Nachbarschutz
BauGB § 37
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachbarschutz; Mobilfunkstation; Rücksichtnahmegebot
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch des Nachbarn, die Errichtung einer Mobilfunkstation zu verhindern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Zustimmung zur Errichtung eines 23 m hohen Antennenträgers auf dem Grundstück F... im Ortsteil S. Der Antennenträger soll an der rückwärtigen Außenwand des auf dem Grundstück schon vorhandenen Gebäudes, einer sog. Ortsvermittlungsstelle, errichtet werden. Auf dem Antennenträger soll eine 9 cm dicke und 5 m lange Antenne montiert werden, weitere vier Antennen sowie zwei Parabolantennen sollen in einer Höhe von 12 m bis 16 m bzw. in Höhen von 18,30 m und 21,30 m installiert werden. Unter den Parabolantennen sollen zwei Arbeitspodeste befestigt werden. Außerdem ist nach den Bauunterlagen vorgesehen, an dem Antennenträger eine Doppelholm-Leiter zu installieren. Die Sendeanlagen des Antennenträgers sollen dem Richtfunk und dem Mobilfunk, die Empfangsanlagen dem Kabelfernsehen dienen.
Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E.-Str. 9, der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des mit einem Doppelwohnhaus bebauten Grundstücks F. ... Die Entfernung zwischen dem geplanten Antennenträger und diesem Doppelwohnhaus beträgt 20,50 m, von dem Einfamilienhaus des Antragstellers zu 1) wäre er ca. 45 m entfernt. (...)
II. Der Senat kommt aufgrund der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, daß die angefochtene Zustimmungsverfügung voraussichtlich das hier zu erörternde, in § 37 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot gegenüber den Antragstellern nicht verletzt. Nach dem zur Zeit überschaubaren Sachverhalt ist nicht zu erwarten, daß von dem zugelassenen Bauvorhaben nach Aufnahme des Betriebes Energieabstrahlungen ausgehen, welche die Gesundheit der Antragsteller beeinträchtigen können.
Soweit der Antennenträger mit seinen Sendeanlagen dem Richtfunk und dem Mobilfunk dient, gehen von ihm elektromagnetische Ausstrahlungen aus. Der Senat braucht für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht im einzelnen auf die wissenschaftliche Auseinandersetzung darüber, ob und in welchem Umfang derartige Energieabstrahlungen Gesundheitsschäden hervorrufen können, einzugehen. Angesichts der erheblichen Entfernung zwischen den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sendeanlagen und den Wohnhäusern der Antragstellern spricht jedenfalls nach den zur Zeit verfügbaren Erkenntnissen alles dafür, daß die Antragsteller durch den Betrieb der Sendeanlagen keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden (wird ausgeführt).