Nachbesserung angefochtener Abrechnungsbeschlüsse
WEG §§ 23 Abs. 4, 28 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung wegen fehlender Kontostände angefochten, werden die Wohnungseigentümer aber nur zur Ergänzung ihres Abrechnungsbeschlusses verurteilt und wird durch einen inzwischen bestandskräftig gewordenen Ergänzungsbeschluss der Wohnungseigentümer der Mangel geheilt, erledigt sich im Berufungsverfahren der Anfechtungsprozess, weil nunmehr eine vollständige Jahresabrechnung vorliegt, welche die erforderlichen Angaben aufweist und entsprechende Rechtswirkungen entfaltet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung ist zulässig; sie wurde gemäß §§ 517, 519 form- und fristgerecht und unter Beachtung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Bekl. zur Ergänzung um eine Darstellung der Entwicklung der Bankkonten verurteilt und insoweit die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.12.2009 unter TOP 6 bis 8 für ungültig erklärt. Dies erscheint bereits im Hinblick auf § 308 ZPO fraglich; eine Ergänzung der Jahresabrechnungen wurde nicht beantragt und dürfte im Vergleich zur beantragten Aufhebung der Genehmigungsbeschlüsse ein aliud darstellen, zumal sich auch ein derartiger Ergänzungsanspruch gegen den Verwalter als zunächst berufenen Handlungsadressaten richtet (vgl. hierzu Spielbauer/Then, WEG, § 28, Rdnr. 87, 88). Die Bekl. haben indes keine Berufung eingelegt; eine weitere Ungültigerklärung können die Berufungskl. nicht verlangen.
1. Die Kl. haben innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 WEG ausdrücklich die rechnerische Schlüssigkeit wegen fehlender Kontenstände gerügt.
Richtig ist, dass nach der alten Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beim Fehlen wesentlicher Bestandteile einer Jahresabrechnung der diesbezügliche Genehmigungsbeschluss nicht für ungültig erklärt wurde; vielmehr konnten die Eigentümer vom Verwalter (nur) eine Ergänzung verlangen, wenn z. B. - wie es hier ursprünglich der Fall war - die erforderlichen Kontoangaben fehlten (BayObLG, NJW-RR 2004, 1602; BayObLG, WuM 1992, 395, 396; OLG Schleswig-Holstein, ZWE 2008, 42 ff.; Spielbauer/Then, a.a.O., § 28, Rdnr. 86). Diese Sichtweise war auch für das frühere FGG-Verfahren sachgerecht, denn dort wurde von Amts wegen geprüft, ob die Abrechnung wenigstens in den übrigen Teilen zutreffend war. War dies der Fall, gab es keinen Grund, die Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären, vielmehr reichte es aus, die Unvollständigkeit und die damit verbundene Unschlüssigkeit der Abrechnung durch einen Ergänzungsanspruch zu beheben. Die Situation im ZPO-Verfahren stellt sich jedoch als wesentlich anders gelagert dar. Hier wird nur überprüft, was innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist gerügt, im Sinne von im Keim angelegt wurde. Ist die Abrechnung aber unvollständig und damit unschlüssig, können die Kl. nicht mehr auf zumutbare Weise feststellen, welche Fehler die Abrechnung auch sonst noch aufweist; sie können hierzu also auch nicht vortragen. Als zentraler Gesichtspunkt bleibt, dass neben der geordneten Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben die Jahresabrechnung auch die Angaben über die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums enthalten muss; ist dies nicht der Fall, fehlen wesentliche Bestandteile. Eine Schlüssigkeitsprüfung im Sinne eines Vergleichs des Saldos zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und den Kontoständen zum Jahresanfang und -ende ist dann letztlich nicht möglich bzw. nachvollziehbar, so dass es in diesem Falle nicht sachgerecht erscheint, den Wohnungseigentümer lediglich auf einen nicht fristgebundenen Ergänzungsanspruch zu verweisen. Vielmehr ist der gleichwohl genehmigende Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären; andernfalls wäre die Funktion der Jahresabrechnung, die Kontrolle des Verwalters zu gewährleisten, nicht gewährleistet (LG München I, 1. ZK, Urteil vom 30.11.2009, A. 1 S 23229/08; LG München I, 1. ZK, Urteil vom 19.7.2010, Az. 1 S 11020/09; LG Hamburg, ZWE 2011, 129, 130).
