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Nachbesserung eines vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen Vermögensverzeichnisses

BGHI ZB 11/0704.10.2007unveröffentlicht

ZPO §§ 766, 807, 900 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Der Schuldner hat in dem von der Gläubigerin gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei angegeben, unterhaltsberechtigte Kinder zu haben. Eine Erklärung des Schuldners, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen verfügen, enthält das Vermögensverzeichnis nicht.

2 Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Sie hat geltend gemacht, zur Prüfung der Frage, ob die Stellung eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO Aussicht auf Erfolg biete, benötige sie die Mitteilung, ob ein gegenüber dem Schuldner Unterhaltsberechtigter eigene Einkünfte erziele.

3 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.

4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren mit Schriftsatz vom 21. September 2006 gestellten Antrag weiter. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

5 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Gläubigerin ist es unter den im Streitfall gegebenen Umständen verwehrt, den zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der Erinnerung anweisen zu lassen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

6 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung sei wegen (noch) fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Gläubigerin hätte zunächst beim Gerichtsvollzieher den einfacheren und kostengünstigeren Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeichnisses stellen müssen. Aus der rein fiktiven Annahme, der Gerichtsvollzieher könnte den Antrag eines Gläubigers, das Vermögensverzeichnis zu ergänzen, ablehnen, ergebe sich kein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Im Streitfall sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin einen Ergänzungsauftrag der Gläubigerin ablehnen werde. Das Nachbesserungsverfahren werde vielmehr verzögert und verursache zusätzliche Kosten, wenn die Gläubigerin Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlege, anstatt den Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Durchführung der Nachbesserung zu beauftragen.

7 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung (§ 766 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

8 a) Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.

ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rdn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 14 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 4 f.; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 8; HK-ZPO/Rathmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.).

9 b) Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein un-vollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zu-nächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (vgl. BGH NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.

ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21).

10 Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin beigetreten werden, dass der Gläubiger ein Wahlrecht hat, ob er die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beim Gerichtsvollzieher beantragt oder im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens vornehmen lässt. Die Auffassung, die dem Gläubiger ein Wahl-recht zubilligt (LG Hildesheim DGVZ 2000, 37 f.; LG Chemnitz DGVZ 2005, 166 f.; LG Nürnberg-Fürth DGVZ 2005, 165; Schmidt, DGVZ 2005, 180, 181), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Nachbesserung nicht in einem neuen oder gesonderten Verfahren erfolgt, sondern Fortsetzung des alten Verfahrens ist, weil der Schuldner die ihm dort obliegende Offenbarungspflicht noch nicht vollständig erfüllt hat. Die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbesserung löst deshalb auch keine neuen Kosten aus (Münch-Komm.

ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 20; Musielak/Voit aaO § 903 Rdn. 8; HK-ZPO/Rathmann aaO § 903 Rdn. 11), während bei Durchführung der Erinnerung nach § 766 ZPO zumindest eine Erhöhung der 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV-RVG auf 0,5 nach Nr. 3500 VV-RVG erfolgt (vgl. Gerold/ Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., VV 3500 Rdn. 12).

11 Der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher selbst zur Abhilfe der Erinnerung befugt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich die Verfahrensgebühr bereits mit Einlegung der Erinnerung erhöht. Das Erinnerungsverfahren erweist sich damit im Vergleich zu einem Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses in jedem Fall als der kostenintensivere Weg. Dementsprechend hat der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung einer Erinnerung erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehnt. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft (LG Limburg DGVZ 2005, 183, 184; MünchKomm.

ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21; Zöller/Stöber aaO § 900 Rdn. 41; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rdn. 5; Musielak/Voit aaO § 900 Rdn. 23; s. auch BGH NJW 2004, 2979, 2980). Die Gläubigerin hat nicht vorgetragen, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin einen Auftrag zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses bislang abgelehnt hat. Damit fehlt der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

12 III. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vollstreckungserinnerung wegen der Unvollständigkeit eines vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen Vermögensverzeichnisses ist erst dann zulässig, wenn ihm zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Schuldner gab in dem gegen ihn gerichteten Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung ab, unterhaltsberechtigte Kinder zu haben, ohne über deren eigenes Einkommen Auskunft zu erteilen. Dagegen richtete sich die Vollstreckungserinnerung des Gläubigers mit dem Antrag, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen Die Vorinstanzen wiesen die Erinnerung zurück. Dagegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies die Beschwerde zurück. Dem Gläubiger fehle für die eingelegte Erinnerung das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Gläubiger sei zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher die Nachbesserung eines unvollständigen oder ungenauen Vermögensverzeichnisses zu beantragen. Der Umstand, dass der Gerichtvollzieher selbst zur Abhilfe der Erinnerung befugt sei, stehe dem nicht entgegen, weil das Erinnerungsverfahren kostenintensiver sei als eine beantragte Nachbesserung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung entspricht dem "alten" prozessualen Grundsatz, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, solange noch ein einfacherer und kostengünstigerer Weg zur Verfügung steht, dasselbe Rechtsschutzziel zu erreichen.