1982 veröffentlicht in "Das Grundeigentum" 1983, 129 [131]; Urteil der Kammer vom 14. März 1983 - VG 14 A 181.82 - sowie Urteil der Kammer vom 5. Dezember 1983 - VG 14 A 133.83 - [rechtskräftig]; Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Januar 1983, veröffentlicht in "Das Grundeigentum" 1983, 279; OLG Celle, Rechtsentscheid vom 16. März 1981, veröffentlicht in "Das Grundeigentum" 1981, 575 [571]). Außerdem stellt das Auswechseln einfachverglaster Fenster gegen solche mit Isolierverglasung eine Maßnahme nach § 4 des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie dar, die regelmäßig der Einsparung von Heizenergie (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 ModEnG) dient, vielfach auch dem Schallschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ModEnG) und damit der Verbesserung der Wohnung (OLG Celle a.a.O.). Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Austausches als Modernisierung ist jedoch, daß die neuen Fenster ordnungsgemäß eingebaut werden. Ein mangelhafter Einbau, der zu Nachbesserungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten zwingt, kann schon begrifflich keine Wertverbesserung darstellen. Demzufolge haben Aufwendungen außer Ansatz zu bleiben, die lediglich dazu führen, daß die ursprünglichen Arbeiten überhaupt als Modernisierung angesehen werden können.