Damit hätten die Kl. mit ihrer diesbezüglichen Rüge grundsätzlich recht. Die Gemeinschaft bzw. der Verwalter haben jedoch im Laufe des Verfahrens „nachgebessert". Dabei dürfte die bloße Nachlieferung der fehlenden Angaben für sich betrachtet auf den Prozess keine Auswirkungen haben. Anders stellt sich jedoch die Rechtslage dar, wenn wie hier in der Eigentümerversammlung vom 14.12.2010 darüber hinaus ein entsprechender ergänzender bestandskräftiger Beschluss gefasst wurde. Damit wird der Antrag des Kl. letztlich gegenstandslos und es tritt Hauptsacheerledigung ein (so auch Spielbauer/Then, a.a.O., § 28, Rdnr. 88). Darauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung nebst den entsprechenden kostenrechtlichen Konsequenzen hingewiesen und der Klagepartei zur Abgabe zielführender prozessualer Erklärungen Gelegenheit gegeben. Innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist wurde ausdrücklich keine Erledigungserklärung abgegeben. Die Berufung des Kl. war daher auch nach nochmaliger Überprüfung und Beratung durch die Kammer unter Berücksichtigung der klägerseits dargestellten Überlegungen zurückzuweisen. Mit der Bestandskraft eines diesbezüglichen Ergänzungsbeschlusses liegt schließlich eine vollständige Jahresabrechnung vor, welche nunmehr die erforderlichen Angaben aufweist und entsprechende Rechtswirkungen entfaltet. Zwar sind grundsätzlich Teilbeschlüsse nicht zulässig, und es stellt sich ferner bei der ursprünglichen Beschlussfassung die Problematik der fehlerhaften Entscheidungsgrundlage: Die Kammer hält jedoch an ihrer Auffassung fest, wonach es sich als überflüssiger Formalismus darstellen würde, wenn bei einer derartigen Sachlage der ursprüngliche Beschluss aufgehoben werden würde und die Eigentümer dadurch gezwungen würden, erneut in einem einheitlichen Beschluss genau das Gleiche zu beschließen. Eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes tritt hierdurch nicht ein. Zwar ist richtig, wenn die Kl. innerhalb der hierzu gewährten Schriftsatzfrist ausgeführt haben, dass gerade bei Abrechnungen und dem Fehlen der zugehörigen Kontenstände eine materielle Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung nicht erfolgen könne. Nach Nachreichung der diesbezüglichen Angaben und ergänzender Beschlussfassung hierzu war dies jedoch ohne Weiteres möglich; insoweit hat ein anfechtender Wohnungseigentümer bei Fassung derartiger Ergänzungsbeschlüsse, falls er auch nach den nachgereichten Unterlagen die Abrechnung für unschlüssig hält, die Möglichkeit, sein Anliegen unter Einleitung eines entsprechenden gerichtlichen Verfahrens weiterzuverfolgen. Dies hat die Klagepartei jedoch nicht getan; der Ergänzungsbeschluss ist vielmehr bestandskräftig geworden mit entsprechender Bindungswirkung auch und gerade im vorliegenden Verfahren. Die ursprünglich fehlende Kontendarstellung hat sich aufgrund der aktuellen Beschlusslage überholt bzw. erledigt. Soweit nunmehr mit Schriftsatz vom 14.7.2011 erstmals eine unvollständige Kontendarstellung gerügt wird, handelt es sich bei dem Konto ... schon nach den eigenen Angaben der Klagepartei nicht um ein Gemeinschaftskonto der WEG, sondern um ein Konto der Miteigentümer W. Die Existenz dieses Kontos war im Übrigen spätestens seit der Eigentümerversammlung vom 14.12.2010 (vgl. dort Erläuterungen zu TOP 3) bekannt und wurde dort den Eigentümern erklärt, so dass der diesbezügliche Vortrag zudem verspätet sein dürfte. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist hierzu keinerlei Vortrag, auch nicht seitens des persönlich
dieses Kontos war im Übrigen spätestens seit der Eigentümerversammlung vom 14.12.2010 (vgl. dort Erläuterungen zu TOP 3) bekannt und wurde dort den Eigentümern erklärt, so dass der diesbezügliche Vortrag zudem verspätet sein dürfte. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist hierzu keinerlei Vortrag, auch nicht seitens des persönlich anwesenden Geschäftsführers der Klagepartei, erfolgt. Im Übrigen ist erneut auf die Bestandskraft des Ergänzungsbeschlusses zu verweisen; die von der Klagepartei nunmehr erstmals monierte Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Kontendarstellung macht diesen jedenfalls nicht nichtig. Diesen Einwänden wäre gegebenenfalls bei weiterer Substantiierung im Anfechtungsprozess betreffend die Ergänzungsbeschlüsse nachzugehen gewesen. Ein solcher wurde nicht durchgeführt.
Soweit im Schriftsatz vom 14.12.2010 weitere Nichtigkeitsgründe dargestellt werden, betreffen diese offensichtlich nicht den Ergänzungsbeschluss, sondern die streitgegenständlichen Genehmigungsbeschlüsse. Darauf wird nachfolgend im Rahmen der weiteren Ausführungen (Ziffer 4) einzugehen sein. [...]
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht veranlasst; weder ist dies gemäß § 156 Abs. 1 ZPO geboten, noch erscheint dies gemäß § 156 Abs. 2 ZPO auch vor dem Hintergrund der Präklusionsvorschriften ermessensgerecht. Die Klagepartei hat innerhalb und außerhalb der Schriftsatzfrist über die Frage der Teilbeschlüsse hinaus z.T. neu vorgetragen und nunmehr erstmals die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Kontendarstellung gerügt; die diesbezüglichen Ergänzungsbeschlüsse sind jedoch bestandskräftig und einer weiteren Prüfung im vorliegenden Verfahren daher nicht zugänglich. Gleiches gilt - wobei im Übrigen auf § 78 ZPO hingewiesen wird - für die Ausführungen des Gesellschafters der Klagepartei persönlich im Schreiben vom 4.10.2011, mit dem dieser Abgabe des Verfahrens wegen Verdachts des Betruges, Prozessbetruges und Untreue an die Staatsanwaltschaft begehrt. Dem war mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht nachzukommen; der hiesige Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Der Klagepartei bleibt es unbenommen, selbsttätig Strafanzeige bei den zuständigen Behörden zu erstatten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ergänzen die Wohnungseigentümer durch bestandskräftigen Beschluss die in der Jahresabrechnung fehlenden Kontostände, erledigt sich dieser Anfechtungsgrund im Anfechtungsprozess.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Neben rechtlich unerheblichen Anfechtungsgründen beanstandet eine Wohnungseigentümerin die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 2006 bis 2008 insgesamt wegen der fehlenden Kontostände. Das AG verurteilt die übrigen Wohnungseigentümer aber lediglich zu einer Ergänzung der Darstellung der Entwicklung der Bankkonten. Die Klägerin legt Berufung ein. Während der zweiten Instanz fassen die Wohnungseigentümer ergänzend Beschlüsse über die Kontostände.
Diese Beschlüsse werden vor Beendigung des Berufungsverfahrens bestandskräftig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung wird zurückgewiesen. Mit den bestandskräftigen Ergänzungsbeschlüssen hat die Klägerin alles bekommen, worauf sie im Zusammenhang mit den Abrechnungsbeschlüssen Anspruch hatte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das AG statt der beantragten Gesamtungültigerklärung der Abrechnungsbeschlüsse zu deren Ergänzung verurteilen durfte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Prozessualisten, die dem Verfahrensrecht eine eigenständige Bedeutung („Selbstzweck") zusprechen möchten, werden ihre Schwierigkeiten mit der vorliegenden Entscheidung haben. Sie verkennen aber dabei grundlegend, dass das Prozessrecht die ausschließliche Funktion hat, dem materiellen Recht zu dienen. Der einzig verbliebene Einwand gegen die Ordnungsmäßigkeit der Jahresabrechnungsbeschlüsse bestand hier in dem Fehlen der notwendigen Kontostände. Dieser Mangel ist bereits durch die freiwilligen Ergänzungsbeschlüsse der Wohnungseigentümer im Laufe des Prozesses entfallen, und zwar nicht erst nach Eintreten der Bestandskraft, sondern bereits früher, weil Eigentümerbeschlüsse so lange gültig sind, bis sie rechtskräftig für ungültig erklärt werden. Die Wohnungseigentümer haben deshalb mit den Ergänzungsbeschlüssen das getan, was nach materiellem Recht noch notwendig war, gleichgültig, ob sie dazu vom AG verurteilt worden sind oder nicht. Damit war der Fall materiell-rechtlich erledigt.
Soweit vom Prozessrecht her noch Fragen aufgeworfen werden, überschreitet dies also offensichtlich die dienende Funktion des Verfahrensrechts.
Nachteil für Klägerin?
Der mit der Anfechtungsklage gerügte Anfechtungsgrund (fehlende Kontostände) mag aus der Sicht der Klägerin überschritten sein, wenn ihr Klageantrag auf eine Gesamtungültigerklärung der Abrechnungsbeschlüsse erfolglos blieb und nur dazu führte, dass ihr ein Ergänzungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Kontostände zugesprochen worden ist. Betrachtet man die Infragestellung der Abrechnungsbeschlüsse aus der Sicht der beklagten übrigen Wohnungseigentümer, beschränkte sich die einzig relevante Beeinträchtigung der Klägerin auf die Nachholung notwendiger Bestandteile, die in der Sache vor, während und nach dem Anfechtungsprozess gleichermaßen erfolgen kann. Durch die ergänzenden Eigentümerbeschlüsse hat die Klägerin alles bekommen, worauf sie Anspruch hat. Darüber hinaus hätte sie sogar die Ergänzungsbeschlüsse anfechten können, wenn sie die Ordnungsmäßigkeit der Kontostände hätte bestreiten wollen. Unter diesen Umständen erscheint es in der Tat als Formalismus, wenn im Anfechtungsprozess die ursprünglichen fehlerhaften Abrechnungsbeschlüsse aufgehoben werden, obwohl die einzig erforderlichen Ergänzungen bereits (sogar unangefochten) vorliegen.
Schaden für die Gemeinschaft
Im Gegenteil würde sich ein erheblicher Schaden für alle Wohnungseigentümer ergeben, wenn bei den am Ende erreichten Ungültigerklärungen sämtliche Jahresabschlüsse 2006 bis 2008 nachgeholt werden müssten. Bei Eigentümerwechsel müssten die aktuellen Wohnungseigentümer darüber abstimmen. Ausgeschiedene Wohnungseigentümer könnten nicht mit Nachzahlungsforderungen belastet werden. Wer in der Zwischenzeit auf die Abrechnungsspitzen der Jahresabrechnungen 2006 bis 2008 noch nichts geleistet hat bzw. verklagt wurde, entgeht seinen Zahlungsverpflichtungen. Deshalb wird überlegt werden müssen, ob und inwieweit die frühere Rechtsprechung, dass bei lediglich unvollständigen Jahresabrechnungen nur ein Ergänzungsanspruch besteht, unter der Herrschaft der ZPO aufrechterhalten werden kann. Sicher können die Parteien mit ihren Anträgen auch dazu beitragen.
Generelle Nachbesserungsfähigkeit
Ganz allgemein scheint bei Anfechtungsprozessen häufig vergessen zu werden, dass fehlerhafte Eigentümerbeschlüsse auch nach gerichtlicher Anfechtung jederzeit durch einen Zweitbeschluss nachgebessert werden können. Dies gilt vor allem, wenn formelle Beschlussmängel (z. B. fehlerhafte Einladung) geltend gemacht werden, die durch einen Zweitbeschluss behoben werden können. Aber auch materiell ordnungswidrige Eigentümerbeschlüsse können wiederholt werden. Werden sie bestandskräftig, erledigt sich der ursprüngliche Anfechtungsprozess. Das muss für die ursprünglichen Anfechtungskläger auch keine finanziellen Nachteile haben. Denn nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung wird über die außergerichtlichen und Gerichtskosten nach billigem Ermessen entschieden